Neustadt
Stadtrechtsausschuss sieht Weg für Aussiedlung des Weinguts Kriegshäuser frei
Worum geht es aktuell?
Das Weingut Kriegshäuser will den Diedesfelder Ortskern verlassen und aussiedeln. Das Thema beschäftigt Kommunalpolitik und Juristen schon seit fast zehn Jahren. Ein erster Anlauf scheiterte 2019/2020. Das Weingut wollte auf eine Fläche Richtung Hambach aussiedeln. Die Stadt lehnte die Pläne ab. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht bestätigten die Position der Stadt und entschieden gegen das Weingut. Ein paar Jahre später startete das Weingut Kriegshäuser einen neuen Anlauf in Sachen Aussiedlung. Diesmal wurde ein Standort in der Verlängerung des Ölgässels, also auf der anderen Seite des Ortes, ins Auge gefasst. Im Gegensatz zum ersten Anlauf gab es diesmal im Frühjahr 2023 die Zustimmung der Stadt – und auch die der politischen Gremien.
Bei Anliegern des Ölgässels herrschte jedoch seit Sommer 2022 Alarmstimmung und die Sorge, die Aussiedlung könnte erhebliche Auswirkungen auf ihre Wohnqualität haben. Deshalb kam es zu mehreren juristischen Auseinandersetzungen. Ende Januar fand vor dem Stadtrechtsausschuss die dort wohl letzte Verhandlung in dieser Sache statt. Deren Ablauf war für eine Stadtrechtsausschusssitzung ungewöhnlich lang und emotional. Drei Anliegerparteien wehrten sich, legten Widersprüche gegen die Baugenehmigung ein und wurden von Rechtsanwalt Samuel Schwake vertreten.
Was sind die Knackpunkte?
Das sind vor allem zwei Themen: zum einen der Verkehrslärm wegen des Aussiedlerhofs und zum anderen Kritik an den beiden vorgesehenen Betriebsleiterwohnungen. Die Stadt sagt, dass sie die Verkehrsfragen hinreichend geregelt habe, da die Erschließung über einen vom Weingut auszubauenden Feldweg führe, der Aussiedlerhof eine eigene Adresse (ohne Ölgässel-Hinweis) bekomme, Poller aufgestellt werden und eine entsprechende Beschilderung im Ort komme. Die Kritik an den zwei Betriebsleiterwohnungen zielt nach Auffassung der Stadt ins Leere, da es sich nun um eine andere Planung als im ersten Anlauf handele. Die Widerspruchsführer sehen das genau anders. Sie bemängeln, dass die Vorgaben der Stadt nicht dazu führen würden, Verkehr aus Ölgässel und Ursulastraße herauszuhalten. Die Lärmzunahme betreffe die Nachbarschutzrechte. Zum Thema Betriebsleiterwohnungen sagte Anwalt Schwake, dass die Stadt diese genehmigt habe, obwohl die Gerichte 2019 dies als unzulässig eingestuft hätten. Er sprach von „objektiver Rechtswidrigkeit“.
Im Dezember 2025 hatte das Verwaltungsgericht Neustadt in einem anderen Verfahren von Ölgässel-Anliegern betont, dass es keine Probleme mehr bei der Aussiedlung sehe. Im März 2024 habe es einen Erörterungstermin gegeben. Die Stadt habe daraufhin die Baugenehmigung außer Vollzug gesetzt, um per Vertrag die Zufahrt zum Weingut zu regeln. Das sei auch geschehen und im Dezember 2024 die korrigierte Baugenehmigung erfolgt. In dieser habe die Stadt ausreichend viele Auflagen gemacht, um die Ölgässel-Anwohner vor zusätzlichem Verkehr zu schützen, so das Gericht. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Kläger legten jedoch Wert darauf, dass die Auflagen – vor allem mit Blick auf die Qualität der Zufahrt zum Aussiedlerhof – ins Gerichtsprotokoll aufgenommen wurde. Das Gericht war überzeugt: „Die Stadt macht alles, dass Ruhe einkehrt.“
Was sagt der Stadtrechtsausschuss zum aktuellen Fall?
