Politik Urteil: Freibetrag für Pflege der Eltern

«München.» Kinder, die Vater oder Mutter pflegen, können nach deren Tod bei der Erbschaftsteuer den Pflegefreibetrag beanspruchen. Dass Kinder laut Gesetz zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet seien, ändere daran nichts, entschied der Bundesfinanzhof in einem gestern verkündeten Urteil. Das Gericht stoppte damit die bisherige Praxis der Finanzverwaltung, die erbenden Kindern den Pflegefreibetrag in solchen Fällen verweigert hatte (Aktenzeichen: II R 37/15). Im Streitfall war die Klägerin Miterbin ihrer Mutter, die etwa zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden war. Die Klägerin hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt und hat nun Anspruch auf den Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Zur „Pflege“ gehört laut Bundesfinanzhof die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge. Die Eltern müssen nicht im Sinne des Gesetzes pflegebedürftig sein.

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