Rheinpfalz Autobesitzer muss zahlen

Der Halter jenes Autos, unter dem beim Weinfest 2012 in Weyher auf einem Brachgelände ein Brand ausgebrochen war, bei dem zehn Fahrzeuge beschädigt wurden, muss für die Kosten der Bodensanierung aufkommen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Wie berichtet, hatte der in Hessen wohnende Halter des Mercedes Benz das Weinfest besucht und seinen Wagen auf einem Wiesenbrachgelände abgestellt ab, auf dem bereitsandere Fahrzeuge standen. Die Grundstückseigentümer hatten gemäht und das Heu liegen lassen. Gegen 12.45 Uhr brach der Brand aus. Laut Polizei sahen mehrere Augenzeugen zuerst unter dem Auto des Klägers das Feuer, ehe der Pkw selbst in Brand geriet. Kraftstoff- und Öl-Rückstände verunreinigten den unbefestigten Untergrund. Die vom Brand betroffene Fläche wurde entsorgt und gereinigt. Der Kreis übernahm die Kosten in Höhe von 86.613 Euro. Nachdem sich die Versicherung des Mercedes-Besitzers weigerte, diese Summe zu übernehmen, forderte der Kreis den Betrag vom Autobesitzer. Dieser erhob nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren im September 2015 Klage und führte zur Begründung aus, er bestreite, dass sein Fahrzeug den Brand ausgelöst habe. Der Brand könne auch durch eine unachtsam weggeworfene Zigarette verursacht worden sein, hieß es. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass ein im Zusammenhang der Festveranstaltung vorhandener Parkplatz gefährlich sein könne oder es gar durch das Abstellen eines Fahrzeuges zu einem Brand kommen könnte. Das Gelände, auf dem er geparkt habe, sei als öffentlicher Parkplatz zu erkennen gewesen. Damit seien vorrangig die Grundstückseigentümer und die Ortsgemeinde als Festveranstalterin heranzuziehen. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass die Kostenforderung des Kreises rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes sei der Verursacher einer Bodenverunreinigung zu den Kosten einer Bodensanierung heranzuziehen. Verursacher sei jeder, der an der Bodenkontamination – zumindest als Teilverantwortlicher – mitgewirkt habe. Auf Verschulden komme es nicht an. Zum Ausschluss bloßer Mutmaßungen müssten wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigten, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang, heißt es im Urteil. Also sei der Autobesitzer „als (Mit-) Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung und damit als Handlungsstörer anzusehen“. Nach Auswertung der in mehreren Zivilverfahren eingeholten Gutachten sei davon auszugehen, dass das Abstellen des Pkw des Klägers auf der Brachfläche kausal für die Ausbreitung des Brands gewesen sei. Der Brand sei durch Wärmestrahlung des Katalysators auf das auf dem Acker befindliche Gras verursacht worden sei. |mik

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