Rosenkopf Keine absolute Leinenpflicht in freier Natur

Wenn die Gefahrenverordnung für Hunde in der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land kommt, müssen Hunde innerorts auf jeden Fall an d
Wenn die Gefahrenverordnung für Hunde in der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land kommt, müssen Hunde innerorts auf jeden Fall an die Leine.

Nicht nur Bürgermeister Christian Plagemann tat sich in Rosenkopf mir einer Sitzungsvorlage schwer, an deren Ende wohl die Leinenpflicht für alle Hunde in der Verbandsgemeinde steht. Allerdings bleibt den Vierbeinern etwas Bewegungsfreiheit.

Karl-Heinz Brügel, Büroleiter der Verbandsgemeinde, erklärte dem Gemeinderat vergangene Woche, wie es überhaupt dazu kam, dass eine entsprechende Gefahrenverordnung angestrebt wird. Demnach sei in einer Sitzung des Verbandsgemeinderates zuvor gefragt worden, ob es möglich ist, in einem Dorf eine Leinenpflicht für Hunde anzuordnen.

Eine derartige Anordnung sei aber nur in der gesamten Verbandsgemeinde möglich, habe eine Recherche des Ordnungsamtes ergeben. Weshalb hierzu eine Gefahrenverordnung aufgestellt werden müsse. „Das hört sich jetzt ein bisschen blöd an, Gefahrenabwehrverordnung. Denn wir wollten ja eigentlich nur eine Leinenpflicht. Aber das ist halt nun einmal typisch deutsch und geht nur so“, sagte Brügel.

Elf Bürgermeister hätten an einer Dienstbesprechung teilgenommen, in der über die Leinenpflicht gesprochen wurde. Neun hätten sie befürwortet. Weshalb nun Beschlussfassungen in allen Dörfern anstehen.

Die Gretchenfrage, die sich Christian Plagemann nun stellte, war folgende: Was ist in freier Natur, wenn über „sagen wir einen Kilometer“ keine Menschenseele zu sehen ist? Müssen Hunde dann auch an der Leine bleiben? „Wenn das strikt wäre, hätte ich ein bisschen Bauchweh.“

Eine Nachfrage bei Verbandsgemeindebürgermeister Björn Bernhard vor der Sitzung ergab, dass Hunde auch in freier Natur der Leinenpflicht unterliegen werden. Das sei aber nicht ganz so, beruhigte Brügel Plagemann. Laut Gefahrenverordnung müssen Hunde in freier Natur nur unter der Voraussetzung zurück an die Leine, dass Menschen sich in der Nähe befinden.

Eine entsprechende Nachfrage bei Pascal Wiebrecht vom Ordnungsamt bestätigt das: „Das Muster Gefahrenabwehrverordnung sieht erst mal vor, dass auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen Hunde nur angeleint geführt werden dürfen. Außerhalb bebauter Ortslagen sind diese umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Ausgenommen sind Blindenhunde, die als solche besonders gekennzeichnet sind. Weitergehend besteht die Möglichkeit der Ortsgemeinden, gewisse Waldbereiche zu benennen, die zum Beispiel durch Jogger stark frequentiert sind. Diese Bereiche können komplett mit Leinenpflicht ausgestattet werden. Wie zum Beispiel am Gestüt Birkhausen oder an der Fasanerie der Stadt Zweibrücken.“ Was einige Ratsmitglieder beruhigte und dazu führte, dass sie der Gefahrenverordnung zustimmten. Bis auf Plagemann, der sich enthielt.

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