Wirtschaft Pflege daheim: Fiskus an Kosten beteiligen

Wer Angehörige zu Hause pflegt, hat viele Ausgaben, aber keine Einkünfte. Das Finanzamt unterstützt solche ehrenamtlichen Betreu
Wer Angehörige zu Hause pflegt, hat viele Ausgaben, aber keine Einkünfte. Das Finanzamt unterstützt solche ehrenamtlichen Betreuer.

«Ludwigshafen.»Rund zwei Millionen pflegebedürftige Menschen werden zu Hause betreut. Die Angehörigen, die sich um sie kümmern, erhalten nicht nur keine Bezahlung, sondern haben oft auch eigene Ausgaben. Viele wissen nicht: Das Finanzamt beteiligt sich unter bestimmten Bedingungen daran. Die wichtigsten Tipps für die Steuererklärung 2017.

Der Pflege-Pauschbetrag ist das bequemste Mittel, Steuern zu sparen. 924 Euro kann der pflegende Angehörige absetzen, ohne Belege vorlegen zu müssen. „Damit sollen die laufenden Ausgaben aufgefangen werden, die man oft nur schwer nachweisen kann“, sagt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) in Neustadt. Sie nennt Fahrt- und Telefonkosten als Beispiele. Auch das regelmäßige Waschen und Reinigen der Pflegekleidung kostet Geld. Geltend gemacht werden kann die Pauschale in den Zeilen 65 und 66 des Mantelbogens der Steuererklärung. Damit der Vorteil greift, muss der Pflegebedürftige laut Gesetz „hilflos“ sein. Dazu gehören seit 2017 Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und – wie zuvor bereits – Schwerbehinderte mit Merkzeichen „H“ im Ausweis. Laut VLH muss der ehrenamtliche Helfer aber nur 10 Prozent der Pflege selbst erbringen, um von dem Steuervorteil profitieren zu können. Professionelle Kräfte eines ambulanten Pflegedienstes können also bis zu 90 Prozent der Aufgabe übernehmen. Auch wer nicht das ganze Jahr pflegt, kann den Bonus von 924 Euro in voller Höhe beanspruchen. Und wer mehrere Personen betreut, beispielsweise beide Elternteile, erhält den Pauschbetrag auch mehrfach gutgeschrieben, wie Steuerexperten der Stiftung Warentest berichten. Teilen sich zwei Angehörige die Pflege, wird jedem die halbe Pauschale – also 462 Euro – zuerkannt. Es muss sich aber unbedingt um eine ehrenamtliche Pflege handeln. Das heißt: Keine Vergütung. Außerdem muss der Pflegende in einem engen Verhältnis zum Pflegebedürftigen stehen. „Dabei kann das Spektrum von den Großeltern, Eltern oder Geschwistern über Onkel und Tanten bis hin zu den Schwiegereltern reichen“, sagt VLH-Expertin Georgiadis. Eine Alternative zum Pauschbetrag ist die Einzelabrechnung der Ausgaben als „außergewöhnliche Belastungen“ in den Zeilen 67 bis 70 des Mantelbogens. Auf den genauen Pflegegrad kommt es dann nicht an. Jede Ausgabe muss belegt werden und sie muss „zwangsläufig“ sein. Kommt etwa ein ambulanter Pflegedienst ins Haus, kann der Angehörige die Kosten dafür geltend machen, wenn der Pflegebedürftige sie selbst nicht tragen kann. Auch die aus eigener Tasche bezahlten Medikamente und Hilfsmittel sowie die Kosten für Fahrten mit dem Pflegebedürftigen zum Arzt oder zur Physiotherapie zählen mit. Damit dies steuerlich etwas bringt, muss zunächst die „zumutbare Eigenbelastung“ überschritten werden, wie Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler (BdSt) erläutert. Deren Höhe hängt vom Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl des Angehörigen ab. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofes Anfang 2017 legt das Finanzamt dabei weniger strenge Maßstäbe an. Zum Beispiel ist für ein Ehepaar mit zwei Kindern und Einkünften von 55.000 Euro eine Eigenbelastung von 2148,90 Euro im Jahr „zumutbar“, so der Steuerzahlerbund. Hierbei zählen sämtliche außergewöhnliche Belastungen mit, die die Familie zu schultern hat. Eine weitere Sparoption ist der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Pflege- und Betreuungsleistungen ambulanter Pflegedienste gehören mit dazu (Zeile 72 des Mantelbogens). Das Besondere daran: 20 Prozent der Ausgaben für die professionellen Helfer gehen direkt von der Steuerschuld ab, bis maximal 4000 Euro im Jahr. Ein Pflegegrad muss laut BdSt nicht nachgewiesen werden. Die Kosten für die ambulanten Dienste erkennt der Fiskus sogar zusätzlich zum 924-Euro-Pauschbetrag an. „Das gilt unabhängig davon, ob der Gepflegte bei sich oder im Haushalt des Zahlers lebt“, betont die Stiftung Warentest. Bezahlt der Angehörige auch noch eine Haushaltshilfe auf 450-Euro-Basis, die für den Pflegebedürftigen putzt oder kocht, können diese Ausgaben ebenfalls geltend gemacht werden (Zeile 71). Der Staat spendiert hierfür bis zu 510 Euro im Jahr (20 Prozent der Kosten), die die Steuerschuld drücken. Voraussetzung: Die „Haushaltsperle“ ist offiziell bei der Minijob-Zentrale angemeldet.

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