Landau RHEINPFALZ Plus Artikel Falsche Post vom Amtsgericht

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Bei mancher wichtigen Angelegenheit reicht der einfache Postweg nicht aus: etwa bei gerichtlichen Urteilen oder einem Bußgeld. Dann wird die Zustellung vom Postboten förmlich beurkundet. Aber wer haftet, wenn trotzdem ein Fehler passiert?

Schockschwerenot! Zwischen Rechnungen und allerlei Werbung blitzt bedrohlich ein gelber Brief durch den Poststapel. Eine Gerichtsvorladung etwa? Oder ein Bußgeld? So schnell wie er kam, verfliegt der Schreck auch wieder, denn auf den zweiten Blick fällt auf: Das amtliche Schriftstück ist bei der falschen Hausnummer gelandet. So ging es jüngst einem Leser, der sich daraufhin prompt beim zuständigen Amtsgericht meldete, um zu erfragen, was er mit dem wichtigen Schriftstück seines Nachbarn nun anfangen solle. Das Amtsgericht Hünfeld, das in diesem Fall Absender war, habe ihm rückgemeldet, dergleichen käme häufiger vor – den Brief solle er wieder zurückschicken.

Amtliche Schriftstücke mit Rechtswirkung, beispielsweise von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, werden mit einem Postzustellungsauftrag versendet. Wirft der Postbote den Brief an der korrekten Adresse ein oder übergibt ihn persönlich, unterzeichnet er eine Urkunde zur auftragsgemäßen Überbringung. Die Bedeutung der Unterschrift ist dabei nicht zu unterschätzen: Im Fall eines Rechtsstreits gelte sie als offizieller Nachweis dafür, dass wichtige Informationen übermittelt worden sind, erklärt Michaela Winstel, Direktorin des Amtsgerichts Landau.

Im Ernstfall drohen rechtliche Konsequenzen

Zur Häufigkeit falscher Zustellungen in und um Landau könne sie wenig sagen. „Mir wäre nicht bekannt, dass das bei unseren Aufträgen regelmäßig vorkommt.“ Wenn, dann handele es sich um Einzelfälle, vermutet sie vorsichtig. Allerdings: „Wo Menschen tätig sind, passieren Fehler.“ Liege beim Amtsgericht eine Urkunde über die korrekte Zustellung, beispielsweise eines Gerichtsurteils, vor, gehe man in erster Linie davon aus, dass der Empfänger im Bilde sei – „mit allen rechtlichen Konsequenzen“. Liege der Fehler in Wahrheit beim Zusteller, dann sei das schwer nachzuweisen. Im Einzelfall könne das durchaus tragische Folgen haben. Zwar könnten Betroffene im weiteren Verfahren eine Aufklärung anstreben. Der Ausgang sei aber pauschal nicht absehbar.

Bei der Deutschen Post distanziert man sich von dem Vorwurf, Postzustellungsaufträge würden regelmäßig fehlerhaft ausgeführt. „Bewusst einen Postzustellungsauftrag falsch einzuwerfen und die Urkunde trotzdem zu unterschreiben, das wäre grenzenlos dumm“, sagt Postsprecher Heinz-Jürgen Thomeczek. Der Postbote habe davon nichts als Ärger. Er selbst sei früher im Zustelldienst gewesen, mit amtlicher Post mache „keiner einen Spaß“.

Zu der Tatsache, dass die Deutsche Post nicht das einzige Unternehmen sei, das solche Aufträge annehme, komme auch die schwierige Beweislage: „Es könnte genauso gut sein, dass der Empfänger den Brief ordnungsgemäß erhalten und selbst in einem anderen Briefkasten verschwinden hat lassen.“ Vor Gericht nachzuweisen, dass ebendies nicht geschehen ist, könnte im Ernstfall schwierig werden.

Falsche Briefe abgeben

Wer selbst mal fälschlicherweise einen gelben Brief im eigenen Postfach findet, sollte diesen nicht einfach ignorieren. Sonst mache er sich der Unterschlagung schuldig, meint Thomeczek. Winstel vom Amtsgericht Landau empfiehlt ebenfalls, den Brief entweder zurückzuschicken oder bei der nächstgelegenen Behörde abzugeben. So findet er im Idealfall dann doch noch den richtigen Empfänger.

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