Zweibrücken
Warum man in der Zweibrücker Allee nicht kiffen darf
Seit 1. April ist der Konsum von Cannabis in Deutschland legal. Wer mindestens 18 Jahre alt ist, darf jetzt bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenbedarf mitführen. In der Wohnung dürfen pro Person 50 Gramm aufbewahrt werden. Im eigenen Garten ist neuerdings die Aufzucht von bis zu drei Hanfpflanzen erlaubt. Fürs Kiffen in der Öffentlichkeit gibt es aber Beschränkungen: Sind unter 18-Jährige direkt in der Nähe, müssen die Wundertütchen ebenso kalt bleiben wie jederzeit in Schulen, auf Spielplätzen, öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in Sichtweite solcher Einrichtungen und tagsüber vor 20 Uhr in Fußgängerzonen.
Rauchende Joints und blubbernde Bongs bleiben in und um die Zweibrücker Schulen, Kindergärten, Sportanlagen und bei Tag in der Fußgängerzone also tabu. Konkret bedeutet dies, dass zum Beispiel in der gesamten Gestütsallee nicht gekifft werden darf. Denn diese Anlage grenzt an die Pferdesporteinrichtungen Rennwiese und Landgestüt sowie an das Helmholtz-Gymnasium und den Freizeitbereich Kleiner Exe. Ein etwa halbmondförmiger „rauchfreier Bereich“ erstreckt sich auf der Achse vom Goetheplatz mit Amts- und Landgericht über Allee und Rosengarten bis hin zum Westpfalz-Stadion, ehe sich die Tabuzone nach Norden über die Mörsbacher- und Zeilbäumerstraße mit dem Hofenfels-Gymnasium bis zur Mannlich-Realschule fortsetzt. In dieser Gegend wird auch ein kleines westliches Areal der Niederauerbach-Kaserne vom Verbotsbereich erfasst. Der Großteil des Bundeswehrgeländes hingegen nicht: Aber dort können die uniformierten Hausherren in eigener Regie auf einem Kiffverbot für ihren Verantwortungsbereich bestehen.
Wo man Joints rauchen darf
Unsere Grafik basiert auf den Daten der sogenannten Bubatzkarte, die ein Koblenzer Softwareentwickler programmiert und für jedermann abrufbar ins Internet gestellt hat. Es handelt sich dabei um eine Deutschlandkarte, in der man jede gewünschte Stadt oder Gemeinde heranzoomen kann. Dann werden die Bereiche rot markiert sichtbar, in denen der öffentliche Cannabiskonsum weiterhin verboten bleibt. In Straßenzügen und Grünanlagen, die nicht eingefärbt sind, dürfen Erwachsene demnach ihre Tüten zünden. Dies trifft unter anderem für ein umfangreiches Gebiet zwischen Bahneinschnitt, Oselbach- und Flugplatzstraße zu, für den Hauptfriedhof mit Umgebung, für fast ganz Ernstweiler sowie große Teile von Bubenhausen und des Kreuzbergs. Wer möchte, wird auch in Niederauerbach und Rimschweiler so manches Plätzchen finden,
an dem er legal auf den Spuren von Cheech & Chong wandeln kann.
Bemerkenswert ist ein kleines Zipfelchen auf dem Wacken – in der Himmelsbergstraße im Dreieck genau zwischen den Dunstkreisen der Herzog-Wolfgang-Realschule, der Pestalozzi- und der Berufsschule –, in dem der Cannabiskonsum laut Gesetz zulässig ist. Dieses Fleckchen unweit des ehemaligen Herzog-Wolfgang-Gymnasiums, auf der Internet-Bubatzkarte groß gezoomt, ist so klein, dass es sich auf der Grafik hier in unserem Beitrag nicht darstellen lässt.
Stadt hat noch kein eigenes Regelwerk
Aber wer hat nun darüber zu wachen, dass in Zweibrücken die Kiffvorschriften eingehalten werden? Wer hält in der Fußgängerzone und vor Schulen und Sporteinrichtungen nach Verstößen Ausschau? Muss das Ordnungsamt womöglich sein Personal aufstocken? Solche Fragen vermag die Stadtverwaltung derzeit noch nicht sonderlich erschöpfend zu beantworten. Auf Anfrage kann ihr Sprecher Jens John „hierzu aktuell lediglich mitteilen, dass die landesgesetzlichen Regelungen (Zuständigkeit, Bußgeldkatalog et cetera) für das Land Rheinland-Pfalz noch nicht erlassen wurden“. Daher könnten sich Polizei und Ordnungsamt „derzeit nur an den bundesgesetzlichen Vorgaben des Cannabisgesetzes orientieren“. Erst wenn das Land ein eigenes Regelwerk vorgelegt hat, könne die Stadt Zweibrücken mögliche eigene Verbote etwa an Bushaltestellen und am Zentralen Busbahnhof in die Wege leiten.
Unbeantwortet bleibt bislang auch die Frage an die Stadtverwaltung, ob in Zweibrücken bereits Gruppen in den Startlöchern stehen, um sogenannte Anbauvereinigungen beziehungsweise Cannabis-Clubs zu gründen.
Warum die Justiz jetzt erst einmal mehr Arbeit hat
Mit der Freigabe des Cannabiskonsums sollen auch Gerichte und Staatsanwaltschaften entlastet werden. Diese sind aber noch zurückhaltend mit Prognosen. Vorerst gibt es für sie erstmal mehr Arbeit.
„Ob es durch die Straffreiheit des Besitzes von Cannabis in gewissen Mengen unter gewissen Bedingungen tatsächlich zu einer Verfahrensreduzierung kommt, bleibt abzuwarten“, meint die Pirmasenser Amtsgerichtsdirektorin Sabine Schmidt-Wilhelm. Die Verfahren würden sich künftig vom strafrechtlichen Bereich wohl zum Bußgeld verlagern, da viele Tatbestände nur noch als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Viele Verfahren seien einzustellen, weil sie seit der Gesetzesänderung nicht mehr strafbar sind. Richter müssten manche Strafen neu festsetzen, Verurteilte erneut anhören und viele Beschlüsse neu erlassen.
Weil Drogenverstöße bislang nicht getrennt danach erfasst wurden, ob Cannabis oder andere Rauschmittel wie etwa Amphetamine im Spiel waren, mag man bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken noch nicht darüber spekulieren, inwieweit das neue Gesetz tatsächlich eine Entlastung bringt. Wie Staatsanwalt Felix Huth im März zur RHEINPFALZ sagte, müssen alle Verfahren eingestellt werden, die jetzt nicht mehr strafbar sind.
Es gibt aber noch die rechtskräftig verurteilten Cannabiskonsumenten. Bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken wurden laut Huth 600 Vollstreckungsverfahren darauf überprüft, ob aufgrund der neuen Regelungen etwas geändert werden muss. Nach einer Vorprüfung sind etwas weniger als die Hälfte der Verfahren als eventuell vom neuen Gesetz betroffen identifiziert worden und durchlaufen derzeit eine intensivere Überprüfung. Hier kommen Straferlasse oder sogenannte Anpassungsverfahren in Frage, bei denen die Gerichte die Strafen reduzieren können. „Die Anpassungsverfahren dauern größtenteils noch an. In einigen Fällen kommt nach den gesetzlichen Vorgaben eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht“, so Huth. Gerade wegen der Vollstreckungsverfahren bedeute das neue Gesetz erstmal einiges an Mehrarbeit für die Staatsanwaltschaft, da jedes Verfahren einzeln neu betrachtet werden müsse. (kka)