STeuer-Tipp
Zunächst weniger Steuern zahlen
Es geht um Erleichterungen für Steuerzahler, die durch den Krieg in der Ukraine sowie die Sanktionen der EU wirtschaftliche Nachteile haben. Sie können eine Stundung fälliger Steuern und eine Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragen. Die Finanzämter sind angehalten, bei der Prüfung des Antrags „keine strengen Anforderungen zu stellen“. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder hervor, auf das der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz aufmerksam macht.
Demnach werden die Finanzämter die Folgewirkungen des Krieges und der Sanktionen auf die Bevölkerung und Unternehmen in Deutschland „bei nicht unerheblich negativ betroffenen Steuerpflichtigen angemessen berücksichtigen“. Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzlich zu Verfügung stehenden Handlungsspielräume „im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen“ genutzt werden sollen.
Vollstreckungsaufschub möglich
Kommt es zu einer Stundung fälliger Steuern, können die Finanzämter für bis zu drei Monate auf Stundungszinsen verzichten. „Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe beansprucht hat, Ausnahmen bilden coronabedingte Maßnahmen“, erläutert der BdSt.
Hat jemand Steuerschulden, kann die Erleichterung dem Ministerium zufolge auch darin bestehen, dass das zuständige Finanzamt einstweilig keine Vollstreckungsmaßnahmen trifft (Vollstreckungsaufschub). Möglich ist außerdem „eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022“, wie es im Schreiben des Ministeriums heißt.
Die jetzt getroffenen Regelungen gelten für Anträge, die bis zum 31. März nächsten Jahres gestellt werden. Die Finanzämter sollen „zeitnah“ entscheiden.
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