Kusel Keine Routineangelegenheit

glan-münchweiler. Noch bis 7. April können bei den Wahlleitern oder den Verbandsgemeinden Wahlvorschlagslisten für die Orts- und Verbandsgemeindevertreter für die Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz am 25. Mai abgegeben werden. Die Eingabe der Vorschläge ist ein höchst formales Verfahren, beschreibt Edda Näher, Büroleiterin der Verbandsgemeinde Glan-Münchweiler, im Gespräch mit Sven Holler.

Wer darf Vorschläge für die Kommunalwahlen einreichen?

Nach dem Kommunalwahlgesetz dürfen Parteien und Wählergruppen Wahlvorschläge einreichen. Das sind Kandidatenlisten für zum Beispiel den Gemeinderat oder auch einen Bewerber als Ortsbürgermeister. Für die Bürgermeisterwahl sind auch Einzelbewerbungen möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Wählergruppen und Parteien?

Der größte Unterschied liegt darin, dass Wählergruppen als politische Vereinigungen ihr Handeln vornehmlich auf kommunalpolitische Ziele ausrichten.

Wodurch unterschieden sich Wählergruppen in ihrer Organisationsform?

Sind Wählergruppen mitgliedschaftlich organisiert, treten sie entweder als rechtsfähiger oder nicht-rechtsfähiger Verein in Erscheinung. Es können sich aber auch nicht-mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen zur Wahl stellen.

Wo können Interessierte die notwendigen Unterlagen für Wahlvorschläge erhalten?

Die Vordrucke für die Aufstellung der Wahlvorschläge sind bei den Verbandsgemeindeverwaltungen erhältlich, stehen aber auch im Internetangebot des Landeswahlleiters unter www.wahlen.rlp.de zum Download bereit.

Wie viele Personen müssen sich zusammenschließen, um eine Ortsgruppe zu bilden?

Mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen, die als rechtsfähiger Verein im Vereinsregister eingetragen sind, müssen mindestens sieben Mitglieder haben. Jeweils mindestens drei Personen sind es, sofern die mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe als nicht rechtsfähiger Verein oder eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe zur Wahl antritt.

Wie alt müssen die potenziellen Ratsmitglieder oder Bürgermeisterkandidaten sein?

Ratsmitgliedern müssen volljährig sein. Bei der Bürgermeisterwahl schreibt die Gemeindeordnung die Vollendung des 23. Lebensjahres vor. Für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte besteht auch eine Altersbegrenzung: Sie dürfen am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Wie müssen die Vorschläge eingereicht werden?

Das ist ein sehr formales Verfahren und reicht von der Einberufung einer Mitglieder-/Vertreter- oder Wahlberechtigtenversammlung über die Wahl und Aufstellung der Kandidaten bis hin zur Einreichung der entsprechenden Wahlvorschläge.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Für die Wahlen der Ortsbeiräte, Gemeinde-, Stadt- und Verbandsgemeinderäte und des Kreistages müssen der Wahlvorschlag, die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber, eine Erklärung der Bewerber, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt und mit der Benennung einverstanden sind, eingereicht werden. Darüber hinaus muss die zuständige Gemeindeverwaltung die Wählbarkeit der Bewerber bestätigen, das heißt die Kandidaten müssen mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen, volljährig und nicht vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sofern sich Parteien und Wählergruppen erstmals an einer Wahl beteiligen oder nicht auf einer der nächst höheren politischen Ebenen vertreten sind, müssen diese eine Unterschriftenliste abgeben. Außerdem muss ein Nachweis der Parteieigenschaft beziehungsweise die Eintragung ins Vereinsregister nachgewiesen werden.

Können Ausländer aus EU-Staaten als Kandidaten aufgestellt werden?

Ja. Allerdings müssen diese eine eidesstaatliche Erklärung abgeben, dass sie die Wählbarkeit in dem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht verloren haben - das könnte zum Beispiel durch eine Straftat sein.

Kommt es durch den durchaus hohen bürokratischen Aufwand bei der Einreichung häufig zu Fehlern?

