Kreis Südliche Weinstraße Geldstrafe statt Freispruch

Die Dritte Große Strafkammer des Landgerichts in Landau verurteilte einen 54-jährigen Mann wegen versuchter Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung zu einer Geldstrafe von 300 Euro, die in Raten gezahlt werden kann.

Anders als Staatsanwalt und Verteidiger, die auf Freispruch plädierten, folgte die Kammer nicht dem Vortrag der als Sachverständige geladenen Psychiaterin, die wegen seiner diffusen seelischen Erkrankung einen Verlust der Steuerungsfähigkeit bei der Tat nicht ausschloss. Wäre das der Fall gewesen, hätte der Mann wegen einer damit einhergehenden Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden können. Das Verfahren, vor gut einem Jahr schon einmal vor dem Amtsgericht Landau begonnen, wurde dann an das Landgericht verwiesen, da sich die Möglichkeit eröffnet hatte, dass der Angeklagte eventuell in eine Klinik hätte eingewiesen werden müssen. Eine Maßnahme, die eben nur ein höheres Gericht anordnen kann. „Große Kammer, kleine Strafe“, wie der Vorsitzende Richter Helmut Kuhs mit mildem Lächeln bei der Urteilsbegründung bemerkte. Zu den angeklagten Vorfällen war es gekommen, als der angetrunkene Mann auf einer Polizeidienststelle, wo er auf den Weitertransport ins Pfalzklinikum wartete. Aus Zorn über die Verweigerung einer Zigarette wollte er einen Polizisten schlagen, wobei er ihn böse beschimpfte und drohte, die ganze Wache in Geiselhaft zu nehmen. Auch bei der späteren Fahrt in die Klinik kam es im Krankenwagen zu Beschimpfungen und Drohungen. Mit leisem Befremden hatte der Vorsitzende Richter angemerkt, dass es für den Polizisten kein erheblicher wirtschaftlicher Verlust gewesen wäre, dem Mann eine Zigarette zu spendieren, zumal er ihn ja mit in den Raucherbereich genommen hatte. Weiterhin hatte er auch in gewissem Maße Verständnis dafür, dass der Angeklagte die Tatsache, dass ausgerechnet dieser Polizist, mit dem er bereits Streit gehabt hatte, ihn im Krankenwagen auf dem Weg in die Klinik begleitete. Kuhs führte aus, es gäbe zwar unstrittig eine seelische Erkrankung, doch habe sich der Angeklagte in diesem Moment nicht in einer psychotischen Situation befunden.

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