Versorgungs-Tipp RHEINPFALZ Plus Artikel Wann hilft der Staat bei Impfschäden?

Bei einem Impfschaden sind Leistungen der Krankenbehandlung, der Fürsorge sowie Rentenzahlungen vorgesehen.
Bei einem Impfschaden sind Leistungen der Krankenbehandlung, der Fürsorge sowie Rentenzahlungen vorgesehen.

Schwere Komplikationen nach einer staatlich empfohlenen Impfung sind laut Experten sehr selten. Im Fall der Fälle gibt es eine Entschädigung. In Rheinland-Pfalz haben diese bislang zehn Personen wegen einer Covid-Impfung beantragt.

Liegt ein Impfschaden vor, können Betroffene Versorgungsleistungen, darunter Rentenzahlungen, nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beantragen. Über die Anträge entscheidet das Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes, das ist in Rheinland-Pfalz das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) in Mainz. Geregelt ist der Anspruch im Infektionsschutzgesetz (IfSG, §60).

Das ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich nicht wenige Menschen um die Sicherheit der Corona-Impfung sorgen. Ihnen geht es um ihre Gesundheit – finanziell über die Runden kommen müssten sie im Fall einer schweren Schädigung und Erwerbsunfähigkeit aber auch. Manche privaten Unfallversicherer werben sogar mit einem Corona-Impfschadenschutz für ihre Policen, was die Verbraucherzentralen aber kritisieren, da mit den Ängsten von Menschen gespielt werde. Eine private Absicherung speziell nur für Impfungen halten die Verbraucherschützer für „in der Regel nicht empfehlenswert“ – unter anderem mit Hinweis auf die staatliche Versorgungsregelung.

Kriterium „empfohlene Impfung“

Voraussetzung für staatliche Leistungen ist, dass es sich um eine „öffentlich empfohlene Schutzimpfung“ handelte. Zuständig für Impfempfehlungen ist die Ständige Impfkommission (Stiko) beim Robert-Koch-Institut (RKI). Durch eine gesetzliche Änderung wurde klargestellt, dass für alle Impfschäden, die seit Ende 2020 durch Impfungen auf Grundlage der Corona-Impfschutzverordnung eingetreten sind, ein Anspruch auf Entschädigung bestehe. Von der Stiko empfohlen wird beispielsweise auch die Grippe-Impfung für Personen ab 60 Jahren und die Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis in Risikogebieten.

Was ist ein „Impfschaden“?

Zu unterscheiden ist zwischen Impfreaktionen und Impfschäden. Zu den üblichen Impfreaktionen zählt das RKI vorübergehende Rötungen und Schwellungen an der Impfstelle sowie Unwohlsein und Fieber, die nach wenigen Tagen wieder abklingen. Als Impfschaden gesetzlich definiert sind hingegen die „gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung“ (IfSG, §2).

Die Bewilligung von Leistungen setzt laut RKI voraus, dass sich die Gesundheitsstörung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt. Der Nachweis eines „wahrscheinlichen kausalen Zusammenhangs“ mit der Impfung reiche dabei aus.

Versorgungsansprüche

Das BVG, auf das sich Impfgeschädigte berufen können, sieht Leistungen der Krankenbehandlung, der Fürsorge sowie Rentenzahlungen vor. Die vom Einkommen unabhängige Grundrente bemisst sich nach dem Grad der Schädigung (GdS) und beträgt zwischen monatlich 156 Euro (GdS von 30) und 811 Euro (GdS von 100).

Hinzu kommen unter Umständen einkommensabhängige Leistungen. So setzen die Fürsorgeleistungen laut Bundessozialministerium Hilfebedürftigkeit voraus. Sie seien abhängig vom Einkommen und Vermögen, „es sei denn, der Bedarf ist ausschließlich schädigungsbedingt“. Gezahlt werden kann beispielsweise Hilfe zum Lebensunterhalt. Auch eine Hinterbliebenenversorgung sieht das Gesetz vor.

Fälle in Rheinland-Pfalz

Wie das LSJV in Mainz auf Anfrage mitteilte, liegen ihm bisher zehn Anträge auf Feststellung von Impfschäden vor, „bei denen angegeben wurde, dass Gesundheitsschäden durch Covid-19-Impfungen hervorgerufen worden seien“. Diese befänden sich aktuell im Stadium der Bearbeitung. Über die Frage, ob und welche Leistungen gegebenenfalls erbracht werden können, lasse sich daher noch keine abschließende Aussage treffen.

Dem Landesamt zufolge ist die Antragstellung nicht an Fristen gebunden und kann grundsätzlich formfrei erfolgen. Es würden auch Antragsvordrucke vorgehalten. Im gesamten Jahr 2020 erhielt das LSJV nach eigenen Angaben sechs Anträge auf Entschädigung für verschiedene Schutzimpfungen, von denen zwei abschlägig entschieden worden seien und die anderen noch bearbeitet würden.

Registrierte Verdachtsfälle

Über Impfreaktionen, die über das übliche Maß hinausgehen, werden die Gesundheitsämter von den Ärzten informiert. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), bei dem die Daten bundesweit zusammenlaufen, spricht in diesem Zusammenhang von Fällen eines „Verdachts einer Impfkomplikation“. Auch die Betroffenen selbst können das PEI über unerwünschte Nebenwirkungen einer Impfung informieren (www.pei.de).

Laut jüngstem PEI-Sicherheitsbericht sind bisher 79.106 Verdachtsfälle von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Corona-Impfung gemeldet worden (Stand 31. Mai 2021). Für „schwerwiegende Impfreaktionen“ beläuft sich die Melderate nach Angaben des Bundesinstituts auf 0,2 pro 1000 verabreichten Impfdosen. Das PEI weist darauf hin, dass bei den Verdachtsfällen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung auftreten, nicht ohne weiteres auch ein ursächlicher Zusammenhang vorliegen muss.

Dies zu beurteilen, sei Aufgabe des zuständigen Versorgungsamtes, so das RKI. Lehnt die Behörde einen Antrag auf Feststellung eines Impfschadens ab, kann vor dem Sozialgericht geklagt werden.

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