Fragen und Antworten
Wie hält es die AfD mit der Verfassung?
Worum geht es in dem Verfahren?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die AfD 2019 als sogenannten Prüffall und zwei Jahre später die Gesamtpartei als sogenannten Verdachtsfall des Rechtsextremismus eingestuft. Das wurde teils auch öffentlich kommuniziert. Die AfD klagte daraufhin gegen den Inlandsgeheimdienst. Auch die Einstufung des inzwischen aufgelösten „Flügel“, einer Teilorganisation, als gesichert extremistisch sowie der Nachwuchsorganisation Junge Alternative als Verdachtsfall wurde angegriffen. Vor dem Verwaltungsgericht Köln, wo das Bundesamt seinen Sitz hat, unterlag die AfD im März 2022 jedoch in den drei Fällen. Dagegen legte sie Berufung ein, die nun verhandelt wird.
Wie läuft die Berufung ab?
Die mündliche Verhandlung findet an diesem Dienstag und möglicherweise auch noch am Mittwoch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster statt. Das Verfahren folgt nach Angaben des Gerichts im Wesentlichen denselben Regeln wie in der ersten Instanz: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde umfassend überprüft, also in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. „Soweit möglich, wird der Senat am Ende der letzten Sitzung eine Entscheidung verkünden“, heißt es.
Die Größenordnung des Verfahrens erfordert besondere Räumlichkeiten. In Köln wurde damals eine Messehalle genutzt, in Münster wird es die Halle des OVG sein. Allein 80 Medienvertreter sind akkreditiert. Die Gerichtsakten umfassen rund 15.000 Seiten. Angesichts der umfangreichen Unterlagen wurde der Termin auf Antrag der AfD bereits um zwei Wochen nach hinten verschoben.
Wie hat das Verwaltungsgericht Köln im März 2022 entschieden?
Nach knapp zehnstündiger mündlicher Verhandlung wurden die Klagen der AfD abgewiesen. Somit waren die Einstufungen von Gesamtpartei, „Flügel“ und Junger Alternative (JA) rechtens. Es gebe ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei, führte das Gericht zur Begründung aus. Die AfD hatte verfassungsfeindliche Ziele bestritten und erklärt, die Partei propagiere keinen ethnischen Volksbegriff – das war ein Hauptvorwurf des Verfassungsschutzes. Gegebenenfalls auch polemische Kritik einer Oppositionspartei gegenüber den übrigen Parteien oder der Bundesregierung sei nicht sogleich Kritik am parlamentarischen Regierungssystem. Zudem habe sich das Bundesamt von sachfremden Erwägungen leiten lassen und handele politisch.
Was sagt der Verfassungsschutz über die AfD?
Im aktuellen Verfassungsschutzbericht heißt es: „In Verlautbarungen der Partei und einer Reihe von Funktionsträgern kommen ein ethnisch-kulturell geprägtes Volksverständnis sowie fremden- und minderheitenfeindliche und muslim- und islamfeindliche Positionen zum Ausdruck. Innerhalb der AfD gingen extremistische Strömungen zudem gestärkt aus den Vorstandsneuwahlen auf dem Bundesparteitag im Juni 2022 hervor.“ Gegenwärtig gehe man schätzungsweise von einem „extremistischen Personenpotenzial von etwa 10.000 Personen“ aus.
Die Landesverbände in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind von jeweiligen Landesbehörden als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. In sieben weiteren Bundesländern gelten sie als Verdachts- beziehungsweise Prüffall. Rheinland-Pfalz kennt diese Unterteilung nicht, weshalb es keine offiziellen Angaben zur Beobachtung der Partei gibt. Auch die JA darf inzwischen bundesweit als gesichert extremistisch bezeichnet werden – das hat im Februar das Verwaltungsgericht Köln in erster Instanz festgestellt.
Was hat die Einstufung genau zu bedeuten?
Der Verfassungsschutz sammelt Informationen über extremistische beziehungsweise verfassungsfeindliche Bestrebungen. Drei Stufen gibt es dabei: Bei einem „Prüffall“ existieren erste „verdächtige Informationssplitter“, wie es heißt; eine Person oder Gruppe wird zum Beobachtungsobjekt, Material darf gesammelt und gespeichert werden. Beim „Verdachtsfall“ gibt es dann die laut Gesetz für eine Beobachtung erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte, aber noch keine Gewissheit einer verfassungsfeindlichen Ausrichtung. Nun sind auch nachrichtendienstliche Methoden erlaubt: Observation, Einsatz von Vertrauensleuten, Überwachung des Briefverkehrs und der Kommunikation. Hat sich der Verdacht schließlich erhärtet, ist von einer „gesichert extremistischen Bestrebung“ die Rede. Alle diese Schritte unterliegen der gerichtlichen Kontrolle.
Welche Bedeutung hat der Ausgang des Verfahrens für die AfD?
Ist die Klage erfolgreich, müsste der Verfassungsschutz die Beobachtung wohl sofort einstellen. Im anderen Fall gibt es keine direkten Folgen. Über ein etwaiges Parteiverbot entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht auf Antrag von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung. Bislang zeichnete sich das nicht ab, die Debatte darüber könnte aber Fahrt aufnehmen. Die AfD könnte noch vor das Bundesverwaltungsgericht Leipzig als letzte Instanz ziehen. Dort würde aber nur eine Kontrolle des Urteils in rechtlicher Hinsicht erfolgen, der Sachverhalt als solcher würde nicht mehr aufgeklärt.
Womöglich steht sogar schon der nächste Schritt bevor, denn der Verfassungsschutz durfte die AfD trotz der anhängigen Klagen weiter beobachten. Wie die „Süddeutsche Zeitung“ berichtet, gebe es ein neues Gutachten, das die Einstufung als gesichert extremistisch nahelege. Thomas Haldenwang, Präsident des Bundesamtes, hat mehrfach gesagt, dass er die Partei kontinuierlich auf dem Weg „nach rechtsaußen“ sieht. Ein entsprechender offizieller Stempel könnte zum Problem für Beamte unter den Parteimitgliedern werden, die dem Grundgesetz verpflichtet sind.