Die Fehlerquote ist gering, da sich die Interessierten vorab sehr genau informieren. Direkt nach dem Eingang des Wahlvorschlages erfolgt eine Vorprüfung durch die Verbandsgemeindeverwaltung. Bei Mängeln fordert der Wahlleiter die Vertrauenspersonen, die im Wahlvorschlag zu benennen sind, auf, diese zu beseitigen. Dies ist bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 7. April, 18 Uhr, jederzeit möglich.

Wenden sich viele Interessierte an die VG-Verwaltung, um Fragen hinsichtlich einer geplanten Gruppe zu stellen?

Nachfragen zu Verfahren kommen häufig vor. Durch die nur alle fünf Jahre stattfindenden Kommunalwahlen ist das Wahlvorschlagsverfahren keine Routineangelegenheit. Fragen kommen jedoch nicht nur von neuen Wählergruppen, sondern auch von bereits im Rat vertretenen Gruppierungen.

Ist die Abgabe eines Wahlvorschlags mit Kosten verbunden?

Zu den Kosten sind von Seiten der Verwaltung keine konkreten Angaben möglich. Sie sind auch abhängig von der rechtlichen Form der Wählergruppe.

Woher wissen die Ortsgruppen, wie groß ihre Vorschlagsliste sein muss?

Maßgeblich für die Größe der Vorschlagsliste ist die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder, die sich nach der Einwohnerzahl des Wahlgebietes, sprich der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder des Landkreises zum 30. Juni 2013 richtet. Parteien und Wählergruppen können dies bei der zuständigen Verwaltung in Erfahrung bringen. Die Wahlvorschläge dürfen dann höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Eine Mindestgrenze gibt es nicht. Außerdem werden die Gruppierungen aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben.

Was bedeutet Geschlechterparität?

Das bedeutet, dass Wählergruppen oder Parteien versuchen sollen, die gleiche Anzahl an Männern und Frauen in ihren Wahlvorschlagslisten zu berücksichtigen. Ziel ist die Steigerung des Frauenanteils in den kommunalen Vertretungsorganen.

Sind bei der VG Glan-Münchweiler bereits Wahlvorschläge eingegangen?

Ja, uns liegen bereits Wahlvorschläge sowohl für Rats- als auch Bürgermeisterwahlen vor. Die Mehrzahl der Wahlvorschläge wird aber vermutlich im März eingehen.

Welche Fristen müssen eingehalten werden, um Wahlvorschläge einzureichen?

Wahlvorschläge sind spätestens am 48. Tag vor der Wahl, also am 7. April, 18 Uhr, beim Wahlleiter oder der VG-Verwaltung schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge werden vom Wahlausschuss nicht mehr zugelassen.

Ist das Prozedere bei der Aufstellung von Bürgermeisterkandidaten gleich?

Sofern der Wahlvorschlag von einer Partei oder einer Wählergruppe eingereicht wird, ist das Aufstellungsverfahren identisch mit dem der Ratswahlen. Allerdings ist es möglich, sich für die Wahl des Ortsvorstehers, Bürgermeisters oder des Landrates als Einzelbewerber zu bewerben. Dem Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers sind neben der Erklärung des Bewerbers eine Bescheinigung der Wählbarkeit und eine Unterschriftenliste mit der erforderlichen Zahl von Unterstützungsunterschriften, sofern es sich bei dem Bewerber nicht um den bisherigen Amtsträger handelt, beizufügen.

Wonach richtet sich die Anzahl der Unterschriften?

Die Größe der Unterschriftenliste richtet sich nach der Einwohnerzahl. Bei Orten bis zu 500 Einwohner müssen Bewerber keine, bis 1000 Einwohner 25, bis 2500 Einwohner 30 und bis 10.000 Einwohner 60 Unterschriften einreichen.

Was passiert, wenn kein Bürgermeisterkandidat gefunden wird?

Wenn kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl eingeht, findet diese Direktwahl nicht statt. Der Bürgermeister wird dann vom Gemeinderat gewählt. Dies soll spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen. Die ehrenamtlichen Bürgermeister bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt.

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