Wirtschaft
Sturmschäden schnell melden
Sie leistet auch bei Folgeschäden, etwa wenn durch das kaputte Dach Regen eindringt und Fußböden beschädigt. Sind Möbel, TV-Geräte und anderer Hausrat betroffen, springt – sofern sie rechtzeitig abgeschlossen wurde – die Hausratversicherung ein. Sturmschäden am Auto etwa durch herabfliegende Äste sind von einer optionalen Teilkaskoversicherung abgedeckt. Sie tritt auch ein, wenn Autofahrer gegen einen umstürzenden Baum fahren, aber nicht, wenn er bereits auf der Straße liegt. Dafür sei Vollkasko-Schutz nötig, so der ADAC.
Medienberichte helfen auch weiter
Voraussetzung ist immer, dass der Sturm tatsächlich die Schadensursache bildet. Mindestens muss hierfür Windstärke acht geherrscht haben. Den Nachweis dafür hat im Zweifel der Versicherte zu erbringen. Dazu können Betroffene zum Beispiel die Windmessungen der Wetterämter nutzen. Als Beleg können auch Medienberichte dienen. Medienberichte helfen bei der Beweisführung auch, wenn es sich um einen Tornado gehandelt hat. In diesem Fall sind die Schäden oft lokal begrenzt. „Ihr Haus wird aber vermutlich nicht das Einzige sein, das betroffen ist“, so eine BdV-Sprecherin. „Sie können also Ihre ebenfalls betroffenen Nachbarn als Zeugen benennen.“
Der Betroffene muss sich möglichst schnell an seine Versicherung wenden und diese informieren. Hilfreich ist es, Fotos zu machen und eine genaue Aufstellung der beschädigten Gegenstände zu erstellen.
Rabattschutz vereinbart?
Tritt die Teilkaskoversicherung ein, werden Autofahrer nicht in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird aber laut ADAC fällig. Bei Vollkaskoschäden stufen die Versicherer Kunden im nächsten Kalenderjahr schlechter ein, es sei denn, diese haben einen sogenannten Rabattschutz vereinbart.
Wichtig zu beachten: Versicherte sind verpflichtet, den Schaden nicht unnötig größer werden zu lassen. Dazu gehört etwa, eine zerstörte Windschutzscheibe abzudecken, damit einlaufendes Regenwasser nicht noch mehr Schäden anrichtet. Wer zum Beispiel sein Dach notdürftig abdecken muss, sollte das unbedingt mit dem Versicherer absprechen, rät der BdV. Denn meist werden die Schäden noch begutachtet. Übernimmt die Versicherung die Schäden nicht, können Reparatur- und Handwerkerkosten möglicherweise bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. dpa