Steuer-TIPP
1000 Euro im Schnitt vom Fiskus zurück
Ab Mitte März beginnen die Finanzämter mit der Bearbeitung der Steuererklärungen für 2020. Nicht warten mit der Abgabe sollten alle, die mit einer Steuererstattung rechnen, da die Bearbeitung der Anträge in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs erfolge, rät der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz. „Im Durchschnitt erhalten Steuerzahler bei einer Steuererstattung mehr als 1000 Euro Steuern vom Finanzamt zurück“, so der BdSt. Laut rheinland-pfälzischem Landesamt für Steuern in Koblenz werden die ersten Steuerbescheide voraussichtlich Ende März/Anfang April verschickt.
Welche Fristen gelten?
Besteht eine Pflicht zur Abgabe, muss die Steuererklärung für 2020 dem Finanzamt spätestens am 2. August 2021 vorliegen. Die reguläre Frist 31. Juli gilt ausnahmsweise nicht, da dieser Tag in diesem Jahr ein Samstag ist. Bei professioneller Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater endet die Frist sogar erst am 28. Februar 2022. Achtung: Diese übliche Frist Ende Februar gilt aufgrund einer Ausnahmeregelung nicht für das Vor-Corona-Jahr 2019.
Was ist neu für 2019?
Mit Hinweis auf die Corona-Krise verlängerte der Gesetzgeber die Frist für die Steuererklärung 2019 bei Beauftragung eines Profis von Ende Februar 2021 zunächst auf Ende März 2021 und kürzlich nochmal auf Ende August 2021 – also insgesamt um ein halbes Jahr. Das heißt, dass die Abrechnung mit dem Finanzamt erst mehr als eineinhalb Jahre nach dem Steuerjahr 2019 erfolgt. Der Gesetzgeber möchte damit der zeitlichen Belastung von Beratern durch Anträge auf Überbrückungshilfen von Mandanten Rechnung tragen.
Gilt dies auch für säumige Steuerzahler?
Normalerweise hätten Steuerzahler, die keine professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen, ihre Steuererklärung 2019 bereits zum 31. Juli 2020 abgeben müssen. Wer das versäumte, kann ebenfalls von der langen Zeitspanne profitieren, wenn er sich nun doch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater nimmt, erläutert der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Auch Strafzinsen werden demnach erst später fällig als sonst. „Steuerzahlungen für das Jahr 2019 sind erst dann zu verzinsen, wenn die Festsetzung nach dem September 2021 erfolgt“, so der BVL. Wichtige Ausnahme: Hat das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung bereits ausdrücklich aufgefordert, bleibt es bei den alten Fristen.
Was ist, wenn keine Pflicht besteht?
Wer von der Abgabepflicht befreit ist, hat vier Jahre Zeit zum Einreichen einer freiwilligen Steuererklärung. Die Frist für das Jahr 2019 endet somit am 31. Dezember 2023.
Womit kann ich Steuern sparen?
Das Corona-Jahr 2020 hat einige gesetzliche Änderungen gebracht, die häufig zu einer Steuerrückzahlung führen – die Abgabe einer Steuererklärung vorausgesetzt.
Alleinerziehende: Sie können einen höheren Freibetrag von 4008 statt nur 1908 Euro wie früher geltend machen. „Nach unserer Erfahrung wurde der neue Freibetrag bei vielen in der Gehaltsabrechnung im letzten Jahr noch nicht berücksichtigt“, sagt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll. Dabei gehe es um viel Geld. Beispielsweise zahle eine alleinerziehende Person mit einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro rund 761 Euro weniger Steuern für 2020 inklusive Solidaritätszuschlag.
Homeoffice-Beschäftigte: Wer statt in der Firma am häuslichen Küchentisch oder im Wohnzimmer gearbeitet hat, kann für 2020 erstmals die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten ansetzen: 5 Euro pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr, also bis zu 600 Euro. Die Pauschale hilft allen, die sich kein eigenes Arbeitszimmer zu Hause einrichten können (und dann meist höhere Kosten absetzen) – und auch jedem Ehepartner für sich, wenn beide im Homeoffice waren. Aber Vorsicht: Der Steuervorteil wirkt sich nur aus, wenn die gesamten Werbungskosten mehr als 1000 Euro betragen, so hoch ist die ohnehin gewährte Arbeitnehmerpauschale. Deshalb kann es auf jede einzelne berufsbedingte Ausgabe ankommen, die in die Steuererklärung eingetragen wird. Für Tage mit Fahrten zum Arbeitsplatz bleibt es bei der Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer einfacher Strecke – und zwar auch dann, wenn die Fahrt „nur zum Postholen“ erfolgte, so der BVL. An den Homeoffice-Tagen entfällt hingegen die Entfernungspauschale, und der Fiskus erkennt nur die Homeoffice-Pauschale an. Dazu die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz: „Für Pendler mit einem Arbeitsweg von 17 Kilometern oder mehr ist die Entfernungspauschale günstiger als die Homeoffice-Pauschale.“
Auswärtstätigkeit: Für 2020 können Beschäftigte eine höhere Verpflegungspauschale geltend machen. Bei einer Abwesenheit von Hause von jeweils mehr als acht Stunden beträgt sie dem BVL zufolge 14 Euro und bei 24 Stunden 28 Euro. Berufskraftfahrern, die in der Lkw-Kabine übernachtet haben, steht zudem eine neue Extra-Pauschale in Höhe von 8 Euro pro Tag zu. Der Betrag kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für die Übernachtung geltend gemacht werden.
Kurzarbeiter: Genau rechnen sollten Beschäftigte, die 2020 in Kurzarbeit waren. Sie sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie mehr als 410 Euro Lohnersatz im Jahr erhielten. Das Kurzarbeitergeld selbst ist zwar steuerfrei, erhöht aber den persönlichen Steuersatz. „Da ist es umso wichtiger, keine Ausgaben zu vergessen, um eine eventuelle Steuer-Nachzahlung klein zu halten“, rät BVL-Geschäftsführer Nöll. Abgesetzt werden können beispielsweise haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen oder etwa Vorsorgeaufwendungen.
Ob eine Nachzahlung fällig ist oder das Finanzamt sogar Geld zurückzahlt, hängt von den konkreten Umständen der Kurzarbeit ab. Bei Kurzarbeit null und komplettem Ausfall der Arbeit über mehrere Monate komme es regelmäßig zu einer Steuererstattung, während eine Arbeitszeitkürzung um 50 Prozent eher zu einer Nachzahlung führe, erläutert die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Corona-Bonus: Hat der Arbeitgeber die sogenannte Corona-Prämie von bis zu 1500 Euro im Jahr zusätzlich zum Gehalt gezahlt, muss der Betrag nicht in die Steuererklärung. „Diese Prämie ist steuerfrei und beeinflusst auch nicht den persönlichen Steuersatz“, erläutert BVL-Geschäftsführer Nöll.