Kreis Germersheim Glosse: Gültiger oder ungültiger Depp

Ob Europa oder Heimatgemeinde: Wählen ist nicht gerade sexy. Aber zweckmäßig, spottete schon der Dramatiker George Bernard Shaw. Immerhin könne es einer beschränkten Mehrheit helfen, sich einer bestechlichen Minderheit zu erwehren. Folglich füllten die Wahlbürger wieder einmal ihre Stimmzettel mit Kreuzen - und anderem: Vereinzelt erschienen dort auch handgeschriebene Kommentare, also irreguläre Bekundungen überschwänglicher Sympathie oder scharfer Ablehnung. Sie galten den Kandidaten wie der Wahl selbst und glänzten weniger durch sprachliche Eleganz als durch drastische, oft derbe Eindeutigkeit. Laut Paragraf 38 des Landes-Kommunalwahlgesetzes machen solche „Zusätze“ beziehungsweise „Vorbehalte“ den Stimmzettel ungültig. Jedenfalls theoretisch. Nicht aber in der Praxis. Hier entscheiden örtliche Auszähler – fallweise. Ungültig sind diagonal durchgestrichene und ganzseitig überschriebene Wahlzettel. Steht jedoch ein Zusatzvermerk (etwa „Super“, „Depp“ oder „den nicht“) im Namensfeld des betroffenen Kandidaten, so liegt ein Ermessensfall vor. Dann wird dem Leiter der Zählkommission verfassungsrechtliches Interpretationsvermögen abverlangt. Ohne klare Vorgaben muss er darüber befinden, ob zum Beispiel eine Stimme mit „Depp“-Zusatz gültig oder ungültig ist. Nicht auszudenken, wenn bei einer Pattsituation ein „gültiger Depp“ den Ausschlag geben würde. Derart gewählte oder bestätigte Gemeinderäte oder Bürgermeister besäßen zwar kaum Legitimation, dafür einen umso höheren Heiterkeitswert. Präzisere Gültigkeitsregeln wären auch nötig, um die gestressten Stimmzettel-Auszähler zu entlasten. Die Aussichten sind allerdings gering: Nur allzu gern ummäntelt man hierzulande die bequeme Untätigkeit mit dem sorglos-heiteren Motto der rheinischen Nachbarn „Et hät noch immer joot jejange“.