Grünstadt Welpen-Unfall: Rechtsweg erschöpft

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Slowakische Tierhändler, die 2012 Welpen nach Deutschland transportierten, müssen für die Tierarztkosten nach einem Unfall auf der A 61 bei Schifferstadt aufkommen. Über drei Jahre hat sich Wolfgang Kühn, Leiter der Kreisrechtsabteilung, mit einer slowakischen Firma um 22.000 Euro gestritten und sich dafür durch die Verwaltungsgerichts-Instanzen gekämpft. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt eine Beschwerde der Tierexporteure zurückgewiesen. Damit ist der Rechtsweg erschöpft.

Einmal schon hat Wolfgang Kühn gedacht, der Fall sei ausgestanden. Das war im Juli 2014. Damals hatte das Koblenzer Oberverwaltungsgericht die Klage der slowakischen Firma gegen einen Kostenbescheid der Kreisverwaltung als nicht zulässig eingestuft. Damit waren 22.000 Euro fällig. Das Geld soll die Kosten der Kreisveterinäre decken, die 2012 mit einem Tiertransport auf der A 61 verunglückte, teils auch kranke Welpen behandelten. Die Rechnung, also der Kostenbescheid der Kreisverwaltung, war, wie bei solchen behördlichen Forderungen üblich, mit einer sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung versehen, in der Widerspruchsmöglichkeiten und Fristen genannt werden. Die Tierhändler schalteten einen Anwalt ein. Einen Wiener, der der Forderung erst widersprochen, dann Klage vor dem Neustadter Verwaltungsgericht erhoben hatte. Zu spät – nach Kühns Auffassung. Tatsächlich landete die Klageschrift nach Ablauf der Frist im Briefkasten des Verwaltungsgerichts. Und damit wäre die Sache klar gewesen, hätte der Anwalt nicht behauptet, nach österreichischem Recht pünktlich dran zu sein. Bei näherer Prüfung des Falls hatte sich das Argument zwar nicht halten lassen. Allerdings entdeckte ein Jurist in Neustadt einen möglichen Formfehler: Auf dem Kuvert aus Ludwigshafen mit dem Kostenbescheid hätte nach europäischem Recht „eigenhändig“ stehen müssen, und es hätte damit allein in die Hände des Anwalts gegeben werden dürfen. Durch diesen Formfehler wäre die Frist ungültig und die Klage rechtzeitig gewesen. So besagt es zumindest das Urteil des Neustadter Verwaltungsgerichts. Doch Kühn wandte sich an das Oberverwaltungsgericht in Koblenz. Es sollte urteilen, ob das Wörtchen „eigenhändig“ entscheidend ist. „Eigenhändig“, so die Meinung der Richter, ist nicht wörtlich zu nehmen, sondern nur von seinem Sinn und Zweck her. Heißt: „Eigenhändig“ ausgehändigt ist das Schreiben auch, wenn es die Kanzleiangestellte in Empfang nimmt. Daraus folgt, die Klage des Wiener Anwalts kam zu spät, die im Kostenbescheid genannten Widerspruchsfristen waren gültig. Der Wiener Anwalt ging weiter. Doch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Koblenzer Urteil. „Damit hat der Fall nun einen Abschluss gefunden. Ich hoffe, dass es sich bei den Tierhändlern herumspricht, dass der Rhein-Pfalz-Kreis zu diesen Transporten eine klare Linie vertritt“, lautet Wolfgang Kühns Fazit. Dessen ungeachtet ermittelt die Staatsanwaltschaft Frankenthal weiter, ob unter anderem bei dem Transport gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wurde. Die Aufklärung gestaltet sich allerdings schwierig. (btw)

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