Bundestag RHEINPFALZ Plus Artikel Mehr Corona-Rechte für das Parlament

Der Bundestag bessert das Infektionsschutzgesetz nach und muss sich mit Sperrgittern vor Demonstranten schützen.
Der Bundestag bessert das Infektionsschutzgesetz nach und muss sich mit Sperrgittern vor Demonstranten schützen.

„Impfpflicht, Ende der Reisefreiheit, totale Überwachung, Ausschaltung der Parlamente“ – das alles soll kommen, glaubt die Bewegung der „Querdenker“, wenn der Bundestag am Mittwoch die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes beschließt. Tatsächlich stimmt keine einzige Behauptung. Vielmehr werden Maßstäbe für die Beschränkungen definiert.

„Dieses Gesetz bedeutet das Ende der Rechtsstaatlichkeit, der Freiheit und der Demokratie. Dieses Gesetz ist ein Ermächtigungsgesetz und schafft eine Diktatur in Deutschland.“ Das sind Zeilen aus einer Leserzuschrift. Gemeint ist das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung“, gemeinhin auch Infektionsschutzgesetz genannt. Seit langem hat keine Parlamentsdrucksache so sehr die Gemüter erhitzt wie diese. Und selten waren die mit der Sache befassten Experten so bestürzt über die Masse an böswilligen Lügen, die das Gesetz und deren Macher diskreditieren sollen.

Zuschriften wie die oben zitierte gehen zu Tausenden bei den Abgeordneten ein. Allein CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt erhielt etwa 37.000 solcher Mails. Im Büro des Pfälzer SPD-Abgeordneten Gustav Herzog gingen rund 5000 Protestschreiben aus ganz Deutschland ein, die meisten waren Kopien von Mustertexten. Aus seinem Kaiserslauterer Wahlkreis kamen rund 30 Mails. Der Bad Dürkheimer CDU-Abgeordnete Johannes Steiniger fand rund 4000 Mails zu diesem Thema in seinem Postfach.

Der Kampfbegriff „Ermächtigungsgesetz“

Mittlerweile dämmert es auch den Regierungsfraktionen, dass es so weit nicht hätte kommen müssen, wenn über die Inhalte der Gesetzesnovellierung besser informiert worden wäre. Denn im Grunde wird nun das vollzogen, was nicht nur Verfassungsrechtler gefordert hatten: Das Infektionsschutzgesetz grenzt rigoros ein, was die Regierung in der Corona-Pandemie – und nur um diese geht es im Gesetz – machen darf und was nicht. Und es geht um die Rechte des Parlaments, das zu jeder Zeit das Heft des Handelns in der Hand halten soll.

Ein üblicher Rechtsbegriff wird dabei von der „Querdenker“-Bewegung absichtlich missverstanden: Da zum Schutz der Bevölkerung auch Landesbehörden laut Gesetz zu Maßnahmen „ermächtigt“ werden, erhielt der Entwurf von seinen Kritikern den Stempel „Ermächtigungsgesetz“.

Dieser Vergleich mit dem gleichnamigen Gesetz vom 24. März 1933 ist jedoch hanebüchen. Damals ging die gesetzgebende Gewalt faktisch vollständig an Adolf Hitler über. Das Gesetz war die Grundlage zur Aufhebung der Gewaltenteilung und ermöglichte alle darauf folgenden Maßnahmen zur Festigung der nationalsozialistischen Diktatur. Im Falle des Infektionsschutzgesetzes werden die Rechte des Parlaments indes gestärkt.

Alle Maßnahmen werden befristet

Neu aufgenommen wurde in das Infektionsschutzgesetz eine detaillierte Liste von möglichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Damit rückt man ab von der ursprünglichen Generalklausel, mit der die Exekutive „notwendige Schutzmaßnahmen“ wie etwa einen „Lockdown“ anordnen konnte. Den angerufenen Gerichten erschien diese Erlaubnis als viel zu vage.

Nun wird eine Reihe typischer Beschränkungen aufgezählt, die die Länder anordnen können: von der Maskenpflicht über die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum bis zur Untersagung von Sportveranstaltungen oder der Schließung von Restaurants. All dies ist nur zulässig, wenn die Eindämmung der Corona-Pandemie sonst „erheblich gefährdet“ wäre. Die Rechtsverordnungen der Länder sind zu befristen, ihre Geltungsdauer soll auf vier Wochen beschränkt sein. Voraussetzung bleibt auch, dass der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt.

Zugleich sollen Schwellenwerte (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern) gesetzlich definiert werden, die entsprechende Maßnahmen rechtfertigen. Diese sind dann zeitlich befristet und lediglich auf die Bekämpfung des Coronavirus beschränkt.

Die Sache mit den Grundrechten

Dass Grundrechte eingeschränkt werden können, ist normal. Das Arbeitsschutzgesetz oder das Gaststättengesetz greifen in die Berufsfreiheit ein, jede Verkehrsampel greift in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Für Grundrechtseingriffe sind jedoch konkrete vom Parlament beschlossene Erlaubnisse nötig. Diese regeln den Zweck und vor allem die Grenzen für solche Eingriffe. Die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes kommt diesem Bedürfnis nach.

In der Parlamentsdebatte am Mittwoch wird es dazu Kritik von der Opposition geben. Den Grünen beispielsweise ist es wichtig, dass unantastbare Kernbereiche definiert werden, die auch in der Pandemie gewahrt bleiben müssen. So brauche jeder Mensch ein Minimum an sozialen Kontakten oder am Lebensende die Begleitung durch ihm nahestehende Menschen.

In den Ausschussberatungen wurde der Entwurf noch ausgeweitet. So gibt es nun eine Garantie, dass Gästelisten von Restaurants nur für die Seuchenbekämpfung genutzt werden dürfen und für die Polizei tabu sind.

Bemerkenswert ist der Umstand, dass direkt nach dem Beschluss am Mittwoch im Bundestag der Bundesrat außerplanmäßig zusammenkommen wird, um das Gesetz über die Hürde der Länderkammer zu hieven. Diese eilige Gesetzgebung hat einen Grund, er hängt mit den neuesten Entwicklungen beim Test der Corona-Impfstoffe zusammen.

Es bleibt dabei: Kein Impfzwang

Das Gesetz schafft nämlich die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Impfzentren. Diese sollen schon Mitte Dezember arbeitsfähig sein. Ein Impfzwang wird im Gesetz ausdrücklich verneint. Es gibt jedoch einen Anspruch auf eine Schutzimpfung, der sowohl für Versicherte als auch für Nichtversicherte gilt. Die Impfungen sind kostenlos.

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