Mogelpackungen Gericht wirft Sanella Irreführung von Verbrauchern vor

Weniger Inhalt bei gleich gebliebener Packungsgröße: das Streichfett Sanella.
Weniger Inhalt bei gleich gebliebener Packungsgröße: das Streichfett Sanella.

400 statt 500 Gramm Inhalt bei unveränderter Bechergröße – das hat das Landgericht Hamburg im Falle des Streichfetts Sanella in einem aktuellen Urteil als zumindest vorübergehende Irreführung von Verbrauchern bezeichnet.

Geklagt hat die Verbraucherzentrale Hamburg, die sich mit Mogelpackungen auskennt: Die Hamburger Verbraucherschützer organisieren traditionell die Wahl der „Mogelpackung des Jahres“, die auf meist drastische versteckte Preiserhöhungen aufmerksam machen soll. Da sind auf den vorderen Plätzen im jüngsten Wahlgang für 2023 bei den Kunden zwar die Brotchips Tuc Bake Rolls mit Meersalz, das Stieleis von Oreo und die Mundspülung Listerine Total Care gelandet. Aber Sanella hat die Kriterien der Mogelpackungen, wie man sie beim Gang durch die Supermärkte heutzutage in allen Farben, Formen und Größen findet, ebenfalls erfüllt. Zumindest für einen Drei-Monats-Zeitraum der Umstellung der Füllmenge. Das hat das Hamburger Landgericht festgestellt.

Der Upfield-Konzern habe, so die Verbraucherzentrale, die Füllmenge schon vor rund 18 Monaten um 20 Prozent reduziert, ohne das dem Kunden deutlich genug kenntlich zu machen.

Gericht: Im Umstellungszeitraum irreführend

Das Landgericht Hamburg begründete seine Entscheidung in dem Verfahren so: „Der Vertrieb der 400-Gramm-Packung ohne deutlich sichtbaren aufklärenden Hinweis über die geänderte Füllmenge ist jedenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten irreführend (…). Die (…) angegebene Füllmenge wird dem (…) Durchschnittsverbraucher vielfach entgehen. Er wird (…) auf Grund des übereinstimmenden Erscheinungsbildes der Verpackungen davon ausgehen, ein auch hinsichtlich der Füllmenge unverändertes Produkt zu erwerben.“

Auf Anfrage der RHEINPFALZ teilte Upfield mit, die Feststellung des Gerichts, in einem Umstellungszeitraum von drei Monaten hätte damals ein deutlicherer Hinweis auf die Änderung angebracht werden müssen, nehme man „wohlwollend auf“. Das Gericht habe indes nicht feststellen können, dass der Vertrieb der zu 80 Prozent gefüllten Packung Sanella generell irreführend sei.

Verbraucherschützer fordern klare Kennzeichnungsregel

Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg forderte nun auch mit Blick auf das aktuelle Verfahren von der Politik klare Vorgaben, dass „Hersteller die alte und neue Füllmenge sowie die prozentuale Reduzierung für bis zu zwölf Monate auf der Produktverpackung angeben müssen“. Zudem, so streben es Verbraucherschützer an, solle mit dem Inhalt auch die Verpackung schrumpfen, um die geringere Füllmenge deutlich anzuzeigen.

Der Lebensmittelhersteller Upfield Holdings mit Hauptsitz in Amsterdam, der dem Finanzinvestor KKR gehört, hat Sanella und andere Marken 2018 vom Unilever-Konzern übernommen. Upfield hat auch bei seinen Marken Rama – dem Wahl-„Sieger“ bei der Mogelpackung des Jahres 2022 –, Lätta und Becel laut Verbraucherzentrale 2022 die Becher-Füllmengen reduziert.

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