Wirtschaft Vom Umtausch ausgeschlossen

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Ludwigshafen. Groß ist die Vorfreude auf den schönsten Tag im Leben. Um so größer ist die Enttäuschung, wenn bei der Hochzeit etwas schief läuft und das Brautpaar oder die Eltern auf hohen Kosten sitzen bleiben. Sagen etwa Gäste ab, steht deren Essen trotzdem auf der Rechnung. Ihr Recht rund um Hochzeiten und Familienfeste.

Beim nächsten Mal wird alles besser, sagt der Volksmund. Das dürfte die vielen Bräute nicht trösten, die gerade in einer klassischen Einkaufsfalle gelandet sind. Weil sie es von Textilketten und beim Online-Shopping so gewohnt sind, versuchen viele, auch ihr Hochzeitskleid wieder zurück ins Geschäft zu tragen, wenn sie woanders ein noch schöneres entdeckt haben. Doch gekauft ist gekauft. Brautmodeläden sind im Recht, wenn sie sich gegen Rückgabe oder Umtausch sperren, betont Tatjana Halm, Juristin der Verbraucherzentrale Bayern. Zurzeit häufen sich Beschwerden verärgerter Kundinnen bei den Verbraucherzentralen. Auch die angezahlte Reservierung des Traumkleids lässt sich nicht einfach stornieren. Tausende Verbraucher sitzen beim Shopping immer wieder teuren Rechtsirrtümern auf. Patzt dann auch noch der Wirt bei der Hochzeitsfeier, bei Kommunion oder Konfirmation, sollten die Gastgeber die wichtigsten Spielregeln kennen. Das gilt beim Kauf im Laden: Millionen Verbraucher gehen wie selbstverständlich davon aus, dass sie in allen Geschäften Anspruch auf Rückgabe oder Umtausch haben. „Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube“, sagt Halm. Nur Internet-Käufer haben ein gesetzliches Rückgaberecht. Sobald das Brautkleid im Laden bezahlt ist, ist die Kundin auf die Kulanz des Händlers angewiesen, wenn sie es sich anders überlegt. Die Rücknahme von tadelloser Ware ist ein rein freiwilliger Service des stationären Handels. Viele Geschäfte setzen ihn gern als Mittel zur Kundenbindung ein. Ein Brautmodeladen oder ein Spezialgeschäft für Kommunionkleider braucht das aber nicht. Wer will schon mehrfach in weiß vor den Altar? Wird der Umtausch verweigert, hatten Verbraucher schlicht Pech, betont Janine Hartmann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Streiten bringt nichts. Maßgeschneidertes oder eine gekürzte Anzugshose für den Bräutigam ist immer vom Umtausch ausgeschlossen. Fallstrick Anzahlung: Es passiert immer wieder, dass Bräute sich noch weiter umschauen wollen und deshalb ein Kleid lediglich reservieren – es aber mit 50 oder 200 Euro anzahlen, wenn die Verkäuferin dies verlangt. Weigert sie sich dann, das Geld zurückzugeben und die Reservierung zu stornieren, kann die Kundin meist nichts dagegen tun. Denn: Per Anzahlung und Unterschrift verpflichtete sie sich bereits zum Kauf. „Die vermeintliche Reservierung entpuppt sich dann als bindender Kaufvertrag und lässt sich nicht mehr rückgängig machen“, warnt Halm. Entweder, die Braut nimmt das Kleid wie vereinbart ab, oder sie lässt ihre Anzahlung sausen. Anders sieht es aus, wenn die Verkäuferin der Kundin bei der Anzahlung schriftlich Stornierungsmöglichkeiten eingeräumt hat. Das zählt bei Online-Käufen: Wer per Mausklick ordert, ist bei Rückgabe oder Umtausch nicht auf die Kulanz des Geschäfts angewiesen. Dieser Einkauf darf bis 14 Tage nach Erhalt des Brautkleids, Konfirmationsanzugs oder Kommunionkleidchens widerrufen werden. Das ist das Recht von Internet-Kunden. Was oft nur im Kleingedruckten erwähnt wird: Auch beim Online-Shoppen ist die Rückgabe von Textilien, die individuell angefertigt werden, ausgeschlossen. Ist die Ware kaputt: Klemmt der Reißverschluss der Anzughose, hat das weiße Kleid Flecken oder ist das Kommunionkleid schlecht genäht, liegt ein Mangel vor. Kunden sollten sich dann sofort mit dem Geschäft in Verbindung setzen. Das gilt auch beim Online-Kauf. Dann handelt es sich nicht um eine Rückgabe, sondern um eine Reklamation. Gleiches gilt, wenn Maßgeschneidertes nicht sitzt. Dafür gibt es eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Klappt die Reparatur zweimal nicht, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Fete in die Binsen geht: Der Fisch ist versalzen, der Spargel verkocht. Und die Bedienung lässt sich auch kaum blicken: Patzer bei der Feier im Lokal bei Hochzeiten oder bei der Kommunion müssen die Auftraggeber nicht klaglos hinnehmen. Die wichtigste Rechtsregel dabei lautet: Korkt der Wein oder ist das Essen „verunglückt“ liegt ein Sachmangel vor. Der Gast darf das Servierte zurückgehen lassen. Aber er muss sofort reklamieren. Wer aufisst und erst später rügt, verwirkt sein Recht auf Ersatz oder Preisminderung, wie das Landgericht Freiburg urteilte (Aktenzeichen: 3 S 85/71). War das Essen enttäuschend oder ging im Service viel schief, könnten Kunden über die Rechnung nachverhandeln, rät Halm. Der Wirt nahm schließlich einen Vertrag an. Den muss er erfüllen, auch wenn es um Extra-Wünsche ging wie Essen ohne Knoblauch, Nachtisch ohne Sahne oder ähnliches. Wurden feste Obergrenzen für den Menüpreis ausgehandelt, muss sich der Wirt ebenfalls daran halten. Auch Gastgeber haben Pflichten: Umgekehrt geht aber auch der Auftraggeber eine Verpflichtung ein, wenn er im Lokal für seine Feier reserviert. Ist das Essen für 80 Hochzeitsgäste bestellt, aber drei Paare haben in letzter Minute abgesagt, wird er für die vollen 80 Portionen aufkommen müssen. Es sei denn, er hatte die Personenzahl rechtzeitig vorher korrigiert, also mindestens 48 Stunden vorher. „Sonst hat der Wirt schon eingekauft, Personal gebucht und der Gast wird schadenersatzpflichtig“, gibt Halm zu bedenken. Platzt die ganze Hochzeit im letzten Moment, kann es für den Gastgeber richtig teuer werden. Nils erklärt

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