Kreis Südliche Weinstraße Mund zu

Die Grundstücksfrage des Hauses Schlossstraße, Ecke Kreuzwoog, sei sowieso im Ort bekannt gewesen, so die Auffassung der Klägeri
Die Grundstücksfrage des Hauses Schlossstraße, Ecke Kreuzwoog, sei sowieso im Ort bekannt gewesen, so die Auffassung der Klägerin zu ihrer Verletzung der Schweigepflicht. Vor Gericht war aber eine Formalie entscheidend.

In Ramberg sind die politischen Fronten seit Jahren verhärtet, daran hat auch der Wechsel in der Gemeindeführung nichts geändert. Noch immer wird in fast jeder Gemeinderatssitzung ein Grund für Auseinandersetzungen oder spitze Kommentare gefunden. Gestern hat es einer dieser Streitfälle vors Verwaltungsgericht in Neustadt gebracht. Anlass war die Berichterstattung der RHEINPFALZ über die Gemeinderatssitzung vom 21. Juni 2016. Unser Berichterstatter konnte selbst nicht vor Ort sein und holte sich die Informationen über den Abend im Anschluss von Ortsbürgermeister Jürgen Munz (Ramberger Bürgerliste). Ein Ratsmitglied monierte danach in einem Schreiben an die Redaktion die Unvollständigkeit des Berichts: „Beschlüsse mit ,negativer Auswirkung’ für unser Dorf wurden verschwiegen oder nicht berücksichtig.“ Das Ratsmitglied verwies auf ein Objekt aus dem Dorfentwicklungsplan, für das die Gemeinde das Vorkaufsrecht aufgegeben habe, und wünschte eine Veröffentlichung. Auf Nachfrage der RHEINPFALZ dazu bei Ortschef Munz erfuhr die Redaktion, dass es sich um nicht öffentliche Informationen handelt. Munz entgegnete, dass er zu „privaten Grundstücksangelegenheiten, Bauangelegenheiten und so weiter aus dem nicht öffentlichen Teil der Sitzung entsprechend der Gemeindeordnung keine Stellung beziehen“ wird. Dies gab die RHEINPFALZ an das Ratsmitglied weiter. Es kam zu keiner Veröffentlichung. Doch die Gemeindeführung wollte die Informationsweitergabe nicht auf sich beruhen lassen. Am 14. Dezember 2016 beschloss der Gemeinderat in nicht öffentlicher Sitzung, ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 Euro gegen das Gemeinderatsmitglied zu verhängen, weil es gegen die Schweigepflicht verstoßen habe, wie es gestern in der Sitzung der dritten Kammer des Verwaltungsgerichts hieß. Am 19. Dezember 2016 erließ die Verbandsgemeinde-Verwaltung Annweiler einen entsprechenden Bescheid. Gegen diesen klagte das Ratsmitglied am 16. Januar. Zwar ging es der Klägerin besonders darum, deutlich zu machen, dass sie ihrer Ansicht nach nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe, im Endeffekt wurde die Sache aber an formalen Fehlern entschieden. Laut Gemeindeordnung hat der Ortsbürgermeister ein Ordnungsgeld für ein Ratsmitglied zu beschließen und muss sich dann die Zustimmung des Gemeinderats holen, erläuterte die Vorsitzende Richterin Carmen Seiler-Dürr. Wie aus der Beschlussvorlage und dem Sitzungsprotokoll hervorgehe, habe das Ordnungsgeld aber der Gemeinderat, nicht der Ortsbürgermeister beschlossen – und dies sei nicht nur eine „unglückliche Wortwahl“, wie es die Ortsgemeinde in ihrer Stellungnahme dazu formuliert habe. Es mag juristischen Laien egal sein, sagte Seiler-Dürr, da es hier aber nicht um eine Lappalie gehe – sowohl was die Verhängung eines Ordnungsgelds als auch die Verletzung der Schweigepflicht angeht – müssten die Formalien eingehalten werden. Zudem hätte der Ortsbürgermeister den Bescheid erlassen müssen, nicht die VG-Verwaltung. Roger Roth, der Anwalt der Gemeinde, argumentiert, dass sich die Ortsgemeinde von der Verwaltung zur richtigen Vorgehensweise habe beraten lassen und sich auch die Verwaltung beim Gemeinde- und Städtebund rückversichert habe. Aber dies half gestern vor Gericht auch nichts. Zum Thema Schweigepflicht meinte die Klägerin, dass sie der RHEINPFALZ nur mitgeteilt habe, was auf der Tagesordnung gestanden habe. Auf ihrer persönlich zugestellten Bekanntmachung zur Ratssitzung war das Haus Schlossbergstraße/Ecke Kreuzwoog unter Grundstücksangelegenheiten und Vorkaufsrecht im nicht öffentlichen Teil aufgeführt. Zudem habe sowieso schon lange ein Verkaufschild an dem Haus gestanden. „Das war im Ort allgemein bekannt“, so ihre Wertung. Die Vorsitzende Richterin sah das anders: „Es war auf der Tagesordnung klar ersichtlich, dass es einen nicht öffentlichen Teil gibt. Damit unterliegt dieser Inhalt der Schweigepflicht.“ Für den Fall gestern war dies aber nicht entscheidend. „Zwei Rechtsproblemchen“ haben die Angelegenheit zugunsten der Klägerin entschieden. Anwalt Roth hatte während der Verhandlung bereits angekündigt, dass die Gemeindeführung das Ordnungsgeld nun nochmals, formal richtig, beschließen wolle.

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