Neustadt Kein Bestandsschutz für Gartenhaus

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat erneut eine Abrissverfügung der Stadt für Bauten auf einem Freizeitgrundstück im Mußbacher Gebiet Rottwiesen bestätigt. Die Klage der Grundstücksbesitzerin gegen die im Oktober 2012 erlassene Verfügung wurde von der Fünften Kammer des Gerichts zurückgewiesen. Berufung ließ die Kammer nicht zu, wogegen Widerspruch eingelegt werden kann. Daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Die Rottwiesen sind eines von 37 Gebieten im Außenbereich, also außerhalb des Gebiets eines Bebauungsplans oder der geschlossenen Bebauung, in denen die Stadtverwaltung die Freizeitnutzung ordnen oder generell verbieten will. Nach jahrelangen Diskussionen und Vorbereitungen hatte der Stadtrat im Oktober 2011 ein Konzept beschlossen. Dieses sieht vor, in zwölf Gebieten die Freizeitnutzung mit Bebauungsplänen zu regeln. In anderen Gebieten soll jeder Einzelfall geprüft und in insgesamt acht Gebieten die Freizeitnutzung generell untersagt werden. Zu diesen gehören die Rottwiesen. Im Oktober 2012 forderte die Stadtverwaltung die betroffene Grundstücksbesitzerin deshalb auf, ein auf ihrem Grundstück stehendes Gartenhaus, ein Gerätehaus, ein Gewächshaus, zwei Komposter, eine Schaukel, einen Hundezwinger und einen Zaun um das Grundstück herum zu entfernen. Mit Ausnahme des Gartenhauses einschließlich eines Freisitzes sowie der Einfriedung wurde alles abgerissen. Gegen die Verfügung, auch Gartenhaus und Einfriedung abzureißen, legte die Frau Widerspruch ein, der im März 2014 vom Stadtrechtsausschuss behandelt und zurückgewiesen wurde (wir berichteten). Daher ging die Sache per Klage weiter vors Verwaltungsgericht. In ihrer Zurückweisung der Klage argumentiert die Fünfte Kammer ebenso wie der Stadtrechtsausschuss. So seien Bauten im Außenbereich nur zulässig, wenn es sich um sogenannte privilegierte Vorhaben, dies vor allem in der Landwirtschaft, oder um Bauten für den öffentlichen Bedarf handelt. Beides sei hier nicht der Fall. Hinzu komme, dass für die Mußbacher Rottwiesen hohe naturschutzrechtliche Vorgaben gelten. Die Rottwiesen sind Naturschutz-, Landschaftsschutz- sowie EU-Vogelschutzgebiet. Außerdem ist das Gebiet eine schützenswerte Biotop-Fläche. In einem so stark geschützten Bereich seien Eingriffe durch private Bauten nicht zulässig. Die Grundstücksbesitzerin hatte sich für Gartenhaus und Einfriedung auf Bestandsschutz berufen und sich auf ein Schreiben der Stadtverwaltung vom Mai 1990 bezogen, in dem Gartenhaus und Zaun genehmigt worden seien. Bei diesem Schreiben handele es sich nur um eine Information darüber, was zum damaligen Zeitpunkt unter gewissen Voraussetzungen genehmigungsfähig gewesen wäre, eine entsprechende Genehmigung sei aber nie beantragt worden, so der Stadtrechtsausschuss und die Fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts übereinstimmend. Auch entstehe dadurch, dass die illegalen Bauten über viele Jahre geduldet wurden, kein Bestandsschutz, so das Gericht. Denn der Grundstücksbesitzerin sei spätestens seit Mai 1992 bekannt gewesen, dass für die Bauten eine Genehmigung erforderlich wäre, die aber nicht vorliege. Im Mai 1992 hatte die Stadtverwaltung wegen der illegalen Bauten ein Bußgeld erlassen. (ann)

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