Frankenthal Viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe

Zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilte das Landgericht Frankenthal am Mittwoch einen 31-jährigen Angeklagten wegen bewaffneten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der Angeklagte hatte bereits eingeräumt, Haschisch, Ecstasy und Amphetamine in nicht geringer Menge zu besitzen, um diese mit Gewinn zu verkaufen und auch selbst zu konsumieren. Er bestritt aber, die Betäubungsmittel aus Holland eingeführt zu haben, und wollte zur Herkunft auch keine Angaben machen. In abgehörten Telefongesprächen war nach Meinung der ermittelnden Kriminalpolizei in konspirativer Weise eine Beschaffungsreise nach Tilburg in Holland abgesprochen worden. Dies bestritt der Angeklagte, es habe sich lediglich um eine Karnevalsvergnügungsreise gehandelt. Für das Strafmaß war aber eine entscheidende Frage, ob die Drogen auch vom Angeklagten eingeführt worden waren – eine andere, ob der Drogenhandel in Zusammenhang mit Waffenbesitz stattfand. In der Wohnung des Angeklagten waren auch zwei Messer und ein Schlagring beschlagnahmt worden. In seinem Plädoyer war Staatsanwalt Kai Ankenbrand überzeugt, dass der Angeklagte nach Tilburg nicht zum Karneval, sondern in einer „konspirativen Verabredung“ zur Drogenbeschaffung gefahren sei und dass der in der Wohnung vorgefundene Schlagring den Drogenhandel strafverschärfend zum bewaffneten Handel ausweite. Damit kam er unter Berücksichtigung der Drogenmenge, der Vorstrafen des Angeklagten, allerdings auch seines Geständnisses, zu einer Forderung von fünf Jahren und sechs Monaten Gefängnis. Verteidiger Alexander Klein hielt dagegen, dass der Nachweis des Imports der Drogen durch den Angeklagten nicht erbracht sei, da es nicht einmal schlüssig bewiesen sei, dass dieser überhaupt in dem Auto bei der Fahrt nach Tilburg dabei gewesen war. Der Schlagring sei in seinem Versteck schwer zugänglich gewesen und habe ein eher geringes Drohpotenzial dargestellt, sodass von einem bewaffneten Drogenhandel nicht gesprochen werden könne. Insgesamt hielt er eine Strafe von drei Jahren und sechs Monaten für angemessen, wobei berücksichtigt werden müsse, dass der Angeklagte zur Bekämpfung seiner Drogensucht therapiebereit sei. Der Vorsitzende Richter Karsten Sauermilch führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass nach Überzeugung der Kammer die Einfuhr der Drogen aus Holland nicht bewiesen sei. Anders verhalte es sich mit dem Schlagring, hier komme es für den subjektiven Tatbestand nicht auf die Absicht an, diesen auch zu benutzen. Damit sei auch der Zusammenhang mit dem Drogenhandel und zugleich ein Verstoß gegen das Waffengesetz gegeben. Insgesamt sah die Kammer hier aber einen minder schweren Fall des bewaffneten Drogenhandels, der Angeklagte sei zwar vorbestraft, aber nicht wegen Drogendelikten, er sei geständig und die Drogen seien nicht in den Verkehr gelangt. Sauermilch hielt dem Angeklagten vor, dass er von seinen Vorstrafen her den „Knast“ kenne, dennoch habe er jetzt den Schritt zu „gehobener Kriminalität“ vollzogen, indem er sich ein ganzes Sortiment auch harter Drogen beschafft habe. (col)

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