Steuer-Tipp Paare: Keine Wahl der Veranlagung nach Ablauf der Frist

In der Steuererklärung können Paare wählen, ob sie gemeinsam oder einzeln veranlagt werden wollen.
In der Steuererklärung können Paare wählen, ob sie gemeinsam oder einzeln veranlagt werden wollen.

Berlin. Ehepartner können sich steuerlich einzeln oder zusammen veranlagen lassen. Die getroffene Entscheidung ist nicht auf ewig bindend. Doch man muss sie rechtzeitig ändern.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können steuerliche Vorteile daraus ziehen, sich zusammen veranlagen zu lassen. Dafür reichen sie eine gemeinsame Steuererklärung beim Finanzamt ein, ihre Steuerlast wird dann gemeinschaftlich bestimmt. Nicht immer ist die Zusammenveranlagung aber tatsächlich der günstigere Weg für Paare. Wer in diesem Fall rechtzeitig reagiert, kann die Zusammenveranlagung noch zur Einzelveranlagung ändern – oder umgekehrt.

Doch für diese Anpassung gelten Grenzen. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Köln, auf das der Bund der Steuerzahler verweist (Aktenzeichen 15 K 469/22) .

Bitte um Einzelveranlagung

In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar keine Steuererklärung abgegeben. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und führte eine Zusammenveranlagung durch. Dem daraus ergangenen Bescheid widersprach das Ehepaar – und übermittelte zwei separate Einkommensteuererklärungen mit der Bitte um Einzelveranlagung.

Das Finanzamt hob daraufhin den ersten Bescheid auf und erließ zwei neue Bescheide. Die einmonatige Einspruchsfrist verstrich, die Bescheide wurden bestandskräftig.

Zweieinhalb Monate später beantragte das Paar nun aber doch die steuerliche gemeinschaftliche Veranlagung. Das Finanzamt wies das Anliegen jedoch ab, das Kölner Finanzgericht stützte diese Entscheidung.

Irgendwann unanfechtbar

Zwar können Ehegatten ihr Wahlrecht laut dem Bund der Steuerzahler grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Bescheids – auch mehrfach – ausüben und die früher getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. Sobald ein Steuerbescheid aber bestandskräftig ist, ist die Wahlmöglichkeit dahin.

Die Grundvoraussetzung für eine gemeinsame Veranlagung ist übrigens, „dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und in dem Veranlagungsjahr zumindest zeitweise zusammengelebt haben“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

x