Ellerstadt Gericht: Glascontainer „nicht erheblich störend“
Die Glasmüllcontainer am Ellerstadter Friedhof dürfen stehenbleiben. Ein Anwohner hatte vor dem Verwaltungsgericht Neustadt erreichen wollen, dass die Behälter entfernt werden, weil er sich durch Lärm gestört fühlte. Diese Klage hat das Gericht abgewiesen. Wie das Gericht mitteilt, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Container entfernt werden. Er sei durch die Aufstellung der sechs Behälter am Friedhof nicht unzumutbar beeinträchtigt. Diese seien innerhalb von Wohngebieten grundsätzlich als „sozial adäquat“ und damit als „nicht erheblich störend“ anzusehen, begründet das Gericht sein Urteil. Für die Wertstoffsammlung sei es notwendig, dass die Behälter gut erreichbar seien. Nach der Rechtsprechung sind laut Gericht zwölf Meter Abstand ausreichend, wenn die Container dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dies sei hier der Fall. Die Container erfüllten die Richtlinien, und der Abstand zum Wohnhaus des Klägers betrage mehr als das Doppelte dessen, was Anwohnern regelmäßig zugemutet werden könne. Sein Wohnhaus liege etwa 30 Meter entfernt.
Es gebe im Gemeindegebiet auch keinen Alternativstandort, der sich aufdrängt. Der Ortsgemeinde habe einen weiteren Entscheidungsspielraum, was den Standort angeht. Diesen habe sie „fehlerfrei ausgeübt“. Der Kläger habe dagegen überwiegend Standorte im Außenbereich als Alternativen vorgeschlagen. Diese kämen aber nicht in Frage, da sie wesentlich schlechter zu erreichen seien.
Hinweise auf Schildern und im Amtsblatt
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Entfernung der Glascontainer, weil diese außerhalb der vorgeschriebenen Nutzungszeiten angefahren würden. Hier bestehe allenfalls ein Anspruch auf „ordnungsbehördliches Einschreiten“. Die Ortsgemeinde unterbindet laut Gericht Störungen. Sie habe Hinweisschilder angebracht und mehrmals in ihrem Amtsblatt auf die Einhaltung der Nutzungszeiten hingewiesen. Zudem führe sie regelmäßige Kontrollfahrten durch, verschiedene Nutzer seien bereits verwarnt und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden.
Im Februar 2020 wandte sich der Kläger erstmals an die Ortsgemeinde Ellerstadt. Neben der Lärmbelästigung störte er sich auch noch an der Verschmutzung auf dem Parkplatz.
Er sprach von erheblichem Verkehrsaufkommen und einem täglichen „Hupkonzert“. Der Kläger schlug selbst einige Alternativstandorte vor, die die Gemeinde aber nach Prüfung als nicht geeignet ansah. Daraufhin klagte der Anwohner. Er kann nun gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen.