Wissen RHEINPFALZ Plus Artikel Rosa, weiß, gelb: Die Farben bei ärztlichen Rezepten

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Die bunten Formulare, mit denen ärztliche Rezepte arbeiten, haben eine Bedeutung: Sie geben Auskunft darüber, wer die Kosten trägt und wie lange sie gelten.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt’s in der Apotheke nur gegen Rezept. Das ist aber nicht die einzige Funktion eines Rezepts: In manchen Fällen hilft es dabei, die Behandlung sicherer zu machen.

Wenn Arzt oder Ärztin für gesetzlich Versicherte ein Rezept für ein Arzneimittel ausstellen, ist das Papier allerdings nicht immer rosa, sondern es kann auch mal blau, grün oder gelb sein. Warum eigentlich? Kurze Antwort: Es hat damit zu tun, wer die Kosten für das Medikament trägt und wie lange die Verordnung gültig ist. Was man als Patient wissen sollte, um sich im Alltag nicht über überraschende Kosten oder abgelaufene Rezepte zu ärgern.

Rosa: Das Kassenrezept

A6 quer auf einem rosafarbenen Vordruck – das ist der wohl häufigste Fall für Arzneimittel-Verordnungen, auch „Kassenrezept“ genannt. Wenn Arzt oder Ärztin ein Medikament auf einem rosa Formular verordnen, heißt das: Grundsätzlich übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten. Allerdings können Zuzahlungen und eventuell Mehrkosten anfallen. Grundsätzlich sind Kassenrezepte 28 Tage gültig. Bei späterer Einlösung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten nicht mehr. Dann gilt das rosa Formular als Privatrezept (siehe unten). Allerdings gibt es bei Kassenrezepten auch einige Sonderfälle.

Ausnahme 1

Um die Behandlung mit Medikamenten direkt nach einem Krankenhaus-Aufenthalt zu erleichtern, gibt es seit einiger Zeit das sogenannte Entlassrezept. Zu erkennen ist es daran, dass quer über das Namensfeld das Wort „Entlassmanagement“ gedruckt ist.

Das Entlassrezept soll dafür sorgen, dass Patienten, die etwa an einem Freitag um 12 Uhr aus der Klinik entlassen werden, nicht über das Wochenende ohne Medikamente dastehen oder zum Notdienst gehen müssen, weil die Hausarztpraxis bereits geschlossen ist.

Es gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie beim normalen Kassenrezept. Nötig ist das Sonderformular, weil die Abrechnung mit den Krankenkassen im ambulanten Bereich, also zum Beispiel bei der Hausarztpraxis, anders funktioniert als im stationären Sektor, also etwa in Krankenhäusern. Deshalb durfte vorher ein Krankenhaus nicht einfach ein Rezept für die ambulante Weiterbehandlung ausstellen.

Das Entlassrezept ist nur sehr eingeschränkt gültig, nämlich drei Werktage. Wenn das Rezept am Freitag ausgestellt wurde, kann es also nur bis einschließlich Montag in der Apotheke eingelöst werden.

Ausnahme 2

Arzneimittel mit dem Wirkstoff Isotretinoin oder ähnlichen Substanzen (Wirkstoffklasse der Retinoide) sind für die Behandlung verschiedener Hauterkrankungen zugelassen. Weil die Medikamente bei versehentlicher Einnahme in der Schwangerschaft zu schweren Fehlbildungen beim ungeborenen Kind führen können, gibt es für Frauen im gebärfähigen Alter besondere Sicherheitsvorschriften: Es gelten zwar grundsätzlich die gleichen Regeln wie beim normalen Kassenrezept. Allerdings sind Rezepte für solche Medikamente nur sechs Tage nach der Ausstellung gültig.

Weiß: Das T-Rezept

Noch stärker als Retinoide können drei Wirkstoffe zur Behandlung des Multiplen Myeloms (einer bestimmten Art von Blutkrebs) bei Schwangeren zu Fehlbildungen des Babys führen: Dazu gehören Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid, das früher unter dem Namen „Contergan“ bekannt war. Deshalb ist die Verordnung dieser Wirkstoffe nur unter strengen Sicherheitsvorkehrungen und mit einem besonderen Rezept-Formular („T-Rezept“) möglich. Es ist weiß und besteht aus zwei Durchschlägen. Für gesetzlich Versicherte gelten die gleichen Regeln für die Kostenübernahme wie bei Kassenrezepten. T-Rezepte müssen innerhalb von sechs Tagen nach der Ausstellung eingelöst werden.

