Rheinpfalz Rechte Tasche, linke Tasche – am Ende zahlt der Bürger

Am Ende wird es um die Frage gehen, ob der Bürger es aus seiner linken oder rechten Tasche zahlen muss: das Löschwasser, das für den Notfall bereitgehalten werden muss. 16 Betroffene aus der früheren Verbandsgemeinde Wallhalben haben gegen die Gebührenbescheide Widerspruch eingelegt, die Hälfte aus Wallhalben selbst. Entscheiden muss das Verwaltungsgericht.

Der Kreisrechtsausschuss konnte das gestern erwartungsgemäß nicht tun, da die Trinkwassergebühren in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben geregelt sind. Satzungen darf der Kreisrechtsausschuss inhaltlich nicht überprüfen. „Das ist den Gerichten vorbehalten“, erklärte die Ausschussvorsitzende Katharina Satzky, warum die 16 Widersprüche gegen den Wassergebührenbescheid 2015 (abgerechnet wird das Jahr 2014) abzuweisen sind. Das war allen Beteiligten im Vorfeld klar. Wallhalbens Bürgermeister Berthold Martin, Initiator der Geschichte, bekräftigte, dass geklagt werde. Wie mehrfach berichtet, hatte Martin beim Wallhalber Neujahrsempfang 2015 und in der Folge in sozialen Netzwerken dazu aufgerufen, dass die Bürger gegen den Wassergebührenbescheid Widerspruch einlegen sollten. 1,39 Euro kostet der Kubikmeter Trinkwasser beim Wasserzweckverband Sickingerhöhe-Wallhalbtal. Damit wird auch das Wasser abgerechnet, das vorrätig sein muss, damit die Feuerwehr löschen kann. Usus in Rheinland-Pfalz. Genau das ist nach Auffassung von Berthold Martin nicht richtig. Auslöser war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt aus dem Jahr 2014. Damals hatte Martin die unterlegene Verbandsgemeinde noch als Bürgermeister und den Wasserzweckverband als Verbandsvorsteher vertreten. Das war ein Punkt, der Werkleiter Joachim Becker, zugleich Geschäftsführer des Wasserzweckverbandes, bitter aufstößt: „Du hättest zehn Jahre Zeit gehabt, an dieser Geschichte was zu ändern, wenn sie tatsächlich nicht rechtens ist“, sagte er zu Martin. Der hat mittlerweile beide Ämter nicht mehr inne. „Es gibt eine Ungleichbehandlung. Es kann nicht sein, dass einige für das Löschwasser zahlen, andere nicht“, sagte Martin. 2014 ging es um einen Landwirt, der für eines seiner Objekte Wasser aus einem eigenen Brunnen bezieht. Das Löschwasser wollte ihm die damalige Verbandsgemeinde Wallhalben nicht bereitstellen, weil er für das betroffene Objekt kein Trinkwasser bezieht und damit auch nicht für das Vorhalten des Löschwassers zahlt – für andere Objekte tut er das. Der Landwirt klagte und gewann. Martin verwies auf ein Oberverwaltungsgerichts-Urteil von 1991, dass Löschwasser eine Frage der Allgemeinheit sei und nicht auf einzelne Anlieger umgelegt werden könne. Er führte ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) an, der entschieden hatte, dass mit der Übertragung der Trinkwasserversorgung auf einen Zweckverband nicht zwingend die Aufgabe übertragen werden müsse, die Löschwassersicherheit bereitzustellen. Becker verwies darauf, dass sich die Verbandsgemeinde ans Gesetz halte. Im Landeswassergesetz heißt es: „Die öffentliche Wasserversorgung obliegt [...] den Verbandsgemeinden [Sie] umfasst auch [...] die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz.“ Dabei werde auf Mustersatzungen des Gemeinde- und Städtebundes zurückgegriffen, verdeutlichte Becker. Für ihn steht fest, dass der Gesetzgeber den Willen hatte, dass die Allgemeinheit die Kosten für die Löschwassersicherheit abdeckt. Es sei nicht richtig, dass die Allgemeinheit die Löschwasserkosten tragen müsse, monierte Widerspruchsführer Thomas Fuchs (Wallhalben). „Wer zahlt es dann?“, fragte Becker. Am Ende immer der Bürger, machte er deutlich. Das unterstrich Winterbachs Bürgermeister Willi Schwarz, der als Beisitzer fungierte. Folge man Martins Argumentation, müsse die Verbandsgemeinde als Träger der Feuerwehr diese Kosten tragen. Das habe zur Folge, dass die Umlagen für die Dörfer steigen. Die Ortsgemeinden müssten das Geld vom Bürger holen, also steige die Grundsteuer. Der Bürger zahle. So oder so. Nach Auffassung von Schwarz wäre Martins Ansatz für den Bürger wohl teuerer, weil dann unter Umständen mehr Leitungen verlegt werden müssten und der Verwaltungsaufwand bei einer Trennung der Abrechnung höher würde. Müsse nicht sein, sagte Martin. Wer sage denn, dass Löschwasser leitungsgebunden bereitgehalten werden müsse. Denkbar seien beispielsweise Löschteiche, die – das räumte er ein – auch erst mal Geld kosten. Was Becker besonders ärgerte: „Dass Berthold Martin über die sozialen Medien die Bürger aufruft, Widerspruch einzulegen, und sie dabei nicht richtig informiert.“ Die Leute hätten auf der Verwaltung angerufen, weil sie dachten, dass sie plötzlich für etwas zahlen sollen, das vorher nicht berechnet worden sei. Dass die Widerspruchgegner nicht richtig informiert seien, lasse sich aus den höchst unterschiedlichen Begründungen der Widersprüche ersehen, bestätigte Satzky. Er habe immer angeboten, dass er die Leute informiere, wenn sie Fragen haben, entgegnete Martin. Sie habe sich, auch wenn sie nicht entscheiden muss, mal die Rechtslage angeschaut, sagte Satzky. Das Landeswassergesetz sei einzigartig. In anderen Bundesländern gelten andere Regelungen. Obwohl es zwischenzeitlich überarbeitet wurde, habe der Aspekt aus dem Urteil von 1991 keine Auswirkungen gehabt. Der Gesetzgeber habe offensichtlich keine Notwendigkeit gesehen, etwas zu ändern. Das BGH-Urteil beziehe sich auf einen Fall aus einem anderen Bundesland und lasse sich nicht eins zu eins auf die Situation in Rheinland-Pfalz übertragen, zeigte sie Aspekte in einem möglichen Prozess auf. (add)

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