Inzwischen liegt die Entscheidung zum Verfahren von Ende Januar vor. Den Vorsitz des Stadtrechtsausschusses hatte Karin Krause-Ivanov. Auf RHEINPFALZ-Anfrage informierte sie, dass die drei Widersprüche zurückgewiesen worden seien. Laut Krause-Ivanov sind nach der Dezember-Verhandlung am Verwaltungsgericht die weiteren Nachbarwidersprüche zurückgenommen worden. Somit seien die drei aus der Januar-Verhandlung die letzten verbliebenen Widersprüche in der Sache Kriegshäuser-Aussiedlung.
Krause-Ivanov betont, dass es in den Widerspruchsverfahren nur um Belange gehe, die den Nachbarschutz betreffen. Daher sei es bei der Prüfung der Widersprüche um die Frage der Verkehrserschließung gegangen. Hier schließe sich der Stadtrechtsausschuss der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, dass die Stadt in der Baugenehmigung vom 10. Dezember 2024 ausreichend Vorgaben gemacht habe. Die Stadt habe die Bedenken der Anwohner umfassend geprüft und mache Vorgaben und Auflagen für eine „ausreichende und rechtskonforme Erschließung“ und erfülle damit das „nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme“.
Auch die Frage der Betriebsleiterwohnungen greift Krause-Ivanov auf. Sie sagt, dass die Frage, ob und wie viele Betriebsleiterwohnungen es bei Aussiedlungsprojekten geben darf, nicht grundsätzlich geregelt sei. Bisherige Gerichtsentscheidungen dazu seien einzelfallbezogen. Mit Blick aufs Weingut Kriegshäuser sieht sie ein „Missverständnis“. Die Aussagen der Gerichte von 2019, wonach zwei Betriebsleiterwohnungen unzulässig seien, bezögen sich auf die damaligen Pläne: 2019 habe das Weingut aber nur eine Teilaussiedlung mit dem Bau einer Maschinenhalle geplant. Für diesen Fall sei keine Notwendigkeit für zwei Betriebsleiterwohnungen erkennbar gewesen. Diese beziehe sich Krause-Ivanov zufolge aber konkret auf diesen Fall. Die Gerichte hätten hingegen keine grundsätzlichen Entscheidungen getroffen. Im aktuellen Verfahren plane Kriegshäuser eine Vollaussiedlung. Nun gebe es „konkrete Erfordernisse“, die angesichts der Größe des Betriebs für die Zulässigkeit von zwei Wohnungen sprächen. Da diese zudem im zweiten Obergeschoss entstehen sollen, gebe es keinen zusätzlichen Flächenbrauch, was in vielen Fällen ein Ablehnungsgrund sei. Generell betreffe das Thema Betriebsleiterwohnung nicht das Nachbarschutzrecht.
Was hat es mit dem subjektiven Recht auf sich?
Krause-Ivanov erklärt, dass die Frage, ob ein Vorhaben realisiert werden darf, von allen beteiligten Behörden im Baugenehmigungsverfahren zu klären sei. Nur der Bauherr könne mit einem Widerspruch die Ablehnung eines Bauantrags oder Einschränkungen durch Auflagen anfechten. Dann würden alle Belange der Baugenehmigung abermals überprüft. Wenn dabei eine „objektive Rechtswidrigkeit“ festgestellt werde, könne eine Baugenehmigung aufgehoben werden. Solch umfassende Prüfungen fänden hingegen bei Widerspruchsverfahren von Dritten (wie aktuell von Ölgässel-Anwohnern) nicht statt. Hier gehe es nur ums Thema Nachbarschutz – subjektives Recht.
Ist damit alles erledigt?
Nein, die drei Widerspruchsführer können die Entscheidung des Stadtrechtsausschusses noch vom Verwaltungsgericht überprüfen lassen. Ob das geschieht, ist derzeit offen. Anwalt Schwake teilte auf RHEINPFALZ-Anfrage mit, dass die Abstimmung dazu mit seinen Mandanten noch ausstehe.