Kreis Bad Duerkheim Gericht: Lidl darf Märkte erweitern

Die Firma Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG hat einen Anspruch gegen den Landkreis Bad Dürkheim auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung ihrer beiden Märkte in Deidesheim und Lambrecht. Diese Rechtsauffassung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt bei der gestrigen Gerichtsverhandlung geäußert.

Der Vertreter des Landkreises Bad Dürkheim habe die Prozesserklärung abgegeben, die eingeklagten Bauvorbescheide für die geplanten Erweiterungen zu erlassen, teilt das Verwaltungsgericht mit (Aktenzeichen Verwaltungsgericht Neustadt, Verfahren 4 K 462/15.NW und 4 K 463/15.NW). Daraufhin haben die Beteiligten der beiden Verfahren die Rechtsstreite in der Hauptsache für erledigt erklärt. Lidl betreibt auf je einem Grundstücken in Deidesheim (im Gewerbegebiet nördlich der Stadt) und Lambrecht (im Osten der Stadt, an der Bundesstraße 39) Lebensmittelmärkte. Diese Grundstücke liegen in durch Bebauungspläne festgesetzten Gewerbegebieten. In Deidesheim betragen die genehmigte Verkaufsfläche etwa 862 Quadratmeter und die Geschossfläche mehr als 1.200 Quadratmeter. In Lambrecht verfügt der Discounter über eine genehmigte Verkaufsfläche von knapp 1000 Quadratmetern und eine Geschossfläche von etwa 1500 Quadratmetern. Damit gelten beide Märkte als großflächige Einzelhandelsbetriebe. An beiden Standorten möchte Lidl expandieren und reichte deshalb bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim Anträge auf Erteilung eines Bauvorbescheids ein. In Deidesheim soll die Verkaufsfläche auf etwa 1000 Quadratmeter erweitert werden. In Lambrecht ist eine Verkaufsfläche von 1200 Quadratmetern vorgesehen. Beide Anträge lehnte der Landkreis im Mai beziehungsweise Oktober 2014 unter Hinweis auf die entgegen stehenden Festsetzungen des jeweils maßgeblichen Bebauungsplans ab. Lidl hat in beiden Verfahren Klage erhoben. Begründung: Sowohl in Deidesheim als auch in Lambrecht sei der Bebauungsplan unwirksam, sodass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Markterweiterung nach Paragraf 34 des Baugesetzbuchs richte. Beide Vorhaben fügten sich in die nähere Umgebung ein, ähnlich große Gebäude seien dort vorhanden. Die 4. Kammer des Gerichts hat gestern in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, beide Bebauungspläne, die jeweils ein Gewerbegebiet festsetzten, seien, weil fehlerhaft bekannt gemacht, unwirksam. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Bauvorhaben beurteile sich in beiden Fällen daher nach Paragraf 34, der die Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich regle. Insbesondere stelle auch die Bebauung im Umfeld des Markts in Deidesheim einen Ortsteil im Sinne des Paragrafen 34 dar. Die Erweiterung füge sich an beiden Orten in die nähere Umgebung ein. Weise ein Vorhaben die Merkmale eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf, so könne in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, ob in dem Gebiet bereits ein vergleichbarer Betrieb vorhanden sei, der den Zulässigkeitsmaßstab mitbestimme. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart des näheren Umfelds nach dem Maß der baulichen Nutzung sei die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung. Davon ausgehend seien sowohl in Deidesheim als auch in Lambrecht in de Nachbarschaft gewerblich genutzte Gebäude vorhanden, die ebenso groß oder noch größer seien als die Märkte der Klägerin nach der Erweiterung. Die Vertreter der Städte Deidesheim und Lambrecht sagten in der mündlichen Verhandlung, ihre Städte wünschten die Erweiterung der Märkte. Daraufhin gab der Vertreter des Landkreises die Prozesserklärung ab, die begehrten Bauvorbescheide zu erteilen. (ff)

x