Kreis Bad Duerkheim Abschiebungsfall: Kostenforderung gilt als berechtigt

Neustadt. Ein Mann aus Afghanistan, der 2008 nach Griechenland abgeschoben wurde, inzwischen aber legal in Deutschland lebt, muss die Kosten für seine damalige Abschiebung selbst tragen.

Der Stadtrechtsausschuss hatte über den Widerspruch des Mannes gegen eine Forderung der Stadt Neustadt in Höhe von 1800 Euro zu entscheiden. Nach Auffassung von Rechtsamtsleiter Andreas Bauer ist die Forderung der Stadt berechtigt. Der Argumentation von Rechtsanwalt Marco Werther, der den Mann aus Afghanistan vertritt, wollte der Ausschuss nicht folgen. Werther stützte den Widerspruch auf drei Argumente: Zum einen sei die Abschiebung nicht rechtsmäßig gewesen, da der Mann ohne Vorankündigung um 5 Uhr abgeholt und gefesselt zum Flughafen gebracht worden sei. Laut Bauer hat das allerdings nichts mit der Kostenfrage zu tun. Der Mann hätte gegen seine Abschiebung mit anderen Rechtsmitteln vorgehen können. Auch die Auffassung, der Afghane habe nicht nach Griechenland gebracht werden dürfen, da es dort gravierende Mängel beim Asylschutz gebe, wies Bauer zurück. Die Kommunen hätten 2008 noch zu wenige Kenntnisse über diese Mängel gehabt. Der dritte Punkt in der Argumentation: Werther ist der Meinung, dass die Forderung der Stadt aus diesem Jahr verjährt ist. Bauer sagte dazu, dass es keine Bestimmungen über Fristen gebe, die die Stadt hätte einhalten müssen. Der Afghane hatte einige Monate nach seiner Abschiebung erneut einen Asyl beantragt und ist inzwischen in Deutschland verheiratet und hat ein Kind. (kkr)

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