Speyer „Cola mitbringen“

Speyers

höchstgelegene „Gastwirtschaft“ geht nach 51 Jahren in die Tiefe: Die Kantine des am 24. Mai 1960 eingeweihten 54 Meter hohen Hochhauses der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die seinerzeit Landesversicherungsanstalt (LVA) hieß, wird vom 13. Stockwerk ins Erdgeschoss verlegt (wir berichteten). Sie geht, die Erinnerungen an kuriose Kantinen-Regeln bleiben. „Wir erwarten täglich die Genehmigung“, sagt DRV-Pressesprecher Hans-Georg Arnold über das 3,6-Millionen-Euro-Projekt. Den Umzug begründet die DRV wie folgt: „Mit einem modernen gastronomischen Konzept wollen wir noch flexibler und wirtschaftlicher sein.“ Das war gewiss auch anfangs beabsichtigt. Wenngleich eine Art „Kantinen-Knigge“ aus dem Jahr 1961 nicht unbedingt darauf hinweist. In der LVA-„Verordnung 15“ heißt es: „Es geht unter keinen Umständen, dass ein Betriebsangehöriger zum Beispiel zehn Stockwerke hoch- und wieder zurückfährt, um eine Flasche Coca-Cola für 22 Pfennige einzukaufen. Derartige Einkäufe sind in den einzelnen Stockwerken so zu organisieren, dass ein Betriebsmitglied die gewünschten Waren gleich für eine Anzahl Arbeitskameraden mitbringt“. Ebenfalls reglementiert war die Besuchszeit in der von Luise Lösch zwischen 7 und 12.30 Uhr und von 14 bis 17.30 Uhr geführten Kantine. Die Verordnung regelt, dass der Aufenthalt „unbedingt auf die Zeit zu beschränken ist, die erforderlich ist, um Speisen oder Getränke zu verzehren. Es ist verboten, bei einer Tasse Kaffee eine halbe Stunde im Kantinenraum sitzen zu bleiben.“ Offenbar waren in der Kantine nur ältere Bedienstete gern gesehen. Denn: „Der Aufenthalt von jüngeren Betriebsangehörigen ist überhaupt unerwünscht. Jüngere Leute sind durch ihre Jugend noch so spannkräftig, dass sie weder vormittags noch nachmittags eine Entspannungspause – womöglich noch mit Kaffee – brauchen“. In der Mitarbeitererzeitschrift heißt es: „Leider wurde nicht vermerkt, bis zu welchem Alter jüngere Leute als solche gezählt wurden.“ Auf RHEINPFALZ-Anfrage teilte die DRV-Pressestelle mit: „Die Verordnung aus dem Jahr 1961 trifft selbstverständlich auf die heutige Zeit nicht mehr zu.“

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