Kreis Germersheim RHEINPFALZ Plus Artikel Kandel: Demonstrant gegen Rechte erhält zu Unrecht Bußgeldbescheid

Auch dieser Mann verstößt nicht gegen das Vermummungsverbot. Foto: van
Auch dieser Mann verstößt nicht gegen das Vermummungsverbot.

Die Mühlen der Justiz mahlen vielleicht langsam. Aber abwarten lohnt sich. Das gilt vor allem für die Teilnehmer an den Gegendemonstrationen in Kandel. Viele von ihnen erhielten Bußgeldbescheide von der Kreisverwaltung Germersheim. Oft zu Unrecht.

Kandel/Germersheim. Mit Udo Lindenberg gegen Rechts – das war die Idee des Mannes, der an einem Samstagnachmittag Anfang April 2018 mit einem Megafon auf dem Fahrrad in Kandel loszog. Gleichzeitig demonstrierte das „Frauenbündnis Kandel“. Dessen Aktivisten dürfte der Text nicht gefallen haben: „Nein, sie brauchen keinen Führer/nein, sie können's jetzt auch alleine/Nein, sie brauchen ihn nicht mehr/diese neuen Nazi-Schweine.“ 200 Euro sollte der Mann für seine Aktion zahlen – so der Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung. Dagegen hat er sich am Mittwoch mit Erfolg vor dem Amtsgericht Germersheim gewehrt.

„Will nur Nachbarn belästigen“

Ebenfalls in der Stadt waren an diesem Samstag viele Polizisten. Den Beamten fielen das lautstarke Gefährt und sein Fahrer natürlich auf: Ein erster Polizist wies den Mann darauf hin, dass sein „Verhalten durchaus dazu geeignet wäre die Versammlung zu stören“ – sobald er sich dem Frauenbündnis nähere. Das steht so im Bußgeldbescheid. Und da steht auch, dass er etwa 10 Minuten später wieder von einem Polizisten angehalten wurde. Der war jetzt der Meinung, dass die Musik aus dem Megafon die Versammlung störe. Der Fahrer des Gefährts – von diesem „Udonator“ genannt – erwiderte, dass er lediglich seine Nachbarschaft mit der Musik belästigen wolle. Die Versammlung des Frauenbündnisses auf dem Marktplatz könne man aber nicht so einfach hinnehmen. Der Polizist und die Kreisverwaltung sahen damit den „Tatvorwurf: Das Stören einer Versammlung“ bestätigt. Die Folge: sofortiger Platzverweis und Anfang August ein Bußgeldbescheid. An dessen Ende wird der entsprechende Paragraf 29 des Bundesversammlungsgesetzes zitiert: Danach „handelt ordnungswidrig, wer trotz wiederholter Zurechtweisung (...) fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzugs zu stören.“

Bußgeld ohne rechtliche Grundlage

Auch Anwalt, Staatsanwalt und die Richterin haben den Bußgeldbescheid gelesen. Für alle drei war damit klar, dass er keine Grundlage hat. Denn der Mann war eben nicht „wiederholt“ zurechtgewiesen worden: Der erste Polizist hatte nur auf die Möglichkeit einer Störung hingewiesen. Gestört hat der „Udonator“ also schlimmstenfalls einmal – wenn überhaupt. Aber die Frage, wie laut die Musik wirklich war und ob der „Udonator“ beim ersten Halt genauso weit von der Versammlung entfernt war wie beim zweiten Mal – all das interessierte das Gericht nicht mehr. „Schon der Bußgeldbescheid nimmt sich die Grundlage“, stellte die Richterin fest. Sie bemerkte noch, es wäre vielleicht geschickt gewesen, die Kreisverwaltung vorzuladen, nahm die Ordnungsbehörde aber auch ein Stück weit in Schutz: Bis vor kurzem habe auch das Gericht mit Versammlungsrecht nichts zu tun gehabt.

Nicht der erste unrechtmäßige Bußgeldbescheid

Es war aber nicht der erste Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung, der sich bei einer Überprüfung als unberechtigt erwies. Vor knapp zwei Wochen wurde ein weiterer Gegendemonstrant freigesprochen. Er soll im September 2018 zusammen mit anderen gegen das Vermummungsverbot verstoßen haben. Sie hätten Schal, Kapuzen und Sonnenbrillen getragen. Auch hier waren sich Anwalt, Staatsanwalt und Richterin einig, dass der Vorwurf falsch war. Denn gegen das Vermummungsverbot verstößt nur, wer den Umständen nach die Absicht hat, seine Identität vor der Polizei zu verbergen. Und für diese Absicht muss es zumindest Indizien geben. Im vorliegenden Fall hatte sich der Mann aber zuvor bei der Polizei namentlich vorgestellt, um eine Spontanversammlung anzumelden. Außerdem war die ganze Gruppe bereits in einer polizeilichen Maßnahme und damit identifiziert, bevor sie sich vermummte. Und die Vermummung legten die Gegendemonstranten nur an, als das Frauenbündnis vorbeizog: Sie wollten von dessen Mitgliedern nicht erkannt und fotografiert werden. Vor allem letzteres ist aber erlaubt, weshalb auch der Staatsanwalt einen Freispruch forderte. Die Richterin schloss sich dem an. Sie merkte an, sie habe schon mehrere Bußgeldbescheide im Zusammenhang mit Gegendemonstrationen gegen die rechten Aufzüge in Kandel gesehen – keiner davon sei rechtlich haltbar gewesen.

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