Rheinpfalz Klage gegen Anbau an Gemeinschaftshaus zurückgewiesen

Ein Anwohner wird durch die der Ortsgemeinde Rutsweiler an der Lauter erteilte Baugenehmigung für den Anbau eines Lager- und Nebenraumes an das Dorfgemeinschaftshaus nicht in seinen Rechten verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt jetzt entschieden und damit die Klage des Mannes zurückgewiesen.

Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses, das etwa 35 Meter vom Gemeinschaftshaus entfernt liegt. Beide Gebäude liegen in einem allgemeinen Wohngebiet. Im Erdgeschoss des Dorfgemeinschaftshauses befinden sich ein etwa 80 Quadratmeter großer Vereins- und Mehrzweckraum, eine Küche und ein Flur, der auch als Lagerstätte für Mobiliar sowie für den Aufbau von Büfetts bei Veranstaltungen bislang mitgenutzt wurde. Das Ratszimmer im Kellergeschoss wird als Sitzungssaal für den Gemeinderat sowie in der kälteren Jahreszeit für den Gottesdienst genutzt. Der Mehrzweck- und Vereinsraum im Erdgeschoss wird als Veranstaltungsraum für private Feiern, für Veranstaltungen der Vereine sowie einmal jährlich im Rahmen der Kerwe genutzt. Wie das Gericht gestern mitteilte, sei die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses bei den Nachbarn nicht unumstritten, insbesondere der Kläger wende sich seit geraumer Zeit immer wieder mit Beschwerden an die Gemeinde. Man habe einen Vergleich getroffen, laut dem alle Fenster und Türen nach 22 Uhr geschlossen sein müssen. Da im Gebäude zu wenig Platz ist, um Tische und Stühle zu lagern, stellte die Gemeinde im August 2012 einen Bauantrag für einen Anbau mit rund 45 Quadratmeter Grundfläche an der nördlichen Gebäudeseite mit einem Lagerraum im Kellergeschoss sowie einem Nebenraum im Erdgeschoss. Wegen der Probleme mit der Nachbarschaft wurde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein Schallschutzgutachten eingeholt. Darin wurde davon ausgegangen, dass immer nur eine Veranstaltung gleichzeitig stattfindet und sich diese hauptsächlich auf einen Raum konzentriert, zum Beispiel das Ratszimmer im Keller oder den Vereins- und Mehrzweckraum im Erdgeschoss, wobei aber die Nutzung der anderen Räumlichkeiten für ruhigere Aktivitäten nicht ausgeschlossen wurde. Das Schallschutzgutachten kam zu dem Ergebnis, dass bei der derzeitigen Nutzung des Hauses nachts, zum Teil auch tagsüber die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie überschritten werden. Daher empfahlen die Gutachter im Zusammenhang mit dem geplanten Anbau an das Dorfgemeinschaftshaus verschiedene schalltechnische Auflagen. Im Mai 2013 wurde die Genehmigung für den Anbau eines Lager- und Nebenraumes an das Dorfgemeinschaftshaus erteilt. In den Nebenbestimmungen hieß es, dass das Schallschutzgutachten Bestandteil der Baugenehmigung und bei Bauausführung und Nutzung des Gemeinschaftshauses zu beachten sei. Der Kläger erhob dagegen zunächst Widerspruch und im November 2015 Untätigkeitsklage mit der Begründung, der Anbau an das Gemeinschaftshaus sei mit der Nachbarbebauung nicht verträglich. Das Schallschutzgutachten lege einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde. Das Gutachten setze sich nicht mit der mit einer Doppelbelegung verbundenen gesteigerten Teilnehmerzahl einschließlich des damit zusammenhängenden An- und Abreiseverkehrs auseinander. Die das Gemeinschaftshaus nutzenden Personen würden wenig Rücksicht auf die benachbarte Wohnbebauung nehmen. Es komme durch feiernde Personen zu erheblichen Ruhestörungen. Die dritte Kammer des Gerichts hat die Klage abgewiesen, weil die Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Weder liege bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Räume ein Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch noch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Wenn der Kläger geltend mache, die Räumlichkeiten würden entgegen der Zweckbestimmung genutzt, könne er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden, da es hier allein um die Nachbarverträglichkeit der genehmigten Nutzung, nicht aber um die davon möglicherweise abweichende Nutzung gehe. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden. |rhp/ba

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