Rheinpfalz Diesen Blumenstrauß will keiner haben
«Wallhalben.»Die Wasserversorger in Rheinland-Pfalz dürfen die Kosten fürs Löschwasser nicht über Trinkwasser abrechnen und von den Verbrauchern zahlen lassen, hat ein Gericht entschieden. Das Land sucht nun nach einer Möglichkeit, wie das doch weiter möglich sein kann. Im konkreten Fall geht es um einen Teil der VG Thaleischweiler-Wallhalben, aber es betrifft fast jeden Wasserversorger im Land. Die Verbandsgemeinde kümmert sich um die Trinkwasserversorgung und um die Feuerwehr. Sie sorgt auch dafür, dass genug Löschwasser da ist, wenn es einmal brennt. Das kostet Geld. Und auch diese Kosten zahlen die Verbraucher über die Trinkwasserrechnung. Ein Experte vom Gemeinde- und Städtebund schätzte im Frühjahr 2018 in einer Sitzung des Wasserzweckverbandes, dass die Löschwasserversorgung 20 bis 30 Prozent des Wasserpreises ausmache, teilweise auch mehr. Allerdings zahle am Ende sowieso der Bürger: Werde die bisherige Regelung gekippt, müssten die Kosten über höhere Steuern oder Umlagen bezahlt werden. Der Experte sagte auch: „Wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird, haben wir einen riesigen Blumenstrauß an Problemen.“ Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht haben der bisherigen Praxis damit ein Ende gesetzt. Die Satzung des Wasserzweckverbandes Sickingerhöhe-Wallhalbtal sehe eine Grundgebühr für den Wasseranschluss und Gebühren für verbrauchtes Trinkwasser vor. Von Löschwasser stehe da nichts. Und Löschwasser vorzuhalten stehe in keinem Zusammenhang mit einer der beiden erhobenen Gebühren. Deshalb stand für das Gericht fest: Die Kosten für die Löschwasserversorgung können weder über die Grund- noch über die Verbrauchsgebühren abgerechnet werden. Nun die Kosten fürs Löschwasser herauszurechnen, würde laut Verwaltung 100.000 Euro kosten. Auf Landesebene laufen derzeit Gespräche, um zumindest zu verhindern, dass dieses Geld in vielen Kommunen ausgegeben werden muss. Darüber informierten vergangene Woche Verbandsbürgermeister Thomas Peifer (CDU) und Werkleiter Joachim Becker die Mitglieder des Wasserzweckverbandes Sickingerhöhe-Wallhalbtal. Da nahezu jeder Wasserversorger in Rheinland-Pfalz die Löschwasservorhaltung so berechnet, „wäre es ein immenser volkswirtschaftlicher Schaden, wenn alle neu rechnen müssten“, sagte Peifer mit Blick auf die zu erwartenden Kosten. Vor diesem Hintergrund hätten das Umweltministerium und das Innenministerium klare Signale gesendet, dass dies durch eine Gesetzesänderung vermieden werden soll. Es habe Ende April ein Gespräch beim Gemeinde- und Städtebund gegeben, um zu klären wie mit dieser Entscheidung des Gerichts umgegangen werden soll. Um das Löschwasser wie bisher über die Trinkwasserrechnung zu erheben, bedürfe es zweier Änderungen, zeigte Becker auf, in welche Richtung die Gespräche mit dem kommunalen Spitzenverband und dem Land laufen. Das Landeswassergesetz müsse geändert werden, ebenso die Abgabenordnung. Im Landeswassergesetz sei schon festgehalten, dass die Träger der Wasserversorgung, also zum Beispiel die Werke oder der Wasserzweckverband, Löschwasser vorhalten müssen. Der entsprechende Satz im Gesetz müsse, wie in Nordrhein-Westfalen, einfach mit dem Wort unentgeltlich ergänzt werden, erklärte Becker. Löschwasser müsse unentgeltlich vorgehalten werden, müsse es heißen. Im Kommunalabgabengesetz müsste parallel geregelt werden, dass die Bereithaltung von Löschwasser erforderlich ist und dass dafür Gebühren erhoben werden können (nicht müssen). Würden beide Änderungen vorgenommen, und die Signale aus Mainz seien mit Blick auf die landesweite Bedeutung positiv, „dann können wir weiter so abrechnen wie bisher“, erklärte Becker. Das Gesetz soll nach Möglichkeit noch in diesem Jahr geändert werden. Dann gäbe es auch keine Probleme, falls ein Widerspruch gegen die Bescheide für die Verbrauchsgebühren 2019 käme. Gelinge es nicht, die Gesetzesänderung in diesem Jahr durchzubringen, werden die Gebührenbescheide – analog zu Steuerbescheiden – mit dem Status vorläufig versehen. Bis die Gesetzesänderung kommt.