Arbeitsrecht
Urlaub auch für Mini-Jobber
Die Minijob-Zentrale in Essen hat Berechnungshinweise zum Thema Urlaubsanspruch vorgestellt. Ausgangspunkt ist das Bundesurlaubsgesetz, nach dem jeder Beschäftigte mindestens 24 Tage (vier Wochen) Jahresurlaub beanspruchen kann, wenn durchgängig an sechs Tagen pro Woche gearbeitet wird. „Dieser Anspruch gilt für Minijobberinnen und Minijobber genauso wie für alle anderen Arbeitnehmer. Für diese Urlaubstage muss der Verdienst ganz normal weitergezahlt werden“, erläutert die Minijob-Zentrale.
Besonderheit im Minijob
Da Beschäftigte mit Minijob normalerweise an weniger als sechs Tagen in der Woche arbeiten, wird der jährliche Mindesturlaub anteilig berechnet. Das geschieht nach der Formel: Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche mal 24 geteilt durch 6. Bei einem Arbeitstag in der Woche beläuft sich der Urlaubsanspruch somit auf vier Tage im Jahr. Für jeden Arbeitstag mehr pro Woche kommen vier weitere Urlaubstage dazu. Beispielsweise ergeben sich bei drei (vier) Arbeitstagen in der Woche 12 (16) Urlaubstage im Jahr.
Wichtig zu wissen ist dabei: Wie viele Stunden an den einzelnen Arbeitstagen gearbeitet wird, ist egal. Arbeitstag ist Arbeitstag. „Die Arbeitszeit in Stunden wirkt sich nicht auf den jährlichen Urlaubsanspruch aus“, betont die Minijob-Zentrale.
Unregelmäßige Beschäftigung
Bei vielen Minijobs schwankt die Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Für die Berechnung des Urlaubs kommt es dann auf die Arbeitstage pro Jahr an. Außerdem muss berücksichtigt werden, an wie vielen Tagen in der Woche die anderen Arbeitnehmer im Unternehmen arbeiten. Wird allgemein an fünf Tagen in der Woche gearbeitet, ist von insgesamt 260 Arbeitstagen im Jahr auszugehen. Bei einer Sechs-Tage-Woche werden 312 Arbeitstage im Jahr angesetzt.
Der Urlaubsanspruch im Minijob berechnet sich dann so: gesetzliche Urlaubstage pro Jahr mal Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Jahr geteilt durch 260 (beziehungsweise geteilt durch 312).
Beispiel: Eine Minijobberin arbeitet an 90 Tagen im Jahr. Beschäftigte in Vollzeit haben eine Fünf-Tage-Woche und Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Die Berechnung: 20 Urlaubstage mal 90 Arbeitstage geteilt durch 260 ergibt: 6,92 Tage.
Laut Minijob-Zentrale wird kaufmännisch aufgerundet. Das heißt, dass die Minijobberin sieben bezahlte Urlaubstage im Jahr nehmen darf. Wird bei der Berechnung kein halber Urlaubstag erreicht, erfolgt eine Abrundung.
Tarifliche Regelungen
Haben die Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens einen höheren Urlaubsanspruch als den gesetzlichen Mindesturlaub, profitieren davon der Minijob-Zentrale zufolge auch die Beschäftigten mit Minijob. Auch ihnen stehe dann mehr Urlaub zu. Für die Berechnung des Anspruchs ist dann maßgeblich, wie viel Urlaub der Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer vorsieht.
Beispiel: Ein Minijobber ist an drei Tagen in der Woche beschäftigt. Seine Kollegen in Vollzeit arbeiten in einer Fünf-Tage-Woche und haben laut Tarifvertrag Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr. Die Berechnung: drei Arbeitstage pro Woche mal 30 tarifliche Urlaubstage im Jahr geteilt durch fünf Arbeitstage pro Woche ergibt: 18 bezahlte Urlaubstage für den Minijobber.
Wann kann ich erstmals Urlaub nehmen?
Nach Angaben der Minijob-Zentrale steht Arbeitnehmern erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten der volle Urlaubsanspruch zu. Im ersten halben Jahr gebe es deshalb ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden gearbeiteten Monat. Häufig werde jedoch eine Urlaubssperre für die ersten sechs Monate vereinbart. „Dann steht den Arbeitnehmern in dieser Zeit gar kein Urlaub zu. Erst im Abschluss kann der gesamte Urlaub genommen werden“, so die Minijob-Zentrale.