Rechts-Tipp Chef darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen
In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil wies das Landesarbeitsgericht (LAG) München rechtskräftig die Klage eines Grafikers ab, der entgegen einer Weisung seiner Firma weiter von Zuhause arbeiten und nur noch in Ausnahmen ins Büro gehen wollte. Das Homeoffice war im vergangenen Dezember den Beschäftigten des Unternehmens erlaubt worden, im Februar ordnete die Firma aber die Rückkehr ins Büro an (Az. 3 SaGa 13/21).
Arbeitsort nicht auf Wohnung vertraglich festgelegt
Nach der Entscheidung des Gerichts war der Arbeitsort weder im Arbeitsvertrag noch durch eine ergänzende Vereinbarung auf die Wohnung des Klägers festgelegt. Auch aus der in der Pandemie erlassenen Arbeitsschutzverordnung ergebe sich kein Recht des Beschäftigten, weiter aus seiner Wohnung zu arbeiten. Das LAG stellte fest, dass zwingende betriebliche Gründe der Arbeitsausübung in der Wohnung entgegenstünden. So habe die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz nicht der im Büro entsprochen. Der Mann habe auch nicht darlegen können, dass seine Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz zu seinem Unternehmen tätigen Frau geschützt waren. Auch die Gefahr einer Corona-Ansteckung auf dem Arbeitsweg stehe dem Erscheinen im Büro nicht entgegen.