Rheinpfalz Mord bei Bechhofen: Urteil rechtskräftig

Rechtskräftig wegen Mordes verurteilt: der 23-Jährige aus der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land, hier im Bild mit seinem Verteid
Rechtskräftig wegen Mordes verurteilt: der 23-Jährige aus der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land, hier im Bild mit seinem Verteidiger Lars Nozar.

Das Urteil des Schwurgerichts Saarbrücken vom 30. April, mit dem ein 23-Jähriger aus der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land wegen Mordes zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt wurde, ist rechtskräftig. Die Verteidigung hatte Revision beantragt, die ließ der Bundesgerichtshof in Leipzig nicht zu.

Der 19-jährige Adriano G. aus Saarbrücken-Burbach war seit August 2017 spurlos verschwunden. Gut ein Jahr später führte ein 32-jähriger Mann die Ermittler zur stark verwesten Leiche in einem Waldstück in Frankreich. Als Tatverdächtiger wurde der 23-Jährige ermittelt und inzwischen verurteilt. Er hat nach Überzeugung des Gerichts Adriano G. bei einer Drogen-Party im Raum Saarbrücken kennengelernt und war mit ihm in die Nähe von Bechhofen gefahren, wo er sein schlafendes Opfer im Auto mit einem Strick erdrosselte. Zuvor hat er ihm noch Geld und Drogen abgenommen. Mit dem 32-Jährigen, dem späteren Hinweisgeber, fuhr er nach Frankreich. Beide legten die Leiche in dem Waldstück ab. Der 32-Jährige offenbarte sich ein Jahr später den Ermittlern. Gegen ihn setzte die Staatsanwaltschaft kein Verfahren in Gang. Die Strafe lebenslänglich wegen Mordes gegen den 23-Jährigen wurde auf zwölfeinhalb Jahre Haft abgemildert, weil er zur Tatzeit unter Drogen und Alkohol stand. Die Strafkammer ging von einer verminderten Schuldfähigkeit aus. Staatsanwaltschaft und die Mutter des Toten, die als Nebenklägerin aufgetreten war, hatten lebenslänglich gefordert, aber das Urteil akzeptiert. Die Verteidigung hatte Revision beantragt. Im Falle einer Revision wird ein Verfahren, anders als bei einer Berufung, nicht neu aufgerollt. Vielmehr geht es darum, ob Verfahrensfehler gemacht wurden. Die Entscheidung trifft der Bundesgerichtshof. Der für Saarbrücken zuständige fünfte Strafsenat in Leipzig hat das Urteil überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass es keine Rechtsfehler aufweist. Daher hat die höchste Instanz eine Revision nicht zugelassen.

x