Kaiserslautern RHEINPFALZ Plus Artikel Freier abgezockt: Escortdame zu Bewährungsstrafe verurteilt

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wegen schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung wurde eine Escortdame zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.

Eine große Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern fällte das Urteil gegen die 45-Jährige am Mittwoch. Der gegen die Angeklagte ergangene Haftbefehl wurde aufgehoben.

Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen hatte die Frau im Juli 2020 und im Oktober 2024 über ein Dating-Portal im Internet sexuelle Dienstleistungen angeboten und Besuchstermine mit zwei Männern verabredet. Der erste fand am 2. Juli 2020 im Wohnhaus eines 55-Jährigen in Kämpfelbach, der zweite am 27 Oktober mit einem 69-Jährigen in einem Appartementhotel in Kaiserslautern statt. Bevor es zu den erhofften sexuellen Handlungen kam, setzte sie die Männer jeweils mit einer hohen Dosis eines Beruhigungsmittels außer Gefecht und entwendete ihnen anschließend Bargeld – im ersten Fall 500, im zweiten 600 Euro. Den 69-Jährigen schloss sie im Appartement ein. Erst durch Hilferufe aus einem Fenster des Dachgeschosses hatte er einen Passanten auf sich aufmerksam machen können, der nach etwa einer Stunde seine Befreiung in die Wege leitete.

Beruhigungsmittel in kleinem Likörfläschchen

Die Angeklagte hatte sich eingelassen, die Verabreichung des Beruhigungsmittels nicht von vornherein geplant zu haben, sondern erst, als sie angesichts der konkreten Umstände in Panik geraten sei. Den 55-Jährigen bestohlen zu haben, stritt sie ab. Den 69-Jährigen um 600 Euro erleichtert zu haben, räumte sie ein. Auch habe sie den Mann eingeschlossen – jedoch aus Fürsorge, damit er nach seinem Erwachen, womöglich noch benommen, nicht die Treppe hinunterfalle.

Dass sie die Vergabe des Beruhigungsmittels nicht von vornherein geplant habe, hatte ihr die Staatsanwältin nicht abgenommen. Schließlich habe die Angeklagte das Beruhigungsmittel in einem Fall in ein kleines Likörfläschchen umgefüllt und vorportioniert. Überdies habe sie sich in Geldnot befunden und gesehen, woher ihre Kunden den Liebeslohn genommen hatten. Die Anklagevertreterin sprach auch von einer hohen Dunkelziffer ähnlich gelagerter Fälle. Sie verwies auf die Bekundungen eines Zeugen, der die Dienste der Angeklagten habe in Anspruch nehmen wollen. Er hatte angegeben, die Frau weggeschickt zu haben, nachdem sie sich seltsam verhalten und er ein plötzliches Unwohlsein verspürt habe. Die Staatsanwältin verwies zudem auf von der Kriminalpolizei Kaiserslautern festgestellte, etwa 3000 Chatnachrichten von Datingpartnern der Angeklagten. Die Anklagevorwürfe sah die Staatsanwältin in vollem Umfang bestätigt. Sie beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten zu verhängen und den Haftbefehl aufrecht zu erhalten.

In besonderem Maße haftempfindlich

Im Gegensatz dazu erachteten die Verteidiger die Einlassung ihrer Mandantin für glaubhaft. Die mutmaßlich Geschädigten hätten mit ihrer Aussage eine eindeutige Belastungstendenz gezeigt und ihre zunächst knapp gehaltenen Angaben erst im Zuge von Nachfragen erweitert und angepasst. In dem Fall vom Juli 2020 habe der Zeuge ihre Mandantin in einer Chatnachricht als „Drecksau“ bezeichnet, die ihrer gerechten Strafe nicht entgehen werde. Im Übrigen könne man ihrer Mandantin nicht in den Kopf schauen, um zu ergründen, wann sie was vorgehabt habe. Es fehlten objektive Gesichtspunkte, die eine eindeutige Wertung zuließen. Die Verteidigung halte den Tatbestand des schweren Raubes jeweils für nicht gegeben. Hierzu reiche das bloße Ausnutzen der durch die Verabreichung des Beruhigungsmittels herbeigeführten hilflosen Lagen der Männer zum Zeitpunkt des Entschlusses, ihnen Geld zu stehlen, nicht aus. Auch der Tatbestand der Freiheitsberaubung durch Einschließen des 69-Jährigen in dem Appartement sei nicht gegeben. Das sei aus reiner Fürsorge erfolgt. Auch sei ihre Mandantin davon ausgegangen, dass der Mann ein Handy mitführe.

Letztlich sei sie nur wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls in zwei Fällen zu verurteilen. Diese Straftaten habe sie gestanden und in der Hauptverhandlung durch ihre Entschuldigung und die Zahlung von 1700 beziehungsweise 1600 Euro an beide Geschädigte einen Täter-Opfer-Ausgleich herbeigeführt. Im Übrigen sei ihre Mandantin nicht vorbestraft und angesichts ihrer verschiedenen Krankheiten in besonderem Maße haftempfindlich. Sie sei erstmals und für die Dauer von sechs Monaten in Untersuchungshaft gewesen. Beide Geschädigte hätten durch das verabreichte Beruhigungsmittel keine schwerwiegenden Schäden davongetragen. Die erste Tat liege zudem schon fünf Jahre zurück. Eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sei von daher angemessen. Die Vollstreckung könne angesichts einer günstigen Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden. Ihr Lebensgefährte und ihre Eltern böten ihr den notwendigen Rückhalt für ein straffreies Leben.

Bewährungsstrafe dank Täter-Opfer-Ausgleich

In seiner knapp gehaltenen Urteilsbegründung verwies der Vorsitzende auf die von der Kammer getroffenen Gesamtwürdigung aller Umstände, die zu dem Urteil geführt hätten. Ohne den in der Hauptverhandlung vorgenommenen Täter-Opfer-Ausgleich hätte es keine Bewährungsstrafe gegeben. In diesem Zusammenhang lobte er das Wirken der Verteidiger, die ihr Geld wert gewesen seien. Auf ihre Eltern und ihren Lebensgefährten, die in der Hauptverhandlung anwesend waren, komme nun eine schwere Aufgabe zu. Zur Angeklagten sagte er: „Sie sind noch einmal mit einem blauen Auge davongekommen. Sie sind auf den Strich gegangen und ihr Lebensgefährte hat das zugelassen. Im Wiederholungsfall müssen Sie mit einer Haftstrafe und einem Widerruf der Strafaussetzung rechnen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für den Fall der Rechtskraft beträgt die Bewährungszeit drei Jahre. Außerdem wird die Angeklagte dann der Aufsicht der Bewährungshilfe unterstellt und muss eine Geldauflage von 500 Euro an einen gemeinnützigen Verein leisten. Der Vorsitzende riet ihr zudem zu einer psychotherapeutischen Behandlung.

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