Neustadt Brückenstreit nach über 40 Jahren

Die strittige Brücke.
Die strittige Brücke.

Vor 41 Jahren hat ein Forster eine Brücke über einen Entwässerungsgraben gebaut, der neben seinem Grundstück verläuft und der Gemeinde gehört – ohne dass er dafür eine Genehmigung hatte. Als dies vor vier Jahren entdeckt wurde, hat der Landwirt nachträglich eine wasserrechtliche Genehmigung beantragt. Die wurde abgelehnt. Der Fall landete nun vor dem Kreisrechtsausschuss Bad Dürkheim

Neben der Ablehnung wurde der Forster aufgefordert, die Brücke sowie auf seinem Gelände liegende Ablagerungen am Rand des Grabens zu entfernen. Dagegen hat der Forster Widerspruch eingelegt. Über den hat in der vergangenen Woche der Kreisrechtsausschuss verhandelt. Aussicht auf Erfolg hat der Widerspruch nicht, stellte die Vorsitzende Dorothee Wersch eindeutig klar. Die Entscheidung des Gremiums will sie erst in etwa vier Wochen verkünden. In dieser Zeit wollen der Forster und sein Anwalt Georg Krist mit der Gemeinde und der unteren Wasserbehörde, die bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim angesiedelt ist, darüber verhandeln, ob eine mobile Brücke genehmigt werden könnte. Zumindest in dem zeitlichen Umfang, in dem der Forster dies will, sei eine solche Genehmigung sicher nicht möglich, betonte der zuständige Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde. Die Brücke verbindet den rückwärtigen Teil des Grundstücks des Forsters mit einem Feldweg, der ebenso wie der Graben der Gemeinde gehört. Er nutze die Brücke als Zu- und Abfahrt für seinen Weinbaubetrieb, so der Forster. Eine Zu- und Abfahrt vom vorderen Teil des Geländes sei nicht möglich, der grenze an die Weinstraße, dort sei zu viel Verkehr. Wersch verwies darauf, dass der Verkehr in diesem Bereich nicht übermäßig stark sei. Zudem sei in dem Gebiet Landwirtschaft eigentlich gar nicht zulässig, denn es handle sich um ein allgemeines Wohngebiet. Der entsprechende Bebauungsplan sei nicht rechtskräftig und in der Realität handle es sich um ein Misch- oder Gewerbegebiet, entgegnete Krist. Das ist aber nicht der Punkt, warum es für die Brücke keine Genehmigung gibt. Die entscheidenden Faktoren sind Wasser- und Eigentümerrecht. Bei dem Graben handelt es sich um einen Entwässerungsgraben, der bei starkem Regen das Wasser abführen soll. Diese Funktion des Grabens werde durch „Fremdkörper“ wie die Brücke beeinträchtigt, erklärten die zuständigen Mitarbeiter der Kreisverwaltung und der Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim. Wenn der Graben viel Wasser führt, staue sich das an der Brücke, könne nicht abfließen und es gebe Überschwemmungen. Den gleichen Effekt hätten die Holzablagerungen, die der Forster am Rande des Grabens auf seinem Grundstück aufgebaut hat. Die müssten ebenso wie die Brücke weg. Die Ablagerungen seien entfernt, so Krist. Die Gefahr, dass es durch die Brücke zu Wasseranstauungen kommt, sehe er nicht. Denn die Brücke sei relativ hoch und in dem Graben sei selbst bei starken Regen nur wenig Wasser, das durch die Brücke nicht am Abfließen gehindert werde. Doch unabhängig davon, dürfe der Kreis die Entfernung der Brücke gar nicht verlangen, meinte der Jurist. Denn der Kreis habe kein Beseitigungskonzept zur Entfernung solcher Anlagen. Solange es ein solches Konzept nicht gibt, dürfe nicht gefordert werden, dass einzelne Anlagen weg müssen. Sobald bekannt werde, dass an Entwässerungsgräben durch Brücken, Ablagerungen oder Anderes der Wasserabfluss beeinträchtigt werde, „werden wir sofort aktiv und verlangen die Entfernung“, betonten die Vertreter von Kreis- und Verbandsgemeindeverwaltung. Ein Nachbar des Forsters habe ebenfalls einen Steg über den Entwässerungsgraben abbauen müssen und dies ohne Widerspruch getan. Auch aufgrund des Eigentumsrechts müsse der Forster seine Brücke entfernen, führte Wersch einen weiteren Aspekt an. Der Graben gehört der Gemeinde und die sei nicht damit einverstanden, dass die Brücke des Forsters über ihr Eigentum verläuft.

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