Zweibrücken RHEINPFALZ Plus Artikel Fashion Outlet: In Ferien bald kein Sonntagseinkauf mehr?

Streitobjekt Fashion Outlet.
Streitobjekt Fashion Outlet.

Darf das Fashion Outlet Zweibrücken auch in Zukunft an bis zu 16 Sonntagen im Jahr für die Kundschaft öffnen? Am 22. Februar soll eine Entscheidung fallen.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) im Zweibrücker Schloss ist für Fragen des Wettbewerbsrechts zuständig. Am Donnerstag, 22. Februar, muss er schon zum zweiten Mal über die vielen Sonntagsöffnungen im Outlet befinden.

An dieser Stelle finden Sie Umfragen von Opinary.

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Denn noch immer ist in dieser Sache eine Klage des Grünstädter Modehändlers Steffen Jost anhängig. Zweimal war sie in Zweibrücken bereits gescheitert: Am 15. Oktober 2021 wurde die Klage in erster Instanz am Landgericht abgewiesen. Was der 4. OLG-Zivilsenat in einem Urteil am 4. August 2022 bestätigte. Doch in seiner Revision am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erreichte es Jost, dass der BGH das Zweibrücker OLG-Urteil aufhob und die Angelegenheit zurück in die Rosenstadt verwies.

Outlet-Sonderrecht noch zeitgemäß?

Thomas Koch, Vorsitzender Richter des 1. BGH-Zivilsenats, hatte in der Karlsruher Verhandlung am 17. Mai vorigen Jahres bemängelt, dass das Oberlandesgericht Zweibrücken im August 2022 eine wichtige Grundsatzfrage nicht ausreichend geprüft habe. Nämlich, ob die Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz, die dem Outlet die besonders zahlreichen Sonntagsöffnungen gestattet, rechtswidrig sein könnte. Immerhin hatte das Outlet seine Öffnung an Feriensonntagen einst dem benachbarten Flughafen Zweibrücken zu verdanken – mit der Begründung, dass Fluggäste auch sonntags die Möglichkeit haben müssten, sich mit Reisebedarf einzudecken. Doch der kommerzielle Luftverkehr wurde dort im Jahre 2014 eingestellt; einkaufende Flugreisende gibt es nicht mehr. Ganz davon abgesehen, dass im Outlet ohnehin kein solcher Reisebedarf angeboten wurde. „Die Frage ist, ob der Zweck dieser Verordnung weggefallen ist, weil in Zweibrücken seit 2014 keine Verkehrsflüge mehr stattfinden“, sagte der BGH-Richter Thomas Koch damals. Und ergänzte, dass Sonderregelungen rechtswidrig werden könnten, wenn ihre Grundvoraussetzungen sich geändert haben. Im Auftrag des BGH hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken nun am 22. Februar zu klären, ob das sonntägliche Sonderrecht für das Fashion Outlet noch in die Zeit passt.

Konsequenzen für sämtliche Läden im Outlet?

Geklagt hat Steffen Jost wohlgemerkt nicht gegen das Outlet, sondern gegen die Damen-Textilmarke Betty Barclay, die dort einen Verkaufsshop betreibt. Der Grünstädter argumentiert, dass die Firma Betty Barclay sich durch die Teilnahme ihres Shops im Outlet an dessen Ferien-Sonntagsöffnungen unlautere Wettbewerbsvorteile verschaffe. Jost verkauft in seinen Modeläden in Grünstadt, Landau, Frankenthal, Worms und Bruchsal seinerseits Kleidung von Betty Barclay. Was er an Sonntagen freilich nur viermal im Jahr darf. Zur RHEINPFALZ sagte Steffen Jost, er könne nicht das ganze Zweibrücker Outlet verklagen. Daher komme Betty Barclay in der juristischen Auseinandersetzung eine Stellvertreterrolle zu.

Sollte Jost mit seiner Klage jetzt Erfolg haben, könnte nach Ansicht von Beobachtern der Druck auf die Mainzer Landesregierung wachsen, die strittige Landesverordnung zu kippen. Was dann nicht nur für Betty Barclay, sondern für alle Läden im Outlet das Aus für die zahlreichen Sonntagsöffnungen bedeuten würde.

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