Geschichten aus der Geschichte RHEINPFALZ Plus Artikel Kirchweih mit gerichtlichem Nachspiel

Nicht immer verlief die Kirchweih in Westheim harmonisch. 1868 gab es sogar eine Messerstecherei.
Nicht immer verlief die Kirchweih in Westheim harmonisch. 1868 gab es sogar eine Messerstecherei.

Alkohol, Streit und ungezügelte Aggressionen waren im Spiel, als die Westheimer Kirchweih anno 1868 plötzlich aus dem Ruder lief: Ein Wirtshausbesuch endete mit einem Messerstich und fand schließlich noch ein gerichtliches Nachspiel.

Eine Reihe Oberlustadter Burschen befand sich am 19. Oktober 1868, nach der Musterung in Germersheim, auf dem Rückweg in ihr Dorf, den sie in Westheim unterbrachen, wo man an diesem Tag – dem Kerwe-Montag – Kirchweih feierte. Im Zentrum der Festlichkeiten stand an diesem Tag fraglos das Gasthaus „Zum Ochsen“, wo der Wirt in dem im ersten Stockwerk gelegenen Saal zu einer Tanzveranstaltung geladen hatte.

Messerstich statt Tanzvergnügen

Dort kehrten die Oberlustadter ein, wobei es schon im Tanzsaal, wie auch später, als sie das Wirtshaus verlassen wollten, zum Streit mit Westheimer Burschen kam, an dessen Ende Christoph Theis und Andreas Münch aus Oberlustadt aus dem „Ochsen“ geworfen wurden. Als Münch anschließend wieder in das Wirtshaus eindrang, versetzte ihm Johann Georg Kegel, 21 Jahre alt, aus Westheim, mit einem geöffneten Klappmesser einen solchen Stich in den Rücken, dass es ihm nur mit Mühe gelang, das Messer wieder herauszuziehen. Daraufhin entstand auf der Straße vor dem Wirtshaus „eine allgemeine Rauferei“, und es wurde mit Prügeln auf den ohnehin schon verletzten Münch eingeschlagen.

Die ärztliche Untersuchung des Verletzten ergab, dass durch den Stich ein Blutgefäß verletzt worden war, was einen Bluterguss in der linken Brusthöhle verursacht hatte. Die Verletzung war lebensgefährlich. „Nur die Jugendkraft des Münch wendet den Tod ab“, wie das Zweibrücker Wochenblatt bei seiner Berichterstattung über die sich anschließende Verhandlung vor dem dortigen pfälzischen Schwurgericht im Juni 1869 meldete. Dennoch kam Münch erst langsam wieder zu Kräften. Er war mehr als drei Monate krank und arbeitsunfähig.

Angeklagter war „schlecht beleumundet“

Als er am 1. Juni 1869 in Zweibrücken vor Gericht stand, leugnete Kegel die Tat nicht. Er wandte aber ein, dass er in Notwehr gehandelt habe. Das erschien den Schöffen des Gerichts aber wenig plausibel, denn Kegel war in Westheim aufgrund verschiedener Vorfälle „schlecht beleumundet“. Bezeichnend war, dass seine Eltern aufgrund des Verhaltens ihres Sohnes bereits vor der Kirchweih all seine Messer weg geschlossen hatten. Zur Tat hatte er sich offenbar eine fremde Stichwaffe ausgeliehen. Sein Anwalt hob vor Gericht neben der angeblichen Notwehr, zu der er „gereizt“ worden sei, noch hervor, dass Kegel aufgrund seines erheblichen Weinkonsums zur Tatzeit weitgehend unzurechnungsfähig war.

Die Geschworenen sprachen Johann Georg Kegel zwar schuldig, berücksichtigten aber die vorgetragenen Milderungsgründe. Daraufhin verurteilte ihn das Gericht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten.

x