Geschichten aus der Geschichte RHEINPFALZ Plus Artikel Knäblein müssen evangelisch sein

Der Vertrag regelte welche Grundstücke und Wiesen auf Zeiskamer Gemarkung an die Ehefrau gehen sollten.
Der Vertrag regelte welche Grundstücke und Wiesen auf Zeiskamer Gemarkung an die Ehefrau gehen sollten.

Ein Zeiskamer Anwalt sorgt vor: Nicht nur die Verteilung von Finanzen und Ackerland wurde bei seiner Heirat 1708 in einem Ehevertrag geregelt. In dem ungewöhnlichen Schriftstück geht es auch um die Taufe der Kinder.

Der Ehevertrag von 1708 aus den Akten des Oberamtes Germersheim ist im Landesarchiv in Speyer abgelegt. Eingeleitet wird das Schriftstück „Im Namen der allerheyligsten und ohnzertheilten Dreyfaltigkeit. Amen.“ Zunächst beschreibt das Dokument, dass dem Herrn Jacob Weiß aus Zeiskam seine eheliche Hausfrau Ursula durch Gott den Allmächtigen aus diesem zeitlichen Leben in die Ewigkeit genommen wurde. Nun habe er „wegen seiner Haußhaltung sich bemüßigt gefunden widerumb in den Ehestand zu tretten“. Mit „Göttlichem beystandt“ ging er mit der „Ehr und tugendsamen Jungfrau“ Gertraud Haberbusch aus Bellheim die Ehe ein. Die beiden Eheleute versprachen sich, „zu Gottes Ehren in Lieb, Fried und Einigkeit“ ihren Ehestand verbringen zu wollen und einen Ehepakt zu schließen.

Der evangelische Ehegatte sicherte seiner Frau zu, dass sie bei der römisch-katholischen Religion verbleiben könne. Wenn dann Gott die Eheleute mit Kindern segnen sollte, so wurde vereinbart, dass „die Knäblen nach Churfürstlicher Verordnung dem Vatter, nemlich der Evangelisch reformirten religion“ folgen sollen, die Mägdlein nach der Mutter in der römisch Catholischen religion auferzogen werden.“

Gartenstück auf dem Totenbett vermacht

Die folgenden Abschnitte handeln von ganz handfesten, materiellen Dingen, nämlich um den Besitz und die Erträge aus verpachteten Äckern in Oberlustadt und Niederhochstadt sowie die Gartenstücke und Wiesen in Zeiskam, Knittelsheim und Bellheim, die jeweils zu festen Anteilen an die junge Ehefrau gehen sollten. Dabei tauchen auch die Namen der Pächter auf, darunter Georg Simon Lähr, der Schultheiß von Oberlustadt, die Witwen von Jacob Knopf, der Oberschultheiß Johann Georg Helmer von Zeiskam sowie Hanß Martin Rummel, Metzger zu Landau. In dem Ehevertrag finden sich auch eine Reihe von Gewannennamen, die heute noch in der Zeiskamer Gemarkung und den Nachbarorten bekannt sind.

Alle diese Güter sollten der jungen Gertraut „eigenthümblich sein und bleiben.“ Sie könne sie „nach ihrem gefallen halten und verwalten ohne jedes hindern dagegen.“ Ein Gartenstück allerdings hatte bereits die verstorbene erste Ehefrau Ursula „auf ihrem todtbetth der Gertraut Haberbuschin vermacht.“ Ob da schon klar war, dass sie die zweite Ehefrau werden sollte? Weiter wurde zwischen den Vermählten festgelegt, dass die übrigen beweglichen oder unbeweglichen Güter, die er nach seinem Absterben hinterlassen wird, nach den Churpfälzischen Rechten unter allen seinen rechtmäßigen Erben verteilt werden sollen.

Vertrag jederzeit änderbar

Vereinbart wurde in der im Oberamt Germersheim zu Protokoll gegebenen siebenseitigen „Eheberedung“ zudem die Möglichkeit, dass die Eheleute sie „nach ihrem gefallen Zu verändern biß ihn die letzte Stund ihres Lebens Schließlich wird“ – eine für heutige Ohren etwas umständliche Sprache. Beendet wird der Vertrag mit dem frommen Wunsch, dass Gott ihnen „zu einer glücklichen und friedsahmen Ehe seinen gnädigen Segen verleyhen wolle“.

Unterschrieben ist das vom Germersheimer Gerichtschreiber Johann Anthoni Rothut verfasste und mit dem Siegel des Oberamts versehene Dokument nicht von den Eheleuten selbst, sondern von den Zeugen der Vertragsschließung: J. Henrico Theyss (Joh. Heinrich Theis, der katholische Pfarrer von Zeiskam), Johann Georg Helmer (Zeiskamer Oberschultheiß) sowie den Zeiskamer Gerichtsverwandten (Gemeinderäte) Jacob Hünerfauth, Johannes Hagenauer und Johannes Böß. Letzter allerdings, des Schreibens nicht mächtig, unterzeichnete nur mit den Buchstaben HB.

Die Ehe ist nicht von langer Dauer

Eine solch differenzierte vertragliche Regelung ist für das 18. Jahrhundert durchaus ungewöhnlich. In den Ausfauteiakten im Landesarchiv finden sich sonst eher Erbverträge, die die Güteraufteilung für die hinterlassenen Kinder beinhalten. Der Ehevertrag erklärt sich jedoch aus dem Beruf des Anwalts, den der Zeiskamer Ehemann ausübte. Bestimmt hatte er schon manche Streitereien und Auseinandersetzungen erlebt.

Johann Jacob Weiß wurde 1679 geboren und gehörte der reformierten Konfession an. Deshalb finden sich im ersten Zeiskamer Reformierten Kirchenbuch 1709 bis 1781 zahlreiche Hinweise auf ihn und seine Familie. Seine erste Frau, von deren Ableben in dem Vertrag berichtet wird, war Maria Ursula Kallenberger. Die 1708 begonnene Ehe mit der katholischen Maria Gertraude Haberbusch, Tochter von Jakob Haberbusch aus Bellheim, war allerdings nicht von langer Dauer, da die Frau bereits 1717 verstarb. Jacob heiratete bald ein drittes Mal und hatte mit Anna Katharina Anding mindestens sieben Kinder, die im Kirchenbuch bezeugt sind. Die Familie bewohnte ein Haus in der Zeiskamer Schwalbengasse, der heutigen Pfalzstraße. Seinen Sohn Johann Jacob, mit dem Namen des Vaters, geboren im November 1739, lernte der Anwalt allerdings nicht mehr kennen. Er starb am 14. März 1739 im Alter von 60 Jahren.

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