Kreis Kaiserslautern RHEINPFALZ Plus Artikel Übungsflüge auch über den neuen Bundesländern möglich

Auf der Ramsteiner Air Base: Im März gab es eine Übung mit F16-Kampfjets aus Spangdahlem.
Auf der Ramsteiner Air Base: Im März gab es eine Übung mit F16-Kampfjets aus Spangdahlem.

Auch über den neuen Bundesländern können militärische Übungsflüge stattfinden. Das teilt das Verteidigungsministerium auf Anfrage der RHEINPFALZ mit und bekräftigt damit Aussagen unserer Leser.

Bei einer Umfrage unter den Bundestagskandidaten der Region zum Thema Fluglärm hatte Xaver Jung (CDU) betont, dass nur wenig Raum für solche Übungsflüge übrig bliebe. Aufgrund des 2+4-Vertrages könne es kein Flugtraining über dem Gebiet der ehemaligen DDR und in der einstigen Grenznähe geben. Leserbriefschreiber widersprachen Letzterem und verwiesen auf einen Übungsluftraum im Nordosten und die TRA in Sachsen. Sie meinten: Für die Bundeswehr gebe es dort bei Übungen keine Einschränkungen, andere Nationen müssten diese anmelden.

Wie ein Sprecher des Verteidigungsministeriums nun mitteilt, gibt es im 2+4-Vertrag von 1990 nur Festlegungen zur Stationierung und Verlegung von ausländischen Streitkräften in den fünf neuen Bundesländern. Das Militärische Luftfahrthandbuch regele den entsprechenden Flugbetrieb in Deutschland. Darin seien auch besondere Bestimmungen für den Flugbetrieb ausländischer Streitkräfte in den neuen Bundesländern zu finden, wo es demnach eine Genehmigung braucht für „Flüge mit Landungsabsicht“, Übungen und den Transport gefährlicher Güter mit militärischen Luftfahrzeugen. Anträge hierfür müssen dem Verteidigungsministerium zugehen. Lediglich bei einem Überflug dieser Länder gelten auch die allgemeinen Dauerfluggenehmigungen für Deutschland.

Belastung auf zwingend notwendiges Maß begrenzen

„Im Einklang mit dem Militärischen Luftfahrthandbuch Deutschland kann somit eine Nutzung der militärischen Übungslufträume in den fünf Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durch ausländische Streitkräfte erfolgen“, so der Ministeriumssprecher weiter. Für die Bundeswehr gebe es dagegen keine besonderen Bestimmungen für den Flugbetrieb dort.

Wie der Sprecher weiter betont, strebe das Verteidigungsministerium an, „die aus dem notwendigen Übungsflugbetrieb der Streitkräfte resultierende Belastung für die Bevölkerung auf das zwingend notwendige Maß zu begrenzen und eine gesamtheitlich angemessene sowie ausbalancierte Lastenverteilung zu erreichen“. Die Übungslufträume hat das Bundesverkehrsministerium eingerichtet, das dabei militärische und zivile Belange berücksichtigt hat. Wegen des dichten Netzes von Verkehrsflughäfen und Flugverkehrsstrecken bleibe der Luftraum eine „knappe und begrenzte Ressource“. Der Sprecher des Verteidigungsministeriums: „Angesichts der Besiedlungsdichte Deutschlands ist die vollständige Meidung aller bewohnten Gebiete hierbei nicht möglich.“

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