Rheinpfalz Auf Messers Schneide

Auch ein Klappmesser gilt als Waffe.
Auch ein Klappmesser gilt als Waffe.

Drei Teddys und ein digitales Multimessgerät – das war die Beute des 26-jährigen Angeklagten aus der Südwestpfalz. Was ihm vor dem Amtsgericht Landau zum Verhängnis zu werden drohte, war die Tatsache, dass er beim Diebstahl im Landauer Gillet-Baumarkt ein Messer bei sich trug.

Der junge Mann konnte das Gericht davon überzeugen, dass er nicht vorgehabt hatte, das Messer bei dem Diebstahl einzusetzen. Am Ende waren sich Verteidiger Peter Barlang, Staatsanwältin Christine Hörhammer und auch Richterin Claudia Steinel einig, dass es sich bei der Tat lediglich um einen „einfachen Diebstahl“ gehandelt habe. Der Angeklagte kam mit einem blauen Auge davon und wurde zu 40 Tagessätzen á 20 Euro verurteilt. Der Vorfall ereignete sich am 12. Januar gegen 17.30 Uhr. Wie der Angeklagte vor dem Amtsgericht gestand, war er an diesem Tag direkt nach seiner Arbeit als Regalbauer mit einer Bekannten und deren drei Kinder von Hauenstein nach Landau gefahren. Im Gillet-Baumarkt habe er – „ohne nachzudenken“ – das digitale Multimessgerät unter sein T-Shirt gesteckt, außerdem drei Teddybären, die er den Kindern seiner Bekannten habe schenken wollen. Um seine Beute im Wert von insgesamt 120 Euro zu verstecken, nahm er dann die sechsjährige Tochter seiner Bekannten auf den Arm und lief mit ihr zum Ausgang des Marktes. Dort wurde er vom Ladendetektiv angesprochen und festgehalten, bis die Polizei kam. Einer der Polizeibeamten sagte bei der Verhandlung aus, dass er in der linken Gesäßtasche des 26-Jährigen ein Klappmesser mit einer acht Zentimeter langen Klinge gefunden habe. Darum lautete die Anklage gegen den Hauensteiner schließlich auch: „Diebstahl mit Waffen“. Im Gegensatz zum „einfachen Diebstahl“, der mit Geld- oder Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren geahndet werden kann, steht auf eine Verurteilung bei Diebstahl mit Waffen eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Der Beschuldigte gab jedoch an, das Messer nur zufällig dabei gehabt zu haben, da er es für seine Arbeit zum Zerschneiden von Kartonagen und Öffnen von Paletten brauche. Er sei direkt nach Feierabend in seiner Arbeitskleidung zum Baumarkt gefahren. Das Messer habe er keinesfalls benutzen wollen. Da er sich reuig und geständig zeigte und auch nicht vorbestraft war, entschied das Gericht zu seinen Gunsten und auf „einfachen Diebstahl“.

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