Kaiserslautern
Betrugsmasche Haustürgeschäft
Andreas Scherfer kennt die Vorbehalte der Menschen nur zu gut, Verträge an der Haustür abzuschließen. Er selbst sei jahrelang seriös in der Branche tätig gewesen. „Anders als viele schwarze Schafe“, betont der gelernte Versicherungsfachwirt. Umso mehr ärgert ihn die Masche eines aufdringlichen vermeintlichen Telekom-Mitarbeiters, der kürzlich an seiner Haustür klingelte. „Einen Reisegewerbeschein konnte er nicht vorweisen“, berichtet Scherfer. Die fehlende Arbeitgeberbescheinigung zur legalen Anstellung ist für ihn eindeutig ein Indiz für illegale Machenschaften.
Corona und Brexit haben Einfluss
Ein ernsthaftes Problem mit illegalen Haustürgeschäften beobachtet Gerhard Jost, Kriminalhauptkommissar und Leiter des K4 für Vermögens- und Umweltdelikte sowie Verbraucherschutz, in Kaiserslautern aktuell nicht. „Wir haben eher sogenannte Dachhaie im Blick.“ Nach der Reparatur einer angeblich defekten Dachrinne forderten unseriöse Firmen mit Nachdruck horrende Summen ein.
Auch Teerkolonnen, Pflasterreiniger, Schlüsseldienste, Rohrreiniger oder Schädlingsbekämpfer fielen insbesondere im vergangenen Jahr in der Barbarossastadt häufiger mit unseriösen Geschäften auf. „Derzeit sehen wir auch diese weniger.“ Nicht ganz unschuldig seien der Brexit und die Corona-Pandemie, vermutet Jost. Denn gerade Teerkolonnen und Dachreiniger stammten häufig aus Irland. „Die Reise auf das Festland ist durch den Brexit schwieriger geworden und durch die verschiedenen Corona-Bestimmungen ist die Mobilität durch Europa stark eingeschränkt“, gibt Jost zu bedenken.
Immer wieder massiv angezeigt würden zudem Obsthändler sowie Vertreter von Strom-, Gas- und Telekommunikationsanbietern. Trotz des Misstrauens vieler Menschen bestätige sich vor allem bei Obsthändlern der Betrugsverdacht zumeist nicht. Jost erklärt, dass solche Geschäfte vom Grundsatz her erlaubt sind: „Jeder darf seine Dienste an der Haustür anbieten.“ Gleichzeitig müsse jeder für sich prüfen, ob er sie in Anspruch nehmen wolle. Nicht jeder Haustürvertreter ist automatisch ein Verbrecher.
Vorsatz zum Betrug nötig
Ein tatsächlicher Betrugsversuch setze voraus, dass der Verkäufer „vorsätzlich durch Täuschung einen Irrtum erregt und dem Opfer einen finanziellen Schaden zufügt“. Sind die Konditionen zum Vertragsabschluss bekannt und der Kunde lasse sich auf das überteuerte Angebot ein, könne nicht von Betrug die Rede sein: „Das Gesetz unterscheidet deutlich zwischen Vertragsfreiheit, Abzocke, beispielsweise durch Überrumpelung, und Betrug.“
Einen deutlichen Unterschied mache es jedoch, wenn Kunden selbst jemanden für Arbeiten beauftragten. Im Gegensatz zu dem klassischen Haustürvertreter agierten hier häufig Banden, die mit erheblichen Aufwand den Betrug planten: Das reiche von der geschalteten Anzeige, um als erstes Ergebnis bei den Suchmaschinen aufzutauchen, über die Ausbildung von Callcenter-Mitarbeitern bis hin zu Gruppen, die vor Ort die überteuerten Arbeiten beim Kunden erledigten. „Man sollte sich daher vergewissern, ob die angebliche Firma wirklich im Branchenregister steht“, lautet ein Tipp vom Fachmann.
Hinweise, seriöse von unseriösen Anbietern zu erkennen, gebe es ansonsten kaum: „Natürlich kann man sich die Reisegewerbekarte zeigen lassen, aber wer weiß schon, wie eine echte aussieht?“ Vielleicht fühlten sich dann unseriöse Vertreter schon ertappt. Wenig effektiv sei es außerdem, etwa bei Telekommunikationsanbietern anzurufen. „Woher sollen Leute aus dem Call Center im Ausland wissen, dass hier ein seriöser freier Handelsvertreter auf Provisionsbasis an den Türen klingelt.“
Verbraucherschutzzentrale ist gute Anlaufstelle
Habe man ein schlechtes Gefühl, sollten sich Anwohner nicht scheuen, die Vertreter von ihrem Grundstück zu verweisen. Werde ein Vertreter zudringlich, könne die Polizei gerufen werden. Jost warnt: „Unterschreiben Sie nichts – weder blanko, noch quittieren Sie den Besuch.“ Zudem sollten sich Kunden nicht unter Druck setzen lassen – weder weil das Schnäppchen nur heute gelte oder weil sofort bar bezahlt werden solle. „Seriöse Firmen lassen einem die Zeit, ein Angebot zu überdenken und schicken in jedem Fall eine Rechnung.“
Wurde doch einmal ein Geschäft abgeschlossen, das im Nachhinein Bauchschmerzen verursacht, verweist Jost auf die Grenzen der polizeilichen Handlungsfähigkeit. Stattdessen sollten Betroffene Rat beim Verbraucherschutz suchen. Grundsätzlich gelte auch für Haustürgeschäfte ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Hat der Vertreter den Kunden nicht über sein Widerrufsrecht informiert, kann sogar innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. Jost erinnert: „Eine Ausnahme ist es, wenn ich als Kunde einen Dienstleister zu mir nach Hause gerufen habe – dann ist es kein Haustürgeschäft mehr.“