Frankreich RHEINPFALZ Plus Artikel Streit um kinderfreie Hotels

Erholung in Stille – ohne lärmende Kinder – das wünschen sich manche Hotelgäste, darunter ausdrücklich auch Eltern, die Abstand
Erholung in Stille – ohne lärmende Kinder – das wünschen sich manche Hotelgäste, darunter ausdrücklich auch Eltern, die Abstand von ihrem Alltag suchen.

Politikerinnen in Frankreich wollen es Ferienunterkünften verbieten, Minderjährige auszuschließen. Die Tourismusbranche hält dagegen.

Auch in Frankreich toben die Jüngsten gerne und nicht immer mit Rücksicht auf lärmempfindliche Mitmenschen. Deshalb hat eine Debatte über die Einführung von kinderfreien Hotels oder Urlaubsresorts an Fahrt aufgenommen – aber auch über ein mögliches Verbot, Minderjährige auszuschließen. Frankreich gilt allgemein als kinderfreundliches Land. Es hat eine vergleichsweise hohe Geburtenrate von 1,62 Kindern pro Frau. Die Anzahl der „no-kids“-Ferienunterkünfte ist Branchenvertretern zufolge gering, nimmt aber zu.

Das sei „erschreckend“, so Sarah El Haïry, Hohe Kommissarin für Kinder im Familienministerium. „Man zieht den Komfort der Erwachsenen zum Nachteil der Teilhabe der Jüngsten vor“, kritisierte die frühere französische Staatssekretärin für Jugend. Angesichts des „sozialen Drucks“, der von Menschen ausgehe, die empfindlich auf die Anwesenheit, die Bewegungen oder die Stimmen von Kindern reagierten, setzten Eltern diese oft vor Zeichentrickfilme, um sie ruhig zu stellen. Den „brutalen Trend“ der kinderfreien Hotels, der aus dem Ausland komme, gelte es El Haïry zufolge in Frankreich zu bremsen – wenn nötig, per Gesetz. Ein positiver Anreiz soll durch eine neue Auszeichnung für besonders familienfreundliche Angebote von Museen, Hotels oder Restaurants gesetzt werden.

„Problem aufgebläht“

Ob ein Verbot möglich ist, bleibt dabei umstritten. Tatsächlich ist das Recht von Kindern auf Zugang in private Unterkünfte oder Hotels in Frankreich nicht festgeschrieben, auch wenn das Strafgesetzbuch „jede Unterscheidung auf Basis des Alters oder der familiären Situation“ verbietet. Die sozialistische Senatorin Laurence Rossignol hat vorgeschlagen, Minderjährigkeit als Kriterium für Diskriminierung anzuerkennen, um die juristische Unklarheit aufzuheben.

Demgegenüber wies Véronique Siegel, Präsidentin des Hotellerie-Bereichs beim Hotel- und Gaststättenverband Umih, darauf hin, dass Reiseclubs und andere Ferienunterkünfte, die ein reines Erwachsenen-Angebot („Adults only“) haben, nicht aus ideologischen, sondern geschäftlichen Gründen handeln: „In einem Wettbewerbsmarkt geht es in erster Linie um eine kommerzielle Strategie, die es ermöglicht, auf eine bestehende Nachfrage einzugehen und sich von anderen abzuheben.“

Urteil des Bundesgerichtshofs

Auch Vincent Lagarde, Dozent an der Universität Limoges, der 2024 eine erste Studie über die Ausweitung des kinderfreien Freizeitangebots in Frankreich durchgeführt hat, warnt vor schnellen Vorverurteilungen. In manchen Fällen handele es sich um teurere Premium-Angebote, die den Anbietern mehr Umsatz versprechen. Es finde eine Segmentierung der Tourismusleistungen statt, mit dem Ausschluss von Kindern auf der einen und speziell auf kleine Gäste angepassten Angeboten auf der anderen Seite. Von einer kinderfeindlichen Gesellschaft würde er nicht sprechen, so Lagarde. Stattdessen werde das Problem künstlich aufgebläht: „Nach zwei Jahren heftiger Mediendebatten gab es keine einzige Klage von Familien und Vereinen.“ Auch seien die Nutzer von entsprechenden Angeboten „nur für Erwachsene“ nicht nur kinderlose Paare oder Rentner, sondern oftmals Eltern oder Beschäftigte im Kinderbetreuungs- oder Schulsektor, die Abstand von ihrem Alltag suchten; und das auch in Frankreich, dem Land der meist gut erzogenen Kinder.

Auch in Deutschland hat das Thema in den vergangenen Jahren immer wieder für Diskussionen und auch Streit gesorgt. 2020 urteilte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 401/18), dass es zulässig ist, wenn Hotels ein Mindestalter von 16 Jahren für ihre Gäste festlegen und jüngeren Gästen den Zutritt verweigern. Der BGH bestätigte, dass die unterschiedliche Behandlung der Kinder aus Gründen des Alters im vorliegenden Fall eines Wellnesshotels gerechtfertigt war, weil es hierfür einen sachlichen Grund gab. Mit der Wahl seines Geschäftsmodells habe sich das Hotel zu Recht auf seine unternehmerische Handlungsfreiheit berufen können. Das Erholungs- und Ruhebedürfnis älterer Menschen sei ein Grund zur Benachteiligung von unter 16-Jährigen.

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