Wirtschaft Wenn der Supermarkt Geldbußen verhängt

Auf mögliche Strafen bei Verstößen weist dieses Schild auf dem Edeka-Parkdeck in Kaiserslautern hin. Nicht-Kunden können ab Augu
Auf mögliche Strafen bei Verstößen weist dieses Schild auf dem Edeka-Parkdeck in Kaiserslautern hin. Nicht-Kunden können ab August nicht mehr frei parken.

«Ludwigshafen.» Supermärkte in Innenstädten und an Bahnhöfen lassen ihre Parkplätze oft von privaten Unternehmen kontrollieren, etwa anhand einer vorgeschriebenen Parkscheibe auf dem Armaturenbrett. Dauer- und Falschparker können Knöllchen bekommen und abgeschleppt werden – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.

Darauf macht die Verbraucherzentrale Bayern aufmerksam. So müsse der Fahrer ein Bußgeld nur dann akzeptieren, wenn der Supermarkt deutlich auf Schildern über die Parkkonditionen im Detail informiert – einschließlich der Vertragsstrafen im Fall von Verstößen. „Eine besonders kleine Schrift, versteckte Schilder am Rand der Parkplätze, Hinweise erst im Supermarkt, besonders lange und komplizierte Klauseln – das alles reicht dagegen in der Regel nicht aus“, sagen die Verbraucherschützer. Hat jemand ein Knöllchen bekommen, ohne dass der Supermarkt nach seiner Ansicht diese Informationspflichten erfüllte, sollte er Fotos von den Hinweisschildern machen und andere Personen in der Nähe als mögliche Zeugen ansprechen, rät die Verbraucherzentrale. Der privaten Firma, die den Parkplatz bewirtschaftet, sollte am besten schriftlich mitgeteilt werden, weshalb das Bußgeld nicht bezahlt wird. Die Strafe anerkennen müsse der Fahrer zudem nur, wenn sich deren Höhe an der in der Gegend üblichen orientiert. „Schreibt die Kommune für Parkverstöße zum Beispiel Knöllchen über 5 bis 10 Euro, dann kann eine doppelte Gebühr auf privaten Parkplätzen schon unangemessen hoch sein“, so die Verbraucherschützer. Bei einem Streit müsse aber im Einzelfall vor Gericht geprüft werden, was angemessen ist. Ein Abschleppen des Wagens oder das Anlegen von Parkkrallen sind den Angaben zufolge erlaubt, wenn es auf den Hinweisschildern ausdrücklich angekündigt wird. Abschleppkosten könnten dem Fahrer dann in Rechnung gestellt werden – vorausgesetzt, sie sind nicht unangemessen hoch. In einem Urteil von 2014 habe der Bundesgerichtshof eine Beschränkung auf 175 Euro festgelegt (Az. V ZR 229/13). Halter eines Autos, die nicht selbst gefahren sind, kann das private Supermarkt-Knöllchen übrigens ebenfalls treffen. „Das gilt hier wie auch beim Parken an der öffentlichen Straße“, so die Verbraucherzentrale. Nils fragt

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