Pfalz Zu hohe Hecke: Klage gegen Nachbarn geht nach hinten los

Wer die eigene Hecke nicht kürzt, darf von seinem Nachbarn etwas anderes verlangen.
Wer die eigene Hecke nicht kürzt, darf von seinem Nachbarn etwas anderes verlangen.

In Ludwigshafen hat ein Nachbarschaftsstreit um eine überdimensionierte Hecke zu einem überraschenden Urteil geführt. Der Grundstücksbesitzer, der die Klage eingereicht hatte, wurde vom Landgericht Frankenthal eines Besseren belehrt. Die Geschichte die zeigt: Man sollte zunächst "vor der eigenen Tür kehren".

Wer seinen Nachbarn wegen dessen Gartenpflege anzeigt, sollte zuerst darauf achten, dass auf dem eigenen Grundstück alles mit rechten Dingen zugeht. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Frankenthal in der vergangenen Woche beim Rechtsstreit zweier Nachbarn aus Ludwigshafen. Dort hatte der eine den anderen wegen einer Hecke vor Gericht gezerrt. Diese Klage ging letztlich nach hinten los. Was war geschehen?

Ein Grundstücksbesitzer hatte sich laut Landgericht Frankenthal über eine 2,20 Meter hohe Hecke geärgert. Aus seiner Sicht ein Unding. Der Mann berief sich auf das geltende Landesrecht, das vorschreibt, dass Hecken auf einer Höhe von maximal eineinhalb Metern gehalten werden müssen. Einer entsprechenden Klage gab das Amtsgericht Ludwigshafen statt. Es wies den Eigentümer an, die Hecke in der Zeit von Oktober bis März auf die entsprechende Höhe zurückzuschneiden. Der Beklagte war mit diesem Urteil jedoch nicht einverstanden. Er legte Berufung beim Landgericht Frankenthal ein.

Die Richter des Landgerichts gaben ihm schließlich Recht und stützten sich hierbei auf folgende Begründung: Grundsätzlich kann der Nachbar den Rückschnitt der Hecke verlangen und im Notfall auch gerichtlich durchsetzen. Wenn er sich jedoch selbst nicht regelkonform verhält, gilt dieser Grundsatz nicht.

Das Nachbarschaftsverhältnis ist laut Gericht stark von den Grundsätzen Treu und Glauben geprägt. Heißt übersetzt: Wer sich selbst nicht an Regeln hält, kann von seinem Nachbarn nicht verlangen, dass er das gefälligst tun soll. Genau das stellte das Gericht in diesem Fall fest.

Denn einzelne Pflanzen auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn verstießen nach den Erkenntnissen der Kammer gegen die Regelungen des Nachbarrechts. Direkt hinter dem Zaun, der die beiden Grundstücke voneinander trennt, würden eine drei bis vier Meter hohe Kugelhecke und eine etwa zweieinhalb Meter hohe Zypresse wachsen, so das Gericht. Dadurch werde ebenfalls gegen das Nachbarrecht verstoßen.

Es gilt also mal wieder: Man sollte nicht mit zweierlei Maß messen.

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