Kreis Germersheim Heiße Debatte um Bürgerbegehren zu Erdwärmeprojekt

«Kreis Germersheim.» Viele Bürger und Politiker in der Südpfalz äußern sich ablehnend zu dem zwischen Bellheim, Lustadt und Westheim geplanten Geothermievorhaben – schließlich hat vor Jahren wegen eines solchen in Landau die Erde gebebt. Sie sind gegen die Bohrung und das Kraftwerk. Aber vielleicht ist eine bisher schweigende Mehrheit dafür. Klarheit soll in Lustadt und Westheim ein jeweils von den Gemeinderäten beschlossenes Bürgerbegehren bringen, in dem die Einwohner sich zu dem Vorhaben äußern sollen.
In den Augen des Steinweilerers Hans Fischer, Mitglied einer Bürgerinitiative gegen Geothermie, ist das Quatsch. Schließlich hätten die Bürger in der Frage keinen Einfluss, die Bürgerentscheide seien infolgedessen zwecklos, kosteten nur Geld (in Lustadt und Westheim war jeweils von geschätzten 2500 Euro die Rede) und müssten deshalb von verantwortungsbewussten Politikern beziehungsweise Aufsichtsbehörden untersagt werden. In Bellheim stand ein Bürgerbegehren zwar zur Diskussion, letztlich hat sich der Rat aber mehrheitlich sowohl gegen dieses als auch gegen das Geothermievorhaben ausgesprochen. Die Kommunalaufsicht, die Kreisverwaltung, will die Bürgerbegehren aber nicht stoppen, weil sie nicht unzweifelhaft gegen geltendes Recht verstoßen. Dabei beruft sie sich auf ein vom rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministerium in Auftrag gegebenes Gutachten von Professor Annette Guckelberger von der Universität des Saarlandes. Darin ist indes auch folgender Satz zu lesen: „Die Zulassung eines Geothermieverfahrens ist keine gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheit. Deshalb kann darüber nicht abgestimmt werden.“ Denkbar sei hingegen, „dass über andere Fragen mit einem spezifischen Bezug auf die Gemeinde abgestimmt werden kann“. So sei in Thüringen ein Bürgerbegehren mit der Frage „Wollen Sie weitere Vorbereitungen zum Bau eines Tiefen-Geothermie-Kraftwerkes in Meiningen?“ für zulässig erachtet worden. In Lustadt und Westheim lautet die Frage: „Sind Sie für die Vorbereitungen und den Bau eines Tiefengeothermie-Kraftwerks im Gemarkungsbereich der Ortsgemeinde Lustadt (beziehungsweise im Gemarkungsbereich der Ortsgemeinden Lustadt und Bellheim)?“ Laut Gutachten eignen sich als Anknüpfungspunkte für gemeindliche Abstimmungen vor allem die Stellungnahmebefugnisse, welche das Bergrecht beziehungsweise Raumordnungsrecht den Gemeinden einräumt. „Sobald diese jedoch gesetzlichen oder behördlichen Fristvorgaben unterliegen, können Letztere dazu führen, dass Bürgerentscheide über derartige Stellungnahmemöglichkeiten ins Leere laufen“, schreibt Guckelberger in ihrem Gutachten. Möglicherweise könnte aber auch über den Verkauf eines Grundstücks abgestimmt werden, sollte der Vorhabenträger des Geothermieprojekts ein solches benötigen. – Das ist bei dem Vorhaben im Kreis Germersheim der Fall. – Überlegenswert wäre laut Gutachten auch über die Bauleitplanung auf die Verwirklichung des Vorhabens einzuwirken. Momentan würden diesbezügliche Abstimmungen aber daran scheitern, „dass (...) die gesamte Bauleitplanung nicht Gegenstand eines Bürgerentscheids sein kann“. Zwar schreibt laut Gutachten der Gesetzgeber zunehmend Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren vor, jedoch führt dies infolge des Paragrafen 17 a der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz dazu, „dass derartige Angelegenheiten nicht mehr bürgerentscheidfähig sind“. Logisch, oder? Da nun aber die Kreisverwaltung die Bürgerentscheide zeitgleich mit der Bundestagswahl am 24. September „laufen lassen“ will, gelten gewisse Vorgaben. Das hat Fischer vom Landeswahlleiter erfahren. In dem der Redaktion vorliegenden Schreiben heißt es: „Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines Bürgerentscheids – dies haben (...) der Gemeinderat beziehungsweise die Verwaltungsgerichte zu entscheiden – ist grundsätzlich ein Bürgerbegehren am Wahltag einer Wahl nicht zu beanstanden.“ Allerdings müsse eine ungestörte Wahldurchführung gewährleistet sein. So dürften Bürgerbegehren zwar im gleichen Gebäude wie die Wahl abgehalten werden, aber es dürfe weder der gleiche Wahlraum in Anspruch genommen noch ein identischer Wahlvorstand eingesetzt werden. „Unabhängig davon dürfen am Wahltag im Rahmen des Bürgerbegehrens weder Werbung betrieben werden, Unterschriften gesammelt noch vergleichbare Tätigkeiten entwickelt werden.“ Dies würde die freie und gegebenenfalls die geheime Wahlausübung gefährden. Und welchen Effekt haben die Bürgerbegehren dann? Eventuell keinen. Aber man weiß, wie die abstimmenden Bürger zu dem Geothermievorhaben stehen. Das ist eine in einer Demokratie zulässige Meinungsäußerung, eine Willensbekundung.