Rheinland-Pfalz Kommentar: Gebremster Einkaufsspaß

Stoßen bei Gewerkschaften und den Kirchen nicht auf Gegenliebe. verkaufsoffene Sonntage.
Stoßen bei Gewerkschaften und den Kirchen nicht auf Gegenliebe. verkaufsoffene Sonntage. Foto: dpa

Das Bundesverwaltungsgericht hat 2017 das rheinland-pfälzische Ladenöffnungsgesetz zwar gebilligt. Gleichzeitig zog es aber enge Grenzen. Konkret ging es damals um den Einkaufssonntag, den Worms am 29. Dezember 2013 veranstaltet hatte. Doch diese Genehmigung war nach Dafürhalten des Bundesgerichts rechtswidrig. Als Grund reiche das alleinige Umsatzinteresse der Geschäfte und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse müsse vielmehr „hinreichend gewichtig sein“, um die Ladenöffnung an einem Sonntag zu rechtfertigen, so die Bundesrichter.

Wie sieht es in der Pfalz aus?

An dieser Rechtsprechung hat sich nun das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht orientiert, als es die Einkaufssonntage in Andernach als rechtswidrig einstufte. Die Entscheidung ist ein weiterer Warnschuss für Kommunen, die solche Shoppingtouren allzu leichtfertig genehmigen. Auch in der Pfalz dürfte – gemessen an diesen Vorgaben der Gerichte – die Begründung für manchen verkaufsoffenen Sonntag wohl nicht ausreichend sein.

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