Rechts-Tipp
Gegen lahmes Internet wehren
Was sagt das Gesetz?
Ein lahmes Festnetz-Internet ist ein Dauerärgernis für viele Kunden. Seit Dezember 2021 können sie sich immerhin wehren. Das Gesetz sieht seitdem vor: Unterschreitet der Anbieter die versprochene Geschwindigkeit „erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend“, können sie die Rechnung kürzen und müssen weniger Grundpreis pro Monat bezahlen. Alternativ haben sie die Möglichkeit, eine Sonderkündigung auszusprechen. Das heißt, die übliche Kündigungsfrist entfällt.
Zum Nachweis der nicht-vertragsgemäßen Geschwindigkeit muss der Kunde 30 Messungen vornehmen und sich dabei an ein von der Bundesnetzagentur festgelegtes Zeitschema halten. Die Behörde stellt dazu die „Breitbandmessung Desktop-App“ bereit. Außerdem hat sie genau bestimmt, welche Tempoabweichungen nicht vertragsgemäß sind (www.bundesnetzagentur.de, Verbraucherportal, Digitales und Telekommunikation, Neue Kundenrechte).
Was sagt das Gericht?
Die gesetzliche Regelung klingt einfach, hat aber Streit ausgelöst. Der Branchenriese Telekom teilte einem Kunden, der eine Preisminderung durchgesetzt hatte, schriftlich mit: „Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag.“ Nach dieser Gesetzesauslegung müsste sich der Verbraucher zwischen „weniger bezahlen“ und „fristlos kündigen“ entscheiden. Wählt er die erste Option, bliebe er auch dann an den Vertrag gebunden, wenn der Anbieter die Geschwindigkeit auch künftig nicht erhöht – und damit dauerhaft vertragsbrüchig ist.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) erfuhr von dem Fall und klagte – mit Erfolg. Laut Urteil des Landgerichts Köln darf die Telekom die Sonderkündigung unter Hinweis auf eine vorherige Preisminderung nicht ausschließen. Durch die Minderung werde die Leistung des Unternehmens nicht vertragsgemäß. Der Verbraucher müsse daher „auch nach einer Minderung die Möglichkeit haben, bei fortgesetzt mangelhafter Leistung den Vertrag zu kündigen“. (Aktenzeichen. 33 O 315/22)
Was bringt das den Verbrauchern?
Der Vorteil ist, dass die Anbieter durch die Preisminderung nicht fein raus sind aus der Sache. Im Gegenteil: Weil sie weniger verdienen, erhöht sich der Druck auf sie, die Geschwindigkeit zu erhöhen. Der Kunde wiederum kann eine Zeit lang beobachten, ob das Internet vielleicht schneller wird und – falls das nicht geschieht – in einem zweiten Schritt doch von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dies befürchtet offenbar auch die Telekom: Sie hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.