Gelb: Der Sonderfall

Medikamente mit besonderem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial wie starke Schmerzmittel oder bestimmte Psychopharmaka werden besonders streng kontrolliert. Deshalb dürfen Ärzte sie in der Regel nur auf einem besonderen Rezept-Formular verordnen. Ein Betäubungsmittel-Rezept ist gelb und besteht anders als das rosa Formular aus drei Durchschlägen für eine lückenlose Dokumentation. Patienten erhalten davon nur zwei, da ein Teil in der Arztpraxis verbleibt.

Für gesetzlich Versicherte gelten die gleichen Regeln für die Kostenübernahme wie bei rosa Kassenrezepten. Betäubungsmittel-Rezepte müssen innerhalb von sieben Tagen eingelöst werden.

Grün: Das OTC-Rezept

Das Grüne Rezept ist zwar nicht nötig, um nicht verschreibungspflichtige Medikamente in der Apotheke zu kaufen. Manche Ärzte nutzen es aber, um Patienten ein bestimmtes Arzneimittel zur Selbstbehandlung zu empfehlen, auch wenn das Mittel nicht zum gesetzlichen Leistungskatalog der Krankenkassen zählt.

Gesetzlich Versicherte müssen die Kosten für Medikamente auf dem grünen Rezept zunächst selbst tragen. Manche gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten jedoch im Rahmen ihrer Zusatzleistungen. Zahlt die Kasse nicht, können Patienten die Kosten unter Umständen steuerlich als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen.

Grüne Rezepte sind grundsätzlich unbefristet gültig. Wenn darauf doch ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel verordnet ist, gilt das Grüne Rezept als Privatrezept mit der entsprechenden Frist (siehe unten). Wenn die Krankenkasse die Kosten ganz oder teilweise im Rahmen von Satzungsleistungen trägt, kann es sein, dass man ebenfalls auf Fristen achten muss.

Das E-Rezept

Perspektivisch soll die Verordnung von Arzneimitteln übrigens ganz ohne Papier funktionieren: mit dem E-Rezept. Zwar sind inzwischen viele Apotheken technisch so ausgerüstet, dass sich elektronische Verordnungen einlösen lassen, allerdings können noch nicht alle Arztpraxen E-Rezepte auf elektronischem Weg übermitteln. Bis dahin zirkulieren auch E-Rezepte mit QR-Codes in Papierform.

Zukünftig sollen per E-Rezept auch Wiederholungsverordnungen möglich sein: Über einen Zeitraum von einem Jahr können Patienten dann zwei- bis viermal Dauermedikamente über die Apotheke erhalten, ohne dafür in der Arztpraxis ein neues Rezept abholen zu müssen. Die gesetzlichen Regelungen für die Wiederholungsverordnung gibt es zwar schon seit ein paar Jahren, auf Papier wurde sie wegen Abrechnungsschwierigkeiten jedoch nie umgesetzt. Wann Wiederholungsrezepte elektronisch flächendeckend verfügbar sein werden, ist aktuell jedoch noch offen.

Das Privatrezept

Ein Medikament ist verschreibungspflichtig, aber gehört nicht zum gesetzlichen Leistungskatalog der Krankenkasse: Das ist der klassische Fall für ein Privatrezept. Gesetzlich Versicherte bekommen auf Privatrezept zum Beispiel die Pille zur Verhütung, die bei Frauen über 22 Jahren nicht von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird.

Oft verwenden Arztpraxen dafür ein blaues Formular, das ähnlich aufgebaut ist wie ein Kassenrezept. Solange alle erforderlichen Angaben enthalten sind, können Arzt oder Ärztin ein Privatrezept aber auf beliebigem Papier ausstellen.

Gesetzlich Versicherte müssen die Kosten für Medikamente auf Privatrezept selbst tragen. Privatrezepte müssen innerhalb von drei Monaten eingelöst werden.

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