Donnersbergkreis Nicht für jeden ein Freuden-Feuer

Bald ist sie wieder da, die wonnige Zeit, in der sich Brautleute besonders gern das Ja-Wort geben. Und es bei der großen Hochzeitsfeier zum Höhepunkt buchstäblich krachen lassen mit einem Feuerwerk. Auch andere Feierfreudige haben Geschmack am Zünden bunter Lichtkaskaden gefunden. Der damit verbundene Krach aber stört manchen, der im Umfeld wohnt, wie eine Wortmeldung in unserem jüngsten Heißen Draht in die Redaktion zeigte.

Eine Leserin aus der Dannenfelser Straße in Kirchheimbolanden hatte geschildert, dass in den Frühjahrs- und Sommermonaten fast an jedem Wochenende ein Feuerwerk auf dem Schillerhain gezündet werde, und sich gewundert, dass man in der Kreisverwaltung so großzügig mit den Genehmigungen dafür umgehe. Sie selbst sei dort schon wegen der Lärmstörung, die auch andere Anwohner beklagten, vorstellig geworden. Nicht nur für Menschen dürften indes Feuerwerke zum Ärgernis werden, auch viele Haustierbesitzer können ein Lied vom Stress singen, den die Knallerei bei den Tieren auslöst.

Die behördlichen Hürden, ein privates Feuerwerk zu veranstalten, liegen allerdings nicht hoch, zeigt sich bei unseren Recherchen. Genommen werden müssen sie aber unbedingt. Denn: Private Kleinfeuerwerke, wie sie zuweilen aus Anlass großer Familienfeste abgefeuert werden, sind - mit Ausnahme von Silvester - genehmigungspflichtig. Wer ein solches Feuerwerk plant, sollte spätestens zwei Wochen vor dem Termin eine Ausnahmebewilligung beantragen. Antragsformulare dafür gibt es bei den Ordnungsämtern der Verbandsgemeinden und im Kreishaus, die Gebühr beträgt 50 Euro , erläutert der bei der Kreisverwaltung zuständige Dezernent Fabian Kirsch.

Die Kreisverwaltungen sind erst seit 2012 zuständig für diese Genehmigungen mit Pyrotechnik der Klasse II (auf Deutsch: Kleinfeuerwerke), während für gewerbliche Feuerwerke weiterhin der übergeordneten Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Entscheidung obliegt. Die Donnersberger Kreisverwaltung hat nach eigenen Angaben im vorletzten Jahr 22 und im vorigen Jahr 17 solcher Ausnahmebewilligungen kreisweit erteilt. Sie richtet sich bei ihrer Entscheidung nach der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, die in Paragraph 23 Kriterien wie Abstandsregelungen und Ausschlussgründe festhält. Dazu gehört zum Beispiel, dass das Abbrennen von Feuerwerken in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Altenheimen oder Fachwerkhäusern verboten ist. Im Kreishaus war bei Nachfrage von nur einem Fall die Rede, wo ein Feuerwerk wegen der Nähe zu einer Kirche nicht genehmigt worden sei.

Zur Lärmbelästigung sagt die Verordnung allerdings nichts; die erteilten Genehmigungen weisen aber einen Zeitrahmen aus. Demnach gäbe es ein Zeitfenster zwischen 22 und 22.30 Uhr, wie es im Kreishaus heißt. Was bedeutet: Halb elf Uhr abends muss das Feuerwerk beendet sein. Und weiter: Bei der Antragsprüfung beziehe der Kreis stets die betreffende Stadt oder Gemeinde ein, deren Einwände gegebenenfalls berücksichtigt würden; die Polizei werde über erteilte Genehmigungen informiert.

Voraussetzung für Antragsteller ist auf jeden Fall, dass der Eigentümer, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll, seine Zustimmung erteilt hat. Der Antragsteller bleibt aber verantwortlich und handelt auf eigenes Risiko , hält Kirsch fest.

Sowohl Stadtbürgermeister Klaus Hartmüller als auch das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde und die Kirchheimbolander Polizei sagen, gehäufte Beschwerden gegen die privaten Feuerwerke seien ihnen nicht bekannt. Alexander Wurster, Geschäftsführer des Park-Hotels Schillerhain, spricht von drei bis vier Feuerwerken, die auf seinem Grundstück im vorigen Jahr gezündet worden sind, im Jahr zuvor seien es aber mehr gewesen. Dass Feuerwerke erschwinglicher geworden seien, ist für Wurster ein Grund, dass bei Feiern nun mehr darauf zurückgegriffen wird. Fünf bis zehn Minuten dauert das feurige Spektakel nach seiner Erfahrung meistens. Die Genehmigung dafür, die die Feiernden selbst einholen müssen, lasse er sich stets vorlegen, so Alexander Wurster.

Wer sie nicht hat, dem kann ein Feuerwerk schlimmstenfalls ein sehr tiefes Loch in den eigenen Geldbeutel brennen: Je nach Intensität und Dauer werden Bußgelder bis zu 10.000 Euro fällig; auch dies regelt die Sprengstoff-Verordnung